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bkeesmann@versorgungskamm
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 17.12.2014
IP: Logged
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Honorar oberhalb der Tafelwerte
Welche Möglichkeiten gibt es, das Honorar oberhalb der Tafelwerte zu ermitteln. Gibt es hierzu erweiterte oder fortgeschriebene Honorartafeln, die öffentliche Auftraggeber beachten müssen?
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17.12.2014 at 19:09 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorar oberhalb der Tafelwerte
In Baden-Württemberg werden de sog. RifT-Tabellen herausgegeben, als Anhang zu den "Richtlinien der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden- Württemberg für die Beteiligung freiberuflich Tätiger – RifT – Stand Januar 2012, herausgegeben vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg". Sie geben einen Vorschlag zur Erweiterung der HOAI-TAbellen über die Tabellenobergenze hinaus.
Verbindlich ist aber nur die HOAI selbst, die in § 7 Abs. 2 definiert: "Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar." Und frei vereinbar heißt "zu jedem Preis" (solange er nicht sittenwidrig i.S. des BGB ist, aber das steht auf einem anderen Blatt).
Jenseits des "beachten müssens" gibt es aber natürlich auch eine Überlegung., die jeder öffentliche Auftraggeber bei Vergaben anstellen muss, nämllich, ob denn das vereinbarte Honorar eine den öffentlichen Interessen entsprechende Leistung erwarten lässt. Diese Überlegung sollte m.E. spätestens dann ins Spiel kommen, wenn das angebotene Honorar für eine Planung mit anrechenbaren Kosten oberhalb der Tabllenhöchstwerte unterhalb des Honorars liegt, das bei den Tabellenhöchstwerten verordnet ist. Bei der Anwendung der RifT-Tabellen ist das nie der Fall.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.12.2014 at 10:12 Uhr |
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