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Mauerblume
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Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Ich bin gerade mit einer sehr interessanten Fragestellung konfrontiert, die ich hier gerne einbringen möchte.
In einer größeren Deponiebaumaßnahme fallen nicht unerhebliche Mengen an Erdaushub an, der nach dem Abtrag verfahren und zwischengelagert wird. Nach dem Abtrag erfolgt die Herstellung einer Dichtungsschicht. Danach wird der abgetragene Boden, gegebenenfalls nach Aufbereitung (nach Erfordernis Sieben, Fräsen etc.) wieder eingebaut.
Die Leistungen zum Bodenabtrag (lösen, laden, transportieren, abladen, im Zwischenlager einbauen), Aufbereiten und der anschließende Wiedereinbau (im ZL lösen, laden transportiren und lagenweise Einbauen) sind in die anrechenbaren Kosten eingeflossen. Nun wurde angesprochen, dass auch der Bodenaushub als "beigestelltes Material des AG" mit einem ortsüblichen Ersatzpreis zusätzlich in die anrechenbaren Kosten einfliessen soll.
Gibt es hier (belastbare) Regelungen ?
Meines Erachtens ist die sicher nicht möglich. Dann müsste z.B. bei jedem Rohrgraben- oder Baugrubenaushub ja der zum wiederverfüllen verwendete Aushub entsprechend in die anrechenbaren Kosten einfliessen ....
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14.01.2015 at 13:13 Uhr |
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fdoell
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
In der Tat eine interessante Frage! Im Grunde geht es darum, aus den Herstellungskosten (lt. Kostenberechnung) nach § 4 HOAI die anrechenbaren Kosten abzuleiten.
Die Kommentare lassen sich da nur allgemein aus bzw. mit Beispielen aus dem Hochbau, z.B. zur Wiederverwendung von historischen Bauteilen bei einem Wiederaufbau. Dies unterscheidet sich als vom Üblichen (Neubau) abweichende Besonderheit. Zu Baustoffen, insbesondere Erdbaustoffen, wird praktisch nichts kommentiert.
Ein Kommentator benennt allgemein die Ausmerzung „unüblicher Kostenvorteile“ als Voraussetzung und rechnerischen Hintergrund für den Ansatz ortsüblicher statt tatsächlicher Preise, die i.d.R. bei der Erstellung der Kostenberechnung noch nicht bekannt seien und sich erst im Verlauf der Angebotsprüfung und –wertung ergäben. M.E. wären die Kosten beim Wiedereinbau von Erdaushub in einer Baumaßnahme dann nicht unter diesem Aspekt mit zusätzlichen Kaufpreisen zu „korrigieren“, da die übliche Vorgehensweise eben ist, Erde auszuheben und später (zumindest soweit sie nicht durch andere Baustoffe oder Bauteile verdrängt werden) wieder einzubauen. Das betrifft m.E. den Erdaushub bei Kanalbaumaßnahmen, bei Bauwerkshinterfüllungen oder auch bei Deponiebaustellen mit vorhandenem Erdmaterial. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob der Erdaushub nur verschoben, gleich wieder verdichtet oder seitlich gelagert bzw. auf ein entferntes Zwischenlager verbracht und später wieder transportiert und eingebaut wird.
Wäre andererseits das Aushubmaterial zu vernässt, um es über der Dichtung wieder einzubauen, müsste ein Unternehmer Liefermaterial beschaffen. Dann wäre es unstrittig, dass dessen tatsächliche Kosten anrechenbar wären. Hat nun der Auftraggeber solch geeignetes Material zufällig in seinem Besitz, so sind nicht nur die reinen Transport- und Ladekosten, sondern in diesem Fall auch die fiktiven Kaufpreise solchen Materials anzusetzen. Denn im planerischen Ablauf kommt zunächst die Beschäftigung des Planers mit dem Material und seiner Aufbereitung bzw. seinen notwendigen Eigenschaften und dann erst die Frage, ob der AG zufällig solches in Besitz hat. Auch bei der Bauüberwachung ist der Aufwand bei vorhandenem Material nicht geringer; der Ansatz der Kosten gekauften Materials als anrechenbare Kosten ist also bzgl. der Honorarhöhe in solch einem Falle sachgerecht.
