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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Unterschreitung Mindesttabellenwerte
Beitrag von Nachricht
cpm
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 09.05.2013
IP: Logged
icon Unterschreitung Mindesttabellenwerte

Ist es ( noch) richtig, dass das Honorar bei anrechenbaren Kosten von weniger als 25.000 € pauschal bzw. nach Stundensätzen zu vereinbaren ist?

Zum konkreten Fall:
von den 4 Besitzern 4 nebeneinanderliegender Reihenhäuser, ursprünglich m.o.w. baugleich, Unterscheide im Ausbauzstand wurde ich mit den Architektenleistungen zur Dacherneuerung beauftragt. Vom Grundsatz sollen alle Dächer gleich und von einer Firma im zeitlichen Zusammenhang ausgeführt werden, Unterschiede gibt es bei Einzelheiten.
4 Verträge für Architekt und Handwerker mit 4 Bauherren, Abstimmmung und Abrechnung auch mit 4 Bauherren, sicher mit starken Überschneidungen.
Kosten pro Dach ca. 20.000 €, gesamt also ca. 80 T€.
Anrechenbare Kosten also 4 x 20 oder 1x80?
Wer weiß, wie das richtig abzurechnen ist?
Danke im Voraus.

MfG
CPM

10.11.2014 at 23:43 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Unterschreitung Mindesttabellenwerte

Tabellenmindestsatzunterschreitung

Für anrechenbare Kosten unter 25.000 € bei der Gebäudeplanung (=Tabellenuntergrenze der Honorartabelle in § 35) gilt § 7 Abs. 2 HOAI "Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar." Frei vereinbar heißt frei, d.h. es müssen keine Zeithonorare oder Pauschalen vereinbart werden (Sie können das also in % Baukosten, je m² Dachfläche oder nach sonstigen Aspekten vereinbaren).

Eine Empfehlung für Neuverträge, wenn die anrechenbaren Kosten im Grenzbereich liegen: man vereinbart, bei Unterschreitung der Tabellenmindestwerte für Objekte das Honorar nach den anrechenbaren Kosten der Tabellenmindestwerte zu berechnen. Denn meist sinkt der Planungsaufwand dann nicht mehr wesentlich gegenüber einem Objekt mit Kosten zu den Tabellenmindestwerten. Anders sieht das natürlich aus, wenn die Kosten von vornherein deutlich darunter liegen.


Abminderungen bei mehreren Objekten

Da Sie in Ihrem Beispiel 4 Aufträge für Planungs- und Bauüberwachungsleistungen haben, gelten die vorgenannten Regeln.

Hätten sich die 4 Bauherren (z.B. als GbR ohne besonderen Formalitäten, nur für diesen Auftrag) zusammengetan und einen einzigen Auftrag an den Planer erteilt, wäre hier § 11 Abs. 2 oder 3 HOAI in Kraft getreten:

§ 11 Abs. 2 "Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude... mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen."

§ 11 Abs. 3 "Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude... die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen..., so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern."

Wäre also ein gemeinsamer Auftrag erteilt worden, wäre bei Vergleichbarkeit der Objekte (die nach Ihrer Schilderung gegeben zu sein scheint) § 11 Abs. 3 in Kraft getreten (bei deutlich unterschiedlichen Dächern § 11 Abs. 2 mit der Zusammenfassung).


Praktisches Vorgehen - eine Beispielrechnung

Kommt die Tatsache, dass die Kosten 25.000 € je Gebäude unterschreiten, erst nach Vertragsabschluss ans Tageslicht und Sie möchten nun eine angemessene Honorierung mit den 4 Bauherren vereinbaren, können Sie ja beispielsweise eine Lösung wie folgt herleiten (Annahme Hz III unten, Umbauzuschlag 20%):

a) Bei Ansatz der Tabellenuntergrenze (aK=25.000 €) für jedes Dach: Grundhonorar 4.339 €, d.h. bei 4 Dächern und UZ ergibt sich ein (noch mit den erbrachten Teilleistungsprozenten zu multiplizierendes) Basishonorar von 4*4.339*1,2 = 20.827 €.

b) bei einem gemeinsamen Auftrag und unterschiedlichen Objekten, aber gleichen Objektbedingungen würden die Kosten zusammengefasst. Tabellenwert bei aK=80.000 € ist 12.282 €, Basishonorar somit 12.282*1,2 = 14.738 € oder knapp 71% des Honorars nach a)

c) bei einem gemeinsamen Auftrag und praktisch gleichen Dächern tritt § 11 Abs. 3 in Kraft. Setzt man auch hier das Mindesthonorar für aK=25.000 € für das erste Dach an, so ist das Basishonorar für Lph. 1-6 wie folgt zu mindern: für das erste Objekt ungemindert, also 4.339*1,2 = 5.207 €. Für die 1.-3. Wiederholung Minderung um jeweils 50%, d.h. auf 2.603 €. Summe 5.207+3*2.603 = 13.016 € oder 62% der Summe zu a). Bei Lph. 7-9 verbleibt es ohne Abminderung bei dem Basishonorar von 20.827 €. Wie hoch die Minderung tatsächlich insgesamt ausfällt, hängt dann davon ab, welche Teilleistungsprozente aus Lph. 1-6 und welche aus Lph. 7-9 zu erbringen sind.

An den vorgenannten Rechenbeispielen sehen Sie Größenordnungen für solche Abminderungen, die hier natürlich in ihrer absoluten Höhe von den Unterschreitungen der Tabellenmindestwerte mit angenommener Honorierung nach Tabellenmindestwerten und den relativ hohen Grundhonoraren bei niedrigen Kosten geprägt sind. Bei höheren anrechenbaren Kosten fallen solche Minderungen nach § 11 Abs. 2 oder 3 prozentual deutlich geringer aus.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.11.2014 at 23:00 Uhr
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