fdoell
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Re: Planung Unterfangung
Frage 1: gehört die Unterfangung des Nachbargebäudes zum geplanten Objekt oder stellt sie ein eigenes Objekt dar?
Wenn die Unterfangung des Nachbargebäudes zum Objekt gehört ->
Frage 2: ist das Objekt ein Ingenieurbauwerk? Besondere Leistungen gibt es dafür z.B. in Lph. 4
--- "Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung für ... Bauzustände bei Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausgehen" -> die Abfangung ist doch kein "Bauzustand" des zu planenden Objekts (wenn es ein Ingenieurbauwerk ist), oder?
--- "Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken, in denen das statische System von dem des Endzustands abweicht" -> die Unterfangung dürfte auch nach dem Bau die Lasten des Nachbargebäudes abfangen, oder soll die wieder ausgebaut werden?
oder, Frage 3, was auch bei einem Gebäude als Objekt geht,
"Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehörende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)" -> dies wirft nochmals die Frage auf, ob die Unterfangung zur (eigenen) Lastabtragung des Objekts im Sinne des § 49 Abs. 2 dient und damit Teil der Konstruktion ist: "Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind."
-> Wenn die Unterfangung nicht zur Lastabtragung des zu planenden Objekts dient (wovon auszugehen sein dürfte), könnte man an diese Regelung für Besondere Leistungen denken, ABER
nochmals zu Frage 1: ist die Abfangung des Nachbargebäudes überhaupt Teil des zu planenden Objekts?
-> Ohne den Einzelfall zu kennen, würde ich dazu tendieren, die Abfangung des Nachbargebäudes als separates Objekt zu sehen, da das hier zu betrachtende Objekt das Nachbargebäude ist, das bei konstruktiver Trennung ein eigenes Objekt darstellt.
Vergleichbare Planungsbedingungen nach § 11 Abs. 2 wären zu prüfen. Falls sie vorliegen, sind die anrechenbaren Kosten der Objekte (zu planendes Objekt und Nachbargebäude) nach § 11 Abs. 2 zusammenzufassen.
Liegen keine vergleichbaren Planungsbedingungen vor, wäre bei einer Unterschreitung der anrechenbaren Kosten von 10.000 € nach der Tabelle in § 52 Abs. 1 das Honorar für die Unterfangung des Nachbargebäudes frei vereinbar (§ 7 Abs. 2), ansonsten wäre es nach allen HOAI-Regeln als separates Objekt zu vergüten (Umbau, mitverarbeitete Bausubstanz usw.).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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