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Anon
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.02.2015
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten - mal wieder
Liebe Forumsmitglieder,
die Baukosten übersteigen das geplante Budget und auch der Architekt möchte einen Nachschlag (Haus fast fertig). Daher freue ich mich über Input zu dem ein oder anderen der nachfolgenden Punkte. Wann ist es eigentlich üblich, mit dem Architekten über eine Honorarnachforderung zu sprechen, "zwischendrin" oder erst mit der Schlussrechnung?
1) Küche: Auslegungssache? Diese wurde von uns mit dem Küchenstudio geplant. Daher wäre meine Meinung, dass diese nicht die anrechenbaren Kosten erhöht, hier scheint es ja aber recht unterschiedliche Auffassung zu geben.
2) Tischlereinbauten: diverse Regale / Schränke. Diese wurden nicht vom Architekten gezeichnet, gleichwohl hat der Entwurf diese an einigen (aber nicht allen) Stellen unkonkret vorgesehen.
3) Höherwertigere Ausstattung: einfaches Beispiel, der Bodenbelag oder Sanitärgegenstände sind teurer geworden, als ursprünglich angesetzt. Da dies nicht zu einem Mehraufwand / zusätzlicher Leistung auf Seiten des Architekten führt, würde ich hier keine Erhöhung der aK annehmen. Allerdings hatten wir den Eindruck, dass einige Positionen auch sehr niedrig angesetzt wurden, verm. um die Baukosten nicht abschreckend hoch werden zu lassen.
4) "Vergessene" Positionen: In der Kostenberechnung fehlten einige notwendige Dinge. Wären uns die realistischen Kosten vorab bekannt gewesen, hätten wir das Projekt so verm. nicht umgesetzt. Laut Internetquellen sind fehlende Positionen "Pech" des Architekten (da ja quasi auch Fehlplanung) und führen nicht zu höheren aK..korrekt?
5) Mehraufwand durch Statik uÄ: Statiker sagt mehr Stahl, erhöht dies die aK? Irgendwo habe ich gelesen, dass dies die Fortschreibung der Ausführungsplanung (?) wäre und nicht zu Mehrhonorar führt. Gleich Frage zu Mehraufwand der Schlussrechnung des Rohbauers bezogen auf nicht geänderte Dinge (klar ist, dass die von uns zusätzlich gewünschte Wand natürlich die aK erhöht).
6) Baugrund: Baugrund = Bauherrenrisiko heißt es ja immer. Gutachten sagt Abdichten, Architekt will Drainage um auf der sicheren Seite zu sein. -> höhere aK?
Vielen Dank für Euren qualifizierten Rat!
Anton
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17.02.2015 at 00:15 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten - mal wieder
Guten Tag Anon / Anton,
seit der HOAI 2009 bestimmt allein die Kostenberechnung die anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (solange diese nicht vorliegt, die Kostenschätzung, siehe § 6 Abs. 1 HOAI 2013)). Das gilt unter der Voraussetzung, dass nicht nachträglich Änderungen des Bauentwurfs durch den Auftraggeber erfolgen, welche nach § 10 eine Honoraranpassung zur Folge haben.
quote: Wann ist es eigentlich üblich, mit dem Architekten über eine Honorarnachforderung zu sprechen, "zwischendrin" oder erst mit der Schlussrechnung?
Wenn der Planer mitteilt. dass die Honorargrundlagen für die erforderlichen Leistungen nicht mehr zutreffend sind, weil sich z.B. nachträgliche Änderungen im og. Sinne ergeben haben.
quote: 1) Küche: Auslegungssache? Diese wurde von uns mit dem Küchenstudio geplant. Daher wäre meine Meinung, dass diese nicht die anrechenbaren Kosten erhöht, hier scheint es ja aber recht unterschiedliche Auffassung zu geben.
Die Küche ist eine so genannte nutzungsspezifische Anlage (§ 53 Abs. 2 Nr. 7), für die eine Fachplanung der technischen Ausrüstung erforderlich ist. Die Kosten aller technischen Ausrüstungen sind nach § 33 Abs. 2 beschränkt bei der Gebäudeplanung anrechenbar, d.h. bis zu 25% der sonstigen anrechenbaren Kosten voll und darüber nur noch zur Hälfte (maßgeblich ist die Summe der Kosten aller technischen Ausrüstungen). Das gilt, (auch) wenn der Gebäudeplaner dies nicht selbst plant, sondern die Planung nur koordiniert und integriert.
quote: 2) Tischlereinbauten: diverse Regale / Schränke. Diese wurden nicht vom Architekten gezeichnet, gleichwohl hat der Entwurf diese an einigen (aber nicht allen) Stellen unkonkret vorgesehen.