Einschlägige Kommentare sehen die Anwendung von § 4 Abs. 2 z.B. auch, wenn bei der Abfuhr zufällig keine Deponiekosten entstehen, weil die Massen gelagert oder verwertet werden oder für eine eigene Deponie des Unternehmers ohne Kippgebühren verwendet werden können. Ebenso seien bei der Anlieferung von einzubauendem Erdmaterial die ortsüblichen Preise anzusetzen, wenn die Anlieferung kostenlos oder gar gegen eine Zahlung durch den Lieferanten erfolgt, der sich eine teurere Entsorgung auf einer Deponie mit Kippgebühren spart.
Fazit:
Die HOAI-Formulierung in § 4 Abs. 2 "Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber ... 4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt" ist im Ergebnis m.E. so zu verstehen, dass mit "vorhandenen oder vorbeschafften" Baustoffen solche gemeint sind, die bereits vor Beginn der Baumaßnahme im Besitz des Auftraggebers waren und nicht im Rahmen der Baumaßnahme selbst gewonnen bzw. aus- und wieder eingebaut werden.
Diese Abgrenzung ist zugegebenermaßen willkürlich, entspricht aber m.E. der üblichen Ansicht. Urteile dazu habe ich (noch) keine gefunden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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14.01.2015 at 20:04 Uhr |
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Mauerblume
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Vielen Dank für die Antwort Herr Doell !
Ihren Ausführungen kann ich folgen, insbesondere ergänzendes oder ersetzendes Liefermaterial was durch den AG gestellt wird, fliesst auch nach meiner Ansichtmit einem ortsüblichen Preis in die anrechenbaren Kosten ein.
Aber bezüglich des Aushubmaterials gibt es keine klare Angabe. Bezüglich der von Ihnen angesprochenen Urteile habe ich eine relativ umfangreiche Recherche hinter mir und nur ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.06.2001 (Az. 8 U
122/9 gefunden. Darin wird aber auch nur ausgesagt, dass die Bearbeitung (also lösen, laden , aufbereitung etc.) in die anrechenbaren Kosten einfliessen soll. Über den "Materialwert" wird nichts gesagt.
Ihre Formulierung " vor beginn der Maßnahme im Besitz des AG" ist hier auch schwierig, da dies für eine Deponie (als "Baustoffkörper" auch so ist. Auch Formulierungen wie durch eine Baumaßnahme geschaffen, als kein anstehender, unberührter Boden, ist nicht wirklich zielführend, da hier immer noch das Beispiel für einen Kanalgraben (innerstädtisch z.B.) greifen würde.
Vielleicht findet sich hier im Forum ja noch die ein oder andere Antwort, da es mich wundern würde, wenn eine derartige Fragestellung bis dato noch nicht aufgetaucht wäre.
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15.01.2015 at 09:10 Uhr |
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Mauerblume
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Nachtrag: Die netten icons wurden hier anscheinend durch das Programm reininterpretiert, das betreffende Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.06.2001 hat das Az. 8 U
122/98
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15.01.2015 at 09:13 Uhr |
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fdoell
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Re: Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
quote: Mauerblume wrote:
... da es mich wundern würde, wenn eine derartige Fragestellung bis dato noch nicht aufgetaucht wäre.
Ich glaube, dass sich tatsächlich noch niemand mit diesem Gedanken in dieser Art befasst hat; ich bin schon über 10 Jahre in diesem Forum tätig und davor weitere 15 Jahre mit der HOAI befasst und habe noch nie davon gehört, dass diese Regelung auf wiedereinzubauenden Erdaushub angewendet werden könnte / sollte / müsste. Ich glaube, das ist deshalb so, weil niemand das bislang ernsthaft bis vor Gericht durchstehen wollte. Vielleicht müsste es mal jemand probieren ...
Die amtliche Begründung zu § 10 Abs. 3 HOAI 1996/2002 führte aus "Der Honorarberechnung soll grundsätzlich der tatsächliche Bauwert zugrunde liegen. Daher erhält Absatz 3 eine Sonderregelung zur Höhe der Kosten für die Fälle, in denen Leistungen oder Lieferungen unter besonderen Bedingungen nicht zu ortsüblichen Preisen erbracht werden. In diesen Fällen, die auch bereits in § 6 Abs. 2 GOA 1950 behandelt wurden, sollen als anrechenbare Kosten die ortsüblichen Preise angesetzt werden."
