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AlexSN
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 29.07.2015
IP: Logged
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Wer prüft Bestandsunterlagen?
Guten Tag zusammen,
im Rahmen einer Baumaßnahme wurde die Erstellung von Bestandsunterlagen (nach Fertigstellung Bau) ausgeschrieben. Für die durch den Bauunternehmer zu erstellenden Bestandsunterlagen (einschließlich eines Brückenbuches) wurden also explizit Positionen im LV vorgesehen.
Der Bauunternehmer hat die Bestandsunterlagen und das Brückenbuch an den AG geliefert.
Die Frage stellt sich nun, wer prüft diese erstellten Bestandsunterlagen und das Brückenbuch auf Vollständigkeit bzw. Richtigkeit? BOL, öBÜ, AG, Planer (ein Archiktekt ist nicht vorhanden )? Handelt es sich bei der Prüfung von Bestandsunterlagen um eine besondere Leistung oder um eine Grundleistung?
Vielen Dank für Hilfe.
Viele Grüße,
Alex
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29.07.2015 at 09:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Wer prüft Bestandsunterlagen?
Die Prüfung von Bestandsunterlagen ist genauso zu sehen wie die sonstige Überwachung der Tätigkeiten des ausführenden Unternehmers.
Bei INgenieurbauwerken siehe Lph. 8 nach Anlage 11.1 HOAI 2013
Bauoberleitung (Grundleistung)
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, ... einmaliges Prüfen von Plänen auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Objekt und Mitwirken bei deren Freigabe
c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung ..., Feststellen von Mängeln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme
h) Übergabe des Objekts
j) Zusammenstellen und Übergeben ... der Bestandsunterlagen und der Wartungsvorschriften
Örtliche Bauüberwachung (Besondere Leistung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen)
- Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit ... dem Bauvertrag und den Vorgaben des Auftraggebers
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel
Im übrigen ist natürlich der Unternehmer genauso zu richtigen Ausführung dieser Leistung verpflichtet wie bei Bauleistungen, selbst wenn die Bauüberwachung mal nicht sofort draufschaut.
Bestandsuntelagen gehören aber zu den Leistungen ausführender Unternehmer, die einer besonderen Aufmerksamkeit durch die Bauüberwachung bedürfen, d.h. ganz ohne Anschauen sollte man die nicht bei der Abnahme einfach "abhaken", sonst hat der AG bei Fehlern wie bei Bauleistungen die freie Wahl, wen er verklagt - Unternehmer oder Erbringer der Lph. 8 (bei versteckten Mängeln m.W. 30 Jahre Nachhaftung ...).
