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HOAI.de - Forum : Haftung im Kostenbereich : Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung
Beitrag von Nachricht
Albatros
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.10.2014
IP: Logged
icon Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Hallo HOAI Experten,

wir (HLS-Planer) haben aktuell eine kleine Meinungsverschiedenheit mit unserem Bauherren.
Es geht um ein öffentliches Bauvorhaben welches durch Fördergelder bezuschusst wird. Die ausführenden Firmen haben die Schlussrechnung auf Bauherrenwunsch bei einem Leistungsstand von ca. 90% gestellt. Wir haben die Schlussrechnung geprüft und bereits noch zu erbringende Leistungen berücksichtigt (war recht gut Möglich da nur noch Einrichtungsgegenstände fehlten die man abzählen konnte). Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung haben wir einen Einbehalt in Höhe der noch zu erbringenden Leistungen vorgenommen. Im Anschreiben zur Schlussrechnung haben wir dem Bauherren mitgeteilt, wann welcher Betrag auszubezahlen ist (Fertigstellung, Mängelbeseitigung, Revisionunterlagen). Die Fachfirma hat keine Mängelfreimeldung an uns gesendet, das Datum der Mängelfreimeldung ist jedoch unstrittig. Nach der Mängelfreimeldung gab es von Seiten des Bauherren noch Beanstungen über die Art und Weise der Bestandsdokumentation. Zwischen Fertigstellung und korrekter Übergabe der Revisionsunterlagen lag ein Zeitraum von ca. 3 Monaten. Die ausführende Firma hat ohne weiter Mahnung verzugszinsen für diesen Zeitraum geltend gemacht. Sie beruht sich auf die Gesetzesgrundlage zur Beschleunigung der Zahlungen der öffentlichen Hand wonach hier keine weitere Mahnung erforderlich sei. Der Bauherr weisst uns die Schuld zu, da wir keine Leistungsstandfeststellung mit Zahlungsfreigabe nach Fertigstellung der Bauleistung erbracht haben.
Meiner Ansicht nach ist unsere Leistung (LP8f) mit Prüfung der Schlussrechnung abgeschlossen und der Bauherr hat keinen weiteren Anspruch auf eine weitere Aufsplittung von Zwischenständen da die Schlussrechnung bereits von uns geprüft wurde. Meine Frage: Sehe ich das richtig oder hätten wir eine weitere Zahlungsanweisung veranlassen müssen? P.S. Der Bauherr beabsichtigt die Zinsforderung der Fachfirma zu begleichen und uns den Betrag vom Honorar abzuziehen.

Vielen Dank für Euere Bemühungen im Voraus

30.10.2014 at 17:52 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
IP: Logged
icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Hallo Albatros,

zunächst einmal ist die Prüfung der Schlussrechnung wohl ordnungsgemäß erfolgt. Der Bauherr hat zwar ein Zurückbehaltungsrecht für nicht erbrachte Leistungen. Deshalb kann man auch den Zahlungsfluss gestaffelt steuern, ohne dass die Firma neue Rechnungen schreiben muss. Allerdings liegt schon darin das Problem. Denn die Rechnung wird fällig. Dann muss sie auch in der Summe bezahlt werden, wie gestellt oder sie hätte mit der Aufforderung, einen geringeren Betrag in Rechnung zu stellen, der dem Leistungsstand entspricht, zurückgeschickt (storniert) werden müssen.
Meine Empfehlung wäre gewesen, die Schlussrechnung nicht eher anzunehmen, bis die Mängelbeseitigung und Restleistungen wie Revisionsunterlagen fertig gewesen wären.

Meines Erachtens nach gibt es den Begriff Leistungsstandfeststellung im Zuge von Rechten und Pflichten in Verträgen nach VOB/B gar nicht. Maßgebend sind nur Rechnungen, deren Prüfung und Fälligkeit.

Das Ganze ist vor allem deshalb verkorkst, weil die Schlussrechnung vor Fertigstellung der Leistung angenommen und geprüft wurde und weil der Auftraggeber trotz Zahlungsplan nicht gezahlt hat, wohl berechtigterweise auch wegen der fehlenden Revisionspläne.

