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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Planungsauftrag ungültig
Beitrag von Nachricht
jambomann
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.10.2014
IP: Logged
icon Planungsauftrag ungültig

Guten Tag.
Im Rahmen eines Bauvorhabens haben wir aufgrund des vermeintlich sehr guten Rufes eines Bauunternehmens uns zu einem Planungsauftrag für die Erstellung eines EFH hinreißen lassen, da das Unternehmen ohne diesen Auftrag keine individuelle Zeichnung/Kostenaufstellung etc durchführen wollte. In diesem Auftrag wird ein Architekt des Unternehmens mit folgenden Leistungen beauftragt:
1. Grundlagenanalyse
2.Zielvorstellungen abstimme
3. Bauvorschriften prüfen
4. Ausarbeitung einer Raumplanung
5. Erstellen eines Grundrisses sowie Ansichtszeichnung 1:100
6. Ausarbeitung eines Festpreisangebotes
Während dieser gesamten Planungsphase (ca 5-6 Monate) hatten wir lediglich Kontakt zu einem Verkäufer dieser Firma (Beruf Maurer) und 1x zu einer Bauzeichnerin (auch nur auf unser Verlangen hin, der Kontakt zu einem Architekten wurde nicht hergestellt, es wurde immer auf die Bauzeichnerin verwiesen).
Nach etlichen vergessenen Wünschen unsererseits (wurden vom Verkäufer einfach nicht umgesetzt, weitergegeben etc) haben wir schließlich ein anderes Unternehmen beauftragt, welches uns ohne Probleme unserer Traumhaus gepant hat.
Wir haben das erste Unternehmen nun vor 5 Wochen angeschrieben und schriftlich um die Auflösung des Planungsauftrages bei genannten Schwierigkeiten der Umsetzung gebeten.
Allerdings kam leider nun eine kommentarlose Rechnung über die im Planungsauftrag vereinbarte Pauschalsumme von 2500 €.

Meine Frage: Ist diese Forderung berechtigt? Einen Architekten haben wir zu keiner Zeit gesehen. hier hat mir Sicherheit auch niemals ein Architekt an der Planung gesessen. Können wir bei Rechtmäßigkeit der Forderung auf den Nachweis der Architektenleistung bestehen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Danke schonmal

16.10.2014 at 06:46 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Planungsauftrag ungültig

Hallo jambomann,

das ist schon eine etwas kuriose Vertragsgestaltung, da du tatsächlich nicht nur Planungsleistungen beauftragt hast, sondern auch "die Ausarbeitung eines Festpreisangebotes".
Wie sollte es danach weitergehen?
Hättest du die Planungsunterlagen genommen und wärst zu anderen Bauunternehmern gegangen, um dir dort ebenfalls Festpreisangebote (dann vermutlich auf deren Kosten) geben zu lassen? Und am Ende hättest du entschieden, wer den Auftrag bekommt? Und wer hätte den Bauantrag gestellt? Und wer hätte die Detailplanung gemacht?
Oder war von Anbeginn an klar, dass deine erste Baufirma den Auftrtag erhalten sollte, egal was es kosten würde?

Zur Honorarforderung:

1) Es existiert unstrittig eine Vertrag, nach dem die Baufirma bestimmte Planungsleistungen zu erbringen hat.

2) Die Vergütung muss grundsätzlich HOAI-konform erfolgen, da die Planungsleistung zwar von einer Baufirma erbracht wurde, aber eben nicht im Zusammenhang mit einem Bauauftrag: [url=http://] http://www.baunetz.de/recht/Baufirma_erbringt_Architektenleistungen_HOAI_anwendbar__2435469.html[/url]

3) Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein Architekt oder Ingenieur diese Leistungen erbringen muss. Theoretisch kann jeder, der entsprechende Planungsleistungen erbringt, nach HOAI abrechnen. In der Praxis wird man aber zumindest für die LP4 eine Person mit Bauvorlageberechtigung benötigen.

4)

quote:
Nach etlichen vergessenen Wünschen unsererseits (wurden vom Verkäufer einfach nicht umgesetzt, weitergegeben etc) haben wir schließlich ein anderes Unternehmen beauftragt, welches uns ohne Probleme unserer Traumhaus gepant hat.

Formal richtig wäre es gewesen, die Baufirma auf die Planungsmängel hinzuweisen und auf Nachbesserung zu bestehen. Ebenso hätten mangelnde Erreichbarkeit oder fehlender Abstimmungswille oder Eigenmächtigkeit oder was auch immer euch gestört hat schriftlich gerügt werden müssen.
Erst wenn daraufhin keine Nachbesserung erfolgt wäre, hätte man mit einer Vertragskündigung aus wichtigem Grund drohen können und sie in letzter Konsequenz auch durchziehen können.

Das scheint mir aber nicht so gelaufen zu sein und daher sehe ich schlechte Karten, um die Bezahlung herumzukommen.
Falls nicht alle Leistungen erbracht wurden, könnte im Rahmen eines klärenden Gesprächs vielleicht noch ein Kompromiß gefunden werden, wozu ich immer raten würde.