Die amtliche Begründung zur HOAI 2009 übernahm diesen Text fast wörtlich. In der amtlichen Begrründung zur HOAI 2013 wird nur angegeben, dass der Text sprachlich etwas überarbeitet wurde.
Ich vermute einmal, dass bei einer juristischen Auseinandersetzung über dieses Thema der "gesunde Menschenverstand" befinden könnte, dass der Wiedereinbau von ausgehobenen Erdbaustoffen der Normalfall ist, keine Besonderheit darstellt und dass die Honorartabellen so konzipiert sind, dass die bei diesen üblichen Maßnahmen für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen anfallenden Arbeiten und deren Kosten die "normalen" anrechenbaren Kosten für eine solche Baumaßnahme darstellen.
Zumindest "besondere Bedingungen" und "nicht ortsübliche Preise" im Sinne der og. amtlichen Begründung kann ich hierbei auch nicht entdecken.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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15.01.2015 at 10:42 Uhr |
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bento
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Interessantes Thema!
Vom Bayrischen Kommunalen Prüfungsverband gibt es aus dem Geschäftsbericht 1995 eine Abhandlung, die sich mit der Vorhandenen Bausubstanz befasst.
Der Verfasser liefert dort folgende Argumentation:
"Wie die vorhandene Vegetation, so gehört selbstverständlich auch das auf dem Grundstück vorhandene Erdreich nicht zur mitverarbeiteten Bausubstanz. Denn im Unterschied zu angeliefertem oder vorbeschafftem Bodenmaterial ist der vorhandene Boden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Die Kosten des Baugrundstücks sind aber nach § 10 Abs. 6 Nr.1 i.V. mit Abs. 5 Nr.1 HOAI grundsätzlich nicht anrechenbar."
Das könnte den Schluss nahelegen, dass vorhandener Boden, der als Grundstücksbestandteil nicht anrechenbar ist, natürlich auch nicht als "vorhandener Baustoff" nach § 4 Abs. 2 Nr.4 HOAI 2013 angesehen werden kann.
Hier der Link zum Gesamtdokument:
[url=http://] http://www.ghv-guetestelle.de/ghv/redmedia/berechnung_plbb.pdf[/url]
Viele Grüße
bento
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15.01.2015 at 23:24 Uhr |
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Mauerblume
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Danke für die Antwort. Eine einschlägige Lösung kann ich daraus leider nicht ableiten. Der zitierte Textteil entstammt einer Regelung für Freianlagen, Deponien (für das hier gewählte Beispiel) sind Ingenieurbauwerke. Weiterhin wird bereits kurz nach dem zitierten Absatz in einem anderen Beispiel Bezug auf die Umplanung eines Lärmschutzwalles genommen, wo ausgesagt wird, dass hier die Baustoffkosten (=Erdreich im Wall) zu einem gewissen Maße angesetzt werden können.
Das würde dann im übertragenen sinne für alle Bereiche gelten, in denen schon einmal ein Bauwerk gestanden hat und in denen bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
Ich kenne aus meiner beruflichen erfahrung bis dato kein Projekt, in dem Aushubmassen die zum Wiederverfüllen oder Wiederandecken verwendet werden mit einem Ersatzpreis für das Material in die anrechnbaren Kosten übernommen werden. Darüber hinaus wird das gewonnene Material zu einem Großteil auch erst durch die Aufbereitung wiederverwendbar, dieser Prozess bzw. die damit verbundenen Kosten Fliessen aber in die anrechenbaren Kosten ein. Mit dem zusätzlichen Ansatz eines Ersatzpreises für das Material würde dann eine Doppelvergütung erfolgen.
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16.01.2015 at 10:04 Uhr |
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fdoell
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Auch wenn die Rechtsprechung ein Urteil zu einem Sachverhalt in einem bestimmten Leistungsbild erlassen hat, ist dies doch häufig übertragbar auf Beispiele in anderen Leistungsbildern.
