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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenwechsel Urheberrecht
Beitrag von Nachricht
Marek Klaser
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 21.01.2015
IP: Logged
icon Architektenwechsel Urheberrecht

Sehr geehrtes Forum
leider haben wir es nicht geschafft mit unserem Architekten zusammen das Einfamilien-Haus zu bauen. Nun habe ich ein paar Fragen wegen des Urheberrechts und des Vertrags. Zuerst mal zur Situation:
Zu Beginn haben wir nur ein Honorarangebot Phase LP1-8 und die Kostenschätzung unterschrieben. Wir haben keinen "richtigen" Vertrag gemacht. Bis zu etwa 50% von Phase 3 haben wir zusammengearbeitet, aber keiner war glücklich, da wir wohl zu unterschiedliche Meinungen hatten. Die Leistungen haben wir stets Abschnittsweise bezahlt. Der Architekt hat uns dann telefonisch angeboten, die Zusammenarbeit "aufgrund unüberbrückbarer Differenzen" zu kündigen. Das haben wir dann per email angenommen und angeboten, das wir nun die noch nicht bezahlten Leistungen zahlen würden und dafür auch die Unterlagen etc. geschickt bekommen wollen. Leider antwortet der Architekt nicht auf unsere Emails und geht nicht ans Tel oder ruft zurück. Was heißt das nun für uns? Sind wir noch in einem Vertrag? (War das je einer?) Was heißt das für den gemeinsam entwickelten Entwurf? Dürfen wir diesen von einem anderen Architekten bauen lassen. Am besten wäre wohl das mit dem Architekten auszumachen, aber leider antwortet er eben nicht.
Vielen Dank für die Hilfe
beste Grüße

21.01.2015 at 22:51 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Architektenwechsel Urheberrecht

Lieber Herr Klaser,

hier einige Anmerkungen zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt:

Kein "richtiger" Vertrag: damit meinen Sie sicher, keinen ausführlichen schriftlichen Vertrag aufgesetzt zu haben. Sie haben einen durch Unterschrift auf dem Angebot "konkludent", also durch schlüssiges Verhalten, abgeschlossenen Architektenvertrag, für den die gesetzlichen Regeln gelten.

Ihre weitere Schilderung verstehe ich so, dass Ihr Architekt und Sie den Vertrag wohl einvernehmlich beendet haben. Das ist zulässig.

Die Leistungen, die bis zur Beendigung des Vertrages erbracht wurden, muss Ihr Architekt Ihnen übergeben. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie müssen diese Leistungen natürlich bezahlen, was Sie ja auch wollen. Dafür muss der Architekt eine am Leistungsstand orientierte abschließende Rechnung erstellen.

Schon etwas schwieriger wird es, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eigentlich ein konkreter Leistungsstand hätte erreicht sein sollen, der aber tatsächlich noch nicht erarbeitet wurde. Ich erspare mir dazu aber weitere Details, denn das wird so aufwendig und kompliziert, dass es wahrscheinlich völlig außer Verhältnis zum Nutzen stünde. Vielleicht liegt hier aber ein Grund, warum Ihr Auftragnehmer nicht mehr reagiert: er hat noch gar nicht, was Sie meinen, das er haben müsste. Könnte das zutreffen?

Rein pragmatisch gesehen steht die Frage im Vordergrund, ob Sie schon deutlich mehr bezahlt haben, als Sie Leistung erhalten haben. Dann müssen Sie sich kümmern und ggf. einen Fachmann den Sachverhalt genau prüfen lassen. Andernfalls wäre zu überlegen, einfach nun wirklich einen Schlußstrich zu ziehen und mit dem weiter zu arbeiten, was Ihnen zur Verfügung steht.

Das leitet über zum Thema "Urheberrecht":

Es ist strickt zu Trennen zwischen dem Nutzungsrecht und dem Urheberrecht. Im Alltag wird das häufig in einen Topf geworfen; aber es handelt sich um "zwei Paar Schuhe":

Mit der Übergabe der Pläne durch den Architekten an Sie und deren Bezahlung durch Sie erlangen Sie das Nutzungsrecht. Das bedeutet, dass Sie nun die Pläne frei nutzen können im Rahmen des vertragsgemäßen Verwendungszwecks, also des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, der Ihrem Auftrag zugrunde lag. Sie dürfen mit diesen Plänen weiter arbeiten, die Pläne (durch einen anderen Architekten) fortführen lassen und damit Ihr Haus bauen.

Das Urheberrecht verbleibt hingegen IMMER bei dem Architekten, der die Pläne entworfen hat, also beim Urheber. Inhalt des Urheberrechts ist es, dass solche Elemente in den Plänen, die dem Konzept/dem Gebäude eine individuelle, über durchschnittliche Maße hinausgehende besondere Prägung geben, evtl. auch künstlerische Qualität haben, bei der Weiterentwicklung der Pläne durch Sie bzw. einen nachfolgenden Architekten nicht verändert werden dürfen.

Also: Sie dürfen die Pläne in die Realität umsetzen, die Planung voranbringen und bauen, aber Sie dürfen besondere Individualitäten, künstlerische Besonderheiten usw. dabei nicht verändern.

Nun muss man natürlich erst einmal prüfen, ob die vorhandenen Pläne überhaupt so weit gediehen sind und auch ausreichend "besonders" sind, dass es überhaupt ein Urheberrecht gibt. Nicht jeder Entwurf eines Gebäudes genießt Urheberrechtsschutz.

Vielleich konnten Ihnen diese Hinweise fürs Erste behilflich sein.

Freundliche Grüße,
Richard Althoff






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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

25.01.2015 at 23:36 Uhr
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