Falls du nicht bezahlst, kann Folgendes passieren:
-->Mahnung --> Mahnbescheid
a) wenn du nicht widersprichst: --> Gerichtsvollzieher, der die 2.500,-€ zzgl. Gebühren und Zinsen vollstreckt
b) wenn du widersprichst:
b1) gar nichts mehr, weil der Baufirma die Summe zu gering ist oder die Aussichten zu schlecht erscheinen, sich darum zu streiten
b2) Rechtsanwalt und Klageeinreichung

Ich würde einen evtl. heruntergehandelten Betrag als Lehrgeld verbuchen. Dein Fehler war, sofort jemand anderes zu beauftragen, nur weil dir die Abwicklungsweise und das Ergebnis nicht gepasst haben.
Der Lateiner würde sagen: Pacta sunt servanda! Das gilt natürlich für beide Seiten!

Die vorstehenden Zeilen geben nur meine private Meinung wieder. Für eine Rechtsauskunft müsstest du einen Anwalt für Bau- und Architektenrecht konsultieren.

Viele Grüße
bento
16.10.2014 at 21:44 Uhr
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jambomann
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.10.2014
IP: Logged
icon Re: Re: Planungsauftrag ungültig

quote:
bento wrote:


3) Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein Architekt oder Ingenieur diese Leistungen erbringen muss. Theoretisch kann jeder, der entsprechende Planungsleistungen erbringt, nach HOAI abrechnen. In der Praxis wird man aber zumindest für die LP4 eine Person mit Bauvorlageberechtigung benötigen.


Ja, das mag sein. Allerdings steht in diesem Planungsauftrag wörtlich " ...beauftragt einen Architekten der Baufirma...". Daher stellt sich eben die Frage inwieweit ein Architekt bei einer solchen Formulierung an der Ausarbeitung teilhaben muss...

Wir hatten damals vor mit diesem Unternehmen zu bauen...Allerdings war die weitere Abwicklung wie beschrieben sehr dürftig. In den Gesprächen mit dem "Verkäufer" haben wir alle Nachbesserungswünsche bemängelt. Einmalig wurde hier schriftlich angemahnt....
Tja, Lehrgeld wird das allemal sein...

Gruß
17.10.2014 at 05:36 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Re: Planungsauftrag ungültig

quote:
jambomann wrote:
Ja, das mag sein. Allerdings steht in diesem Planungsauftrag wörtlich " ...beauftragt einen Architekten der Baufirma...". Daher stellt sich eben die Frage inwieweit ein Architekt bei einer solchen Formulierung an der Ausarbeitung teilhaben muss...

Na ja, wenn man es auf die Goldwaage legt, würde ich behaupten, dass es ausreicht, wenn der Architekt die1:100 Zeichnungen und das Pauschalpreisangebot unterschreibt.

In den üblichen Planungsverträgen der professionellen Auftraggeber wird der Planungsauftrag an das "Büro XYZ" erteilt und im Vertrag steht dann unter einem Punkt, dass "Frau Meier die LP 1-5" und "Herr Müller die LP 6-8" erbringt, falls man Wert auf bestimmte Personen legt.
Damit wären die hier beschriebenen Probleme erst garnicht aufgetreten. Das funktioniert allerdings zugegebenermaßen nur, wenn der AG schon im Vorfeld weiß, welche Person er haben möchte, weil er z.B. schon einmal ein Krankenhaus mit dieser Person gebaut hat und alles reibungslos verlief.
Bei Einfamilienhäusern kann man zumindest immer festlegen, dass der Chef des üblicherweise kleineren Planungsbüros persönlich der Anspechpartner ist, da die Referenzen sehr oft eng mit dem Büroinhaber verknüpft sind.

Viele Grüße
bento
17.10.2014 at 10:44 Uhr
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C.Zeh
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Beiträge: 378
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icon Re: Planungsauftrag ungültig

Wenn es tatsächlich einen Planungsauftrag gab, dann müßte doch dort auch ein Passus zur Honorierung enthalten sein. Dazu fehlen mir hier klare Aussagen.
Wenn das Planungsziel- eine verwertbare Leistung nach Punkt 5 und 6 deiner Ausführungen nicht erreicht worden ist, sehe ich keinen Honoraranspruch durch den Baubetrieb. Außerdem wäre m.E. noch in Bezug auf Werkvertragsrecht und Dienstvertrag mit den jeweiligen Vergütungsfälligkeiten zu unterscheiden.
Ich will hier nicht zum feilschen oder handeln aufrufen, aber mit dem Rechnungsteller würde ich mich da schon nochmal deutlich auseinadersetzen- der muß nämlich, wenn es hart auf hart kommt, seinen Anspruch BEWEISEN.
meint
C.Zeh

17.10.2014 at 12:40 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Planungsauftrag ungültig

quote:
C.Zeh wrote:
Wenn es tatsächlich einen Planungsauftrag gab, dann müßte doch dort auch ein Passus zur Honorierung enthalten sein. Dazu fehlen mir hier klare Aussagen.


quote:
jambomann wrote:.......Rechnung über die im Planungsauftrag vereinbarte Pauschalsumme von 2500 €.

Sieht nach Pauschalfestpreis für die beschriebenen 6 Leistungen aus.

quote:
C.Zeh wrote:Wenn das Planungsziel- eine verwertbare Leistung nach Punkt 5 und 6 deiner Ausführungen nicht erreicht worden ist, sehe ich keinen Honoraranspruch durch den Baubetrieb.

Das stimmt wohl in dem Fall, dass der Vertrag noch nicht als gekündigt gilt. Dann hätte der Fragesteller noch eine passable Verhandlungsposition. Sollte die Baufirma jedoch den Plan vollenden und ein Angebot abgeben (wäre ja mittlerweile egal, wie hoch das ausfällt!), dann dürfte auch die Vergütung fällig werden.

quote:
C.Zeh wrote:Außerdem wäre m.E. noch in Bezug auf Werkvertragsrecht und Dienstvertrag mit den jeweiligen Vergütungsfälligkeiten zu unterscheiden.

Aus meiner Sicht handelt es sich eindeutig um einen Werkvertrag, da Planungsverträge bisher von Justizia immer als Werkvertrag eingestuft wurden. Die "planungsfremde" Leistung "Ausarbeitung eines Festpreisangebotes" dürfte ebenfalls eine werkvertragliche Leistung darstellen und falls nicht, wäre sie auf jeden Fall untergeordnet.

An Stelle des Fragestellers würde ich mich natürlich auch ärgern, denn jeder Cent in dieser Sache ist herausgeschmissenes Geld, da die Gegenleistung nicht verwertbar ist. Trotzdem sollte man bei Verhandlungen immer seinen rechtlichen Standpunkt im Hinterkopf haben, damit das Lehrgeld nicht irgendwann zum finanziellen Desaster wird.

Viele Grüße
bento
17.10.2014 at 17:23 Uhr
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jambomann
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 16.10.2014
IP: Logged
icon Re: Re: Re: Re: Planungsauftrag ungültig

quote:
bento wrote:
quote:
jambomann wrote:
Ja, das mag sein. Allerdings steht in diesem Planungsauftrag wörtlich " ...beauftragt einen Architekten der Baufirma...". Daher stellt sich eben die Frage inwieweit ein Architekt bei einer solchen Formulierung an der Ausarbeitung teilhaben muss...

Na ja, wenn man es auf die Goldwaage legt, würde ich behaupten, dass es ausreicht, wenn der Architekt die1:100 Zeichnungen und das Pauschalpreisangebot unterschreibt.

In den üblichen Planungsverträgen der professionellen Auftraggeber wird der Planungsauftrag an das "Büro XYZ" erteilt und im Vertrag steht dann unter einem Punkt, dass "Frau Meier die LP 1-5" und "Herr Müller die LP 6-8" erbringt, falls man Wert auf bestimmte Personen legt.
Damit wären die hier beschriebenen Probleme erst garnicht aufgetreten. Das funktioniert allerdings zugegebenermaßen nur, wenn der AG schon im Vorfeld weiß, welche Person er haben möchte, weil er z.B. schon einmal ein Krankenhaus mit dieser Person gebaut hat und alles reibungslos verlief.
Bei Einfamilienhäusern kann man zumindest immer festlegen, dass der Chef des üblicherweise kleineren Planungsbüros persönlich der Anspechpartner ist, da die Referenzen sehr oft eng mit dem Büroinhaber verknüpft sind.

Viele Grüße
bento


...und genau das ist niemals geschehen. Es gab niemals einen Kontakt zu einem Architekten, auch hat dieser keine der Ansichtszeichnungen unterschrieben.
Aus einem Schreiben der Bauzeichnerin geht klar hervor, dass sie und der Verkäufer in dieser Bausache involviert sind und für die planerischen und zeichnerischen Belange verantwortlich zeichnen.

Meiner Ansicht nach sieht die Beauftragung eines Architekten auch die Durchführung durch selbigen vor. Dies ist nicht geschehen und sollte wenigstens nachgewiesen werden.

Der Vertrag wurde bislang durch keine der beiden Parteien gekündigt. Wir hatten in einem schreiben um die einvernehmliche Auflösung des Planungsauftrages gebeten. Darauf kam dann die Rechnung. Auch hier stellt sich dann die Frage was nun mit dem Planungsauftrag ist, meiner Ansicht nach besitzt er noch immer Gültigkeit.

Oder wird das hier angesehen?
19.10.2014 at 16:23 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Planungsauftrag ungültig

Vielleicht können Sie ja - nach Rücksprache mit einem Baurechtskundigen - den Planungsauftrag kündigen, weil Ihnen bis heute keine Planungsleistungen vorliegen, die vertragsgemäß durch einen Architekten erbracht wurden. Gleichzeitigt senden Sie die Rechnung zurück mit dem Vermerk, das keine vertragsgemäßen Leistungen durch einen Architekten erbracht wurden. Aber wie gesagt erst nach erfolgter Rechtsberatung.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.10.2014 at 17:41 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Planungsauftrag ungültig
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