dresden
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Re: Architektenwechsel Urheberrecht
Lieber Herr Klaser,
hier einige Anmerkungen zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt:
Kein "richtiger" Vertrag: damit meinen Sie sicher, keinen ausführlichen schriftlichen Vertrag aufgesetzt zu haben. Sie haben einen durch Unterschrift auf dem Angebot "konkludent", also durch schlüssiges Verhalten, abgeschlossenen Architektenvertrag, für den die gesetzlichen Regeln gelten.
Ihre weitere Schilderung verstehe ich so, dass Ihr Architekt und Sie den Vertrag wohl einvernehmlich beendet haben. Das ist zulässig.
Die Leistungen, die bis zur Beendigung des Vertrages erbracht wurden, muss Ihr Architekt Ihnen übergeben. Darauf haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie müssen diese Leistungen natürlich bezahlen, was Sie ja auch wollen. Dafür muss der Architekt eine am Leistungsstand orientierte abschließende Rechnung erstellen.
Schon etwas schwieriger wird es, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eigentlich ein konkreter Leistungsstand hätte erreicht sein sollen, der aber tatsächlich noch nicht erarbeitet wurde. Ich erspare mir dazu aber weitere Details, denn das wird so aufwendig und kompliziert, dass es wahrscheinlich völlig außer Verhältnis zum Nutzen stünde. Vielleicht liegt hier aber ein Grund, warum Ihr Auftragnehmer nicht mehr reagiert: er hat noch gar nicht, was Sie meinen, das er haben müsste. Könnte das zutreffen?
Rein pragmatisch gesehen steht die Frage im Vordergrund, ob Sie schon deutlich mehr bezahlt haben, als Sie Leistung erhalten haben. Dann müssen Sie sich kümmern und ggf. einen Fachmann den Sachverhalt genau prüfen lassen. Andernfalls wäre zu überlegen, einfach nun wirklich einen Schlußstrich zu ziehen und mit dem weiter zu arbeiten, was Ihnen zur Verfügung steht.
Das leitet über zum Thema "Urheberrecht":
Es ist strickt zu Trennen zwischen dem Nutzungsrecht und dem Urheberrecht. Im Alltag wird das häufig in einen Topf geworfen; aber es handelt sich um "zwei Paar Schuhe":
Mit der Übergabe der Pläne durch den Architekten an Sie und deren Bezahlung durch Sie erlangen Sie das Nutzungsrecht. Das bedeutet, dass Sie nun die Pläne frei nutzen können im Rahmen des vertragsgemäßen Verwendungszwecks, also des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, der Ihrem Auftrag zugrunde lag. Sie dürfen mit diesen Plänen weiter arbeiten, die Pläne (durch einen anderen Architekten) fortführen lassen und damit Ihr Haus bauen.
Das Urheberrecht verbleibt hingegen IMMER bei dem Architekten, der die Pläne entworfen hat, also beim Urheber. Inhalt des Urheberrechts ist es, dass solche Elemente in den Plänen, die dem Konzept/dem Gebäude eine individuelle, über durchschnittliche Maße hinausgehende besondere Prägung geben, evtl. auch künstlerische Qualität haben, bei der Weiterentwicklung der Pläne durch Sie bzw. einen nachfolgenden Architekten nicht verändert werden dürfen.
Also: Sie dürfen die Pläne in die Realität umsetzen, die Planung voranbringen und bauen, aber Sie dürfen besondere Individualitäten, künstlerische Besonderheiten usw. dabei nicht verändern.
Nun muss man natürlich erst einmal prüfen, ob die vorhandenen Pläne überhaupt so weit gediehen sind und auch ausreichend "besonders" sind, dass es überhaupt ein Urheberrecht gibt. Nicht jeder Entwurf eines Gebäudes genießt Urheberrechtsschutz.
Vielleich konnten Ihnen diese Hinweise fürs Erste behilflich sein.
Freundliche Grüße,
Richard Althoff
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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