In der HIV-KOM Ausarbeitung geht es um technisch mitverarbeitete Bausubstanz, die Teil der Planungsaufgabe ist, aber bereits vorhanden ist und an Ort und Stelle belassen wird. Der Artikel gibt an, dass Boden nicht als vorhandene Bausubstanz anrechenbar sei, da der (unberührte) Boden zum Grundstück gehöre und nicht durch Bauleistungen hergestellt sei. Im Gegenzug wird die Erhöhung eines Lärmschutzwalles als eine Maßnahme angesehen, bei der der bereits vorhandene Wall durch Bauleistungen hergestellt ist und insofern anrechenbare Bausubstanz sein kann.
In der Fragestellung dieses Threads geht es jedoch ncht um die vorhandene (durch die Baumaßnahme nicht "eingebaute") Bausubstanz, sondern um vorhandene, einzubauende Baustoffe, also solche, die "angefasst" werden. Rechtlich ein zwar verwandtes, aber klar zu trennendes Thema.
Zu der Ansicht, das eine Bodenaufbereitung und ein zusätzlicher Ansatz eines Kaufpreises eine Doppelvergütung darstelle, sei die Überlegung ins Feld gewerfen, dass ein Liefermaterial, das ebenso aufzubereiten wäre, auch mit seinem Kaufpreis in den Einheitspreis der Leistung eingehen würde - vorausgesetzt natülich, diese Lösung wäre wirtschaftlicher als jene, irgend einen anderen Boden mit den gewünschten Eigenschaften preisgünstiger einzubauen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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16.01.2015 at 16:49 Uhr |
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fdoell
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Ich habe dieses Thema wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung vor einigen Tagen auf der Fachtagung der Fachgruppe Architekten- und Ingenieurhonorare des b.v.s. aufgeworfen, um auch die Meinung anderer Honorarsachverständiger dazu zu erkunden.
Einvernehmen herrschte dazu, dass das Erdmaterial zunächst einmal als Baustoff anzusehen sein muss. Das kann man zum einen daran erkennen, dass Materialeigenschaften für den Wiedereinbau definiert und mit dem vorhandenen Material abgeglichen werden müssen (was praktisch immer der Fall ist), zum anderen gibt wohl die Kommentierung zu § 1 VOB/A her, dass jeglicher Erdbau immer mit Baustoffen erfolgt (wurde mir mitgeteilt, habe ich noch nicht im Detail überprüft).
Damit wäre die Baustoffeigenschaft sowohl auf Deponien als auch beim Kanalgrabeneinbau oder bei Baugrubenhinterfüllungen vorhanden.
Die offene Frage ist also, ob denn die Kosten der gesamten Materialbehandlung (so wie sie in der Kostenberechnung angegeben und auch vom Unternehmer berechnet wird) ortsüblich sind oder nicht. Denn nur, wenn sie nicht ortsüblich sind, können Zuschläge nach § 4 Abs. 2 HOAI in Frage kommen.
Und bei dieser Frage könnte es durchaus sein, dass die Kosten des Wiedereinbaus geeigneten Erdmaterials oder der Anlieferung von Aushub aus anderen Baustellen (zu geringeren Kosten als Material aus Steinbrüchen und Gruben) ortsüblich sind – das muss im Einzelfall anhand der Randbedingungen des Projekts entschieden werden.
Im Ergebnis würde sich in diesem Falle nichts an der og. Einschätzung ändern, nur die Begründung wäre HOAI-konformer und rechtssystematisch besser nachvollziehbar.
Wenn der Mensch, der die Idee hatte, das Material über der Deponieoberflächenabdichtung mit einem fiktiven Kauf- und Transportpreis nach § 4 Abs. 2 HOAI zu versehen, noch Gründe hat, die dazu führen, das man den Wiedereinbau geeigneten vorhandenen Materials (mit den damit verbundenen Kosten) als nicht ortsüblich ansehen müsste, könnte man diese speziellen Begründungen ja einmal diskutieren. Ohne weitere Gründe könnte solch ein Anspruch aber wohl leicht mit der og. Begründung abgewehrt werden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
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26.01.2015 at 20:12 Uhr |
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dresden
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Ich habe die Erörterung der Ausgangsfrage mit Interesse verfolgt. In der Praxis war ich mit dieser Frage bislang ebenfalls noch nicht konfrontiert. Nachstehend lege ich einfach mal dar, wie ich mich dem Thema (Ist bei Arbeiten der geschilderten Art nicht nur die Leistung, sondern auch der Boden als Material preislich in die honorarwirksamen anrechenbaren Kosten einzustellen?) nähern würde:
§ 4 HOAI gibt mir auf diese Frage zunächst einmal überhaupt keine Antwort. § 4, gerade auch Abs. 2, gibt mir "nur" eine Berechnungsregel an die Hand, WENN bestimmte Kosten berücksichtigungsfähig sind. Die Vorschrift befasst sich nur mit dem WIE der Einstellung von Materialien oder Leistungen in die Ermittlung der Honorarbemessungsgrundlage. § 4 ist keine Regel, die sich mit dem OB befasst.