Wenn hiermit Einbaumöbel gemeint sind, ist die Planung Grundleistung des Gebäudeplaners. Die Kosten loser Möbel sind dagegen als sog. "Ausstattung" nicht anrechenbar, wenn dafür keine Planungsleistungen erbracht wurden (§ 33 Abs. 3).
quote: 3) Höherwertigere Ausstattung: einfaches Beispiel, der Bodenbelag oder Sanitärgegenstände sind teurer geworden, als ursprünglich angesetzt. Da dies nicht zu einem Mehraufwand / zusätzlicher Leistung auf Seiten des Architekten führt, würde ich hier keine Erhöhung der aK annehmen. Allerdings hatten wir den Eindruck, dass einige Positionen auch sehr niedrig angesetzt wurden, verm. um die Baukosten nicht abschreckend hoch werden zu lassen.
Der Ausstattungsstandard sollte zutreffend in der Entwurfsplanung und damit der Kostenberechnung angesetzt worden sein., um dem AG eine realistische Kostenvorstellung zu geben. Wenn der Standard erst nachträglich (nach dem Entwurf) vom AG geändert wurde und der Planer deshalb Aufwendungen hatte, steht diesem ein Honorar für den Mehraufwand zu, das man u.a. dadurch berechnen kann, dass man die Kosten der höherwertigen Ausstattung nachträglich in die Kostenberechnung aufnimmt. Muss aber nicht so sein, das geht auch z.B. nach Aufwand oder pauschal.
quote: 4) "Vergessene" Positionen: In der Kostenberechnung fehlten einige notwendige Dinge. Wären uns die realistischen Kosten vorab bekannt gewesen, hätten wir das Projekt so verm. nicht umgesetzt. Laut Internetquellen sind fehlende Positionen "Pech" des Architekten (da ja quasi auch Fehlplanung) und führen nicht zu höheren aK..korrekt?
Das ist möglicherweise ein Planungsfehler - juristisch: ein Mangel - des Gebäudeplaners, für dessen Folgen er ggf. auch haftet (höhere Nach-Finanzierungskosten usw.)
quote: 5) Mehraufwand durch Statik uÄ: Statiker sagt mehr Stahl, erhöht dies die aK? Irgendwo habe ich gelesen, dass dies die Fortschreibung der Ausführungsplanung (?) wäre und nicht zu Mehrhonorar führt.
Die Stahl- und Stücklisten sind Grundleistung der Tragwerksplanung in Lph. 5 http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage14. Die Frage ist "Mehr Stahl als was" und wo kommt die Stahlmengenerhöhung her? Wenn der Tragwerksplaner rechtzeitig beauftragt war (d.h. ab der Vorplanung des Gebäudeplaners) und im Rahmen seiner Grundleistungen an der Kostenschätzung und Kostenberechnung mitgewirkt hat, sollte er das zunächst einmal erklären können.
quote: Gleich Frage zu Mehraufwand der Schlussrechnung des Rohbauers bezogen auf nicht geänderte Dinge (klar ist, dass die von uns zusätzlich gewünschte Wand natürlich die aK erhöht).
Siehe oben, nachträgliche Änderungen des AGs, die zu Mehraufwand beim Planer führen (was bei zusätzlichen Wänden der Fall sein dürfte) führen nach § 10 Abs. 1 zu Anpassungen des Honorars.
quote: 6) Baugrund: Baugrund = Bauherrenrisiko heißt es ja immer. Gutachten sagt Abdichten, Architekt will Drainage um auf der sicheren Seite zu sein. -> höhere aK?
Die Verantwortung und Haftung für die sichere Bauwerkserstellung liegt beim Gebäudeplaner auf Basis des Bodengutachtens. Wenn das nur "abdichten" sagt und der Gebäueplaner ein Dränange vorsehen möchte, würde ich als Bauherr in einer Planungsabstimmung klären, ob bzw. unter welchen Umständen (z.B. Art der Abdichtung) die Dränage nach welchen Normen usw. tatsächlich gebraucht wird. Sie entscheiden als Bauherr letztendlich, wobei Sie sich die Nicht-Notwendigkeit vom Bodengutachter schriftlich bescheinigen lassen sollten oder den Gebäudeplaner trotz seiner Warnungen anweisen, auf die Dränage zu verzichten. Ist vorwiegend eine Haftungsfrage, falls dann doch was passiert. Sollte jeder mit seiner Haftpflicht- bzw. Gebäudversicherung schriftlich abgestimmt haben. Wenn eine Dränage gebaut werden soll, gehört sie zu den grundsätzlichen Konstruktionen, die spätestens im Entwurf auftauchen sollten (Ableitung wohin? Zulässig?) und in der Kostenberechnung berücksichtigt sein sollten.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.02.2015 at 01:02 Uhr |
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