Es ist die Frage, ob sich ein Streit mit dem öffentlichen Auftraggeber lohnt, weil man sowieso keinen Auftrag mehr von ihm bekommt und ob sich der Betrag lohnt. Vielleicht kann man ihn auf seinen Fehler mit der Aufforderung der vorzeitigen Schlussrechnung hinweisen und auf seinen Fehler, dass er trotz Zahlungsplan nicht gezahlt hat. Denn schließlich sind wir Planer nicht Mädchen für alles, also auch noch den Zahlungsfluss zu überwachen. Das Prüfen der Rechnung und die Übergabe an den Bauherrn verpflichtet ihn schon einmal zur ordnungsgemäßen Zahlung.

Ich sehe da auch eine Ungleichbehandlung auf Seiten des Bauherrn, wenn er der Zinsforderung der ausführenden Firma nachkommt, dem Planer aber das Geld von der Rechnung abziehen will. Er hat wohl vor dem Verklagen durch den Planer weniger Angst, als vor dem Mahnbescheid der ausführenden Firma.

Ich weiß, dass das in solchen Phasen oft schwierig ist. Aber vielleicht kann man alle drei Parteien an einen Tisch holen.

CT1956, auch TGA-Planer

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

30.10.2014 at 19:46 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

quote:
Albatros wrote:
Es geht um ein öffentliches Bauvorhaben welches durch Fördergelder bezuschusst wird. Die ausführenden Firmen haben die Schlussrechnung auf Bauherrenwunsch bei einem Leistungsstand von ca. 90% gestellt. Wir haben die Schlussrechnung geprüft und bereits noch zu erbringende Leistungen berücksichtigt (war recht gut Möglich da nur noch Einrichtungsgegenstände fehlten die man abzählen konnte). Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung haben wir einen Einbehalt in Höhe der noch zu erbringenden Leistungen vorgenommen.

Tja, da wollte der öffentliche AG wohl kurz vor Ablauf der Förderfrist noch schnell eine Rechnung über 100% der Leistung haben, obwohl nur 90 % erbracht waren, oder wie muss man das Verlangen verstehen?

quote:
Im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung haben wir einen Einbehalt in Höhe der noch zu erbringenden Leistungen vorgenommen. Im Anschreiben zur Schlussrechnung haben wir dem Bauherren mitgeteilt, wann welcher Betrag auszubezahlen ist (Fertigstellung, Mängelbeseitigung, Revisionunterlagen).

Die Zahlungsfristen können dann aber eigentlich nicht datumsgenau angegeben worden sein, denn wer weiß schon im Voraus genau, wann die letzten 10% der Einrichtung abgeschlossen sind und wann die Revisionsunterlagen vollständig vorliegen? Spätestens die Fertigstellung der Arbeiten hättest du aber anzeigen können. Wann hast du denn die fachtechnische Abnahme gemacht und wann der AG die Förmliche? Die Maßnahme kann doch nicht einfach so beendet worden sein, ohne dass noch mal irgendjemand danach geschaut hat.

Es war vermutlich ein Fehler, dass du dich auf die vorzeitige Rechnungsprüfung eingelassen hast, denn eigentlich ist es eine Todsünde, wenn man als Planer Zahlungen für Leistungen freigibt, von deren ordnungsgemäßer Erbringung man sich nicht vorher vergewissert hat.

quote:
Der Bauherr beabsichtigt die Zinsforderung der Fachfirma zu begleichen und uns den Betrag vom Honorar abzuziehen.

Am 29.07.2014 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Kraft getreten, nach dem die Zahlungsfrist für öffentliche AG im Regelfall 30 Tage beträgt. Danach beträgt der Verzugszins z.Zt. 8,27%, also nicht ganz ohne. Allerdings müssen die in Rechnung gestellten Leistungen auch odnungsgemäß erbracht sein.
Sollte das im vorliegenden Fall so sein, wird der AG wohl zahlen müssen, da geht dann kein Weg dran vorbei. Aber es kann sich doch eigentlich nur um die letzten 10% der Schlussrechnungssumme handeln oder hatte der AG noch garnichts gezahlt?

quote:
Meiner Ansicht nach ist unsere Leistung (LP8f) mit Prüfung der Schlussrechnung abgeschlossen und der Bauherr hat keinen weiteren Anspruch auf eine weitere Aufsplittung von Zwischenständen da die Schlussrechnung bereits von uns geprüft wurde.

8f) ist " Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen" .
Du meintest vermutlich 8g):"Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leistungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungsnachweise"!?
Ich sehe das Problem etwas darin, dass 8g) formal nicht korrekt erbracht wurde.
Vielleicht hilft es ja etwas, dass die Leistungen auch formal abgenommen sein müssen (fachtechnisch allein reicht nicht), damit sie fällig werden.

Viele Grüße
bento
30.10.2014 at 23:21 Uhr
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Albatros
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 30.10.2014
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icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Hallo,

vielen Dank für Euere Antworten.

Hier noch kurz die Ergänzungen zu den Rückfragen:

Ja, genau die Schlussrechnung musste wegen den Fördergeldern gestellt werden. Förderbetrug liegt jedoch nicht vor, da nur ein Bauteil gefördert wurde welches schon fertig gestellt war. Sicher wäre eine Teilschlussrechnung möglich gewesen. Das wurde jedoch nicht gewünscht.

Die Zahlungsfristen wurden auch nicht Datums genau benannt. Es wurde nur angegeben bei welchem Leistungsstand welche Zahlungsanweisung zu tätigen ist.

Es gab mehrere Nachabnahmen bei denen ich persönlich Vorort war. Schlussendlich waren noch 3 kleine Mängel offen (Gitterroste fehlten). Die hab ich dann anhand von Fotos des Architektens als behoben und somit als Datum der Mängelfreimeldung heran gezogen.

Doch der AG hat 90% bezahlt. Von den ausstehenden 10% hat der AN auch nur 9% für die Verzugszinsen herangezogen. Er sagt 1% Einbehalt wäre angemessen gewesen wegen unvollständiger Dokumentation. Er vertritt die Ansicht die 9%hätten ohne weitere Aufforderung bezahlt werden müssen. Die 10% wurden mit Vervollständigung der Bestandsunterlagen ausbezahlt.

Natürlich hast du recht das es um die Rechnungsprüfung geht. Wenn du sagst es ist 8g nicht f hab ich mich wohl getäuscht.

Habt Ihr noch Tipps für das weitere Vorgehen?

Danke

31.10.2014 at 10:07 Uhr
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bento
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Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Und warum hat der AG jetzt so spät gezahlt? Weil er nicht wusste, wann die Mängel beseitigt waren oder weil er die 10% komplett für die mangelhaften/fehlenden Revisionsunterlagen einbehalten hat?

31.10.2014 at 18:49 Uhr
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CT1956
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icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Liebe Leute,
ich meine, das ist ja ganz nett, so um die Suppe herum zu reden. Der Kern ist doch aber, dass der AN nach Ablauf der Zahlungsfrist auf Fälligkeit vertrauen durfte. Wenn nicht berechtigt, hätte man die Rechnung zurückschicken müssen oder eben rechtzeitig zahlen. Die Frage ist doch nur, wer verantwortlich für die Fristverletzung ist - der Berater oder der AG.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

01.11.2014 at 00:13 Uhr
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bento
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icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Eben drum die o.g. Frage, ob der Bauherr wusste oder wissen musste, wann die "Mängel" (die ja wohl nur Restarbeiten waren) beseitigt waren.
Wenn ja, wird er wohl auf zumindest einem Teil der Zinsen hängenbleiben.
Wenn nein, würde ich den Planer in der Verantwortung sehen.

Aber jetzt mal ehrlich.........wodrüber reden wir denn? Wenn es ein 100.000,- €-Auftrag war und der AG hatte 9% über einen Zeitraum von 2 Monaten ungerechtfertigt nicht ausgezahlt, dann würden Verzugszinsen von 9.000 € x 8,27/100 x 2/12 = 124,05 € anfallen.
Da würde ich als Planer nicht weiter drüber nachdenken, es sei denn, ich hätte dem AG die Fertigstellung der Arbeiten bzw. die Mängelbeseitigung angezeigt.

Viele Grüße
bento

01.11.2014 at 13:18 Uhr
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Albatros
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icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Hallo,

zunächst einmal der Betrag um den es sich handelt liegt im 4stelligen Bereich. Dennoch geht es hier um mehr als die €uros. Es geht auch um Glaubwürdigkeit, Haltung und das Gesicht zu wahren.

Der Bauherr wusste, dass die Leistungen in weiten Teilen erbracht waren. Er sagt jedoch dass er daraus keine Rückschlüsse auf den anzuweisenden Betrag ziehen konnte da er den Wert der fehlenden Leistungen nicht beurteilen konnte. Der Bauherr bzw. der Bauherrenvertreter ist selber Architekt, von daher würde ich Ihn auch nicht wie einen gewöhnlichen Endkunden sondern als Sachkundigen einstufen. Ich bin der Meinung dass er sich als Sachkundiger in jedem Fall seiner Zahlungsverpflichtung bewust war. Insbesondere da wir in der Schlussrechnung explizit darauf hingeweisen haben das der Rechnungsbetrag in Abhängigkeit zum Leistungsstand anzuweisen ist.

Meiner Meinung nach lautet die Fragestellung:

Muss der Fachplaner nach Durchführung der Schlussrechnungsprüfung weitere Zahlungsfreigaben erteilen wenn ein Teil der Mängel abgearbeitet wurde?

(Die Restleistungen wurden ja als Mangel bei der Abnahme dokumentiert)

Ich weiß das Leistungsbild "vorgezogene Schlussrechnung" existiert nicht. Aber genau das ist der springende Punkt wie das juristisch zu werten ist.

[Edited by Albatros on 03.11.2014 at 11:31 Uhr]

03.11.2014 at 11:23 Uhr
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CT1956
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icon Re: Leistungsstandfeststellung nach Schlussrechnung

Auch hallo,
ich meine, dass die Angelegenheit immer noch nicht sauber getrennt wird. Mit der Prüfung und Feststellung der Rechnung war die fristgemäß zu zahlen. Sonst wäre es keine Schlussrechnung, sondern eine Zwischenrechnung.

Schon der Begriff Restleistung passt nicht. Zur Abnahme muss alles fertig sein - auch die Bestandsunterlagen. Zu diesem Zeitpunkt der Abnahme ist die Leistung entweder fertig oder nicht. Die Schlussrechnung kommt erst danach. Restleistung sagt im Wort schon, dass die Leistung nicht fertig ist. Sonst nimmt man eine Leistung ab, zu der noch nicht alles geliefert wurde, für das aber die Gewährleistung bereits beginnt.

In diesem Sinne zur Frage: Wenn es eine Zwischenrechnung gewesen wäre, hätte der AN nach Erbringen der Restleistungen eine weitere Rechnung stellen müssen. Da die Frist zur SR ohne Einspruch oder Rücksendung ablief (war das so?), war sie fristgerecht zu zahlen; sie wurde fällig! Eine weitere Leistungsfeststellung erübrigt sich für diesen Fall.

Es ist in vielen Verträgen so geregelt (nicht automatisch, muss z.B. mit dem LV vereinbart werden), dass nach Abnahme 95% und erst nach Mängelbeseitigung 100% gezahlt wird. Fehlt die Vereinbarung, ist eine Schlussrechnung zu zahlen. Schon die Korrektur einer Schlussrechnung "kürzen" ist äußerst fragwürdig, kann zur Haftung führen.

Gefühlt würde ich auch zu einer 50/50 Quotelung (AG/OÜ-BÜ) neigen. Genaues durch Juristen zu klären.

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

03.11.2014 at 22:08 Uhr
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