Ob also der Materialwert des Bodens berücksichtigungsfähig ist, muss sich aus anderen Vorschriften ergeben.
Da es sich um ein Ingenieurbauwerk handelt, schauen wir mal im dortigen Leistungsbild. Hierzu beantwortet § 41 HOAI die Frage,, OB etwas anrechenbar ist. Gem. § 41 Abs. 1 sind voll anrechenbar die Kosten der Baukonstruktion. Dazu gehören gem. KG 310 die Erdbaumaßnahmen, die wiederum die Herstellung von Baugruben sowie den Bodenabtrag und -auftrag einschließen.
Soweit also die hier geschilderten Maßnahmen nicht lediglich der KG 210 (Herrichten) zuzuordnen sind, sondern der KG 310, dürften sie voll in die honorarwirksamen anrechenbaren Kosten einzustellen sein.
Dafür ist dann neben der Leistung auch das Material preislich zu berücksichtigen. In welcher Höhe, das ist nach den Regeln des § 4 zu ermitteln.
Soweit meine erste Sicht auf die Dinge. Ich lasse mich aber gerne belehren, wenn ich hier etwas übersehen oder falsch eingeordnet haben sollte.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
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27.01.2015 at 13:01 Uhr |
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Mauerblume
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Ich habe gar nicht damit gerechnet, dieses Thema ein derartiges Interesse hervorruft bzw. dass die Frage der anrechenbaren Kosten für wiederverwendetes Aushub/Abtragmaterial doch recht unklar geregelt ist. Für den von mir anfangs beschriebenen Fall mit dem abgetragenen und wieder aufgetragenen Deponiematerial bin ich eigentlich soweit bei der Aussage von Hr. Doell, der dies ja zumindest auch über die Kosten für Zwischenlagerung und Aufbereitung vergütet sieht, sofern diese Kosten als ortsüblich anzusetzen sind. Für diesen Fall stellt sich für mich dann noch die Frage, welchen Wert hat ein Material, dass erst gesiebt etc. werden muss. Derartige Böden werden normalerweise als Aushubmasse auf eine Erdstoffdeponie verbracht und dort dann kostenpflichtig entsorgt. Hier erfolgt nun aber keine Entsorgung sondern einfach der Wiedereinbau nach Aufbereitung. ein realistischer Materialwert wäre meines Erachtens praktisch 0, da ohne Aufbereitung nicht verwendbar.
Noch erheblich schwieriger erscheint mir jedoch der Fall des einfachen Grabenaushubes oder der Baugrube die wiederverfüllt wird. Ein Ansatz des Aushubmaterials in den anrechenbaren Kosten mittels Ersatzpreis wäre mir völlig neu, habe ich in der Praxis auch noch nie erlebt.
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27.01.2015 at 13:57 Uhr |
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dresden
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Re: Wiederverwendetes Aushubmaterial in den anrechenbaren Kosten als beigestellter Baustoff ?
Ja doch. Herr Doell hat im Beitrag vom 26.1. geschrieben, dass Einvernehmen unter den technischen Fachleuten bestünde, dass das Erdmaterial als Baustoff zu klassifizieren sei.
Richtig ist, dass DAS natürlich ein wichtiger Baustein im Puzzle ist. Ist das Erdreich nicht als Baustoff zu klassifizieren, ist es auf jeden Fall NICHT mit einem Materialpreis in die anrb. Kosten einzustellen.
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28.01.2015 at 13:49 Uhr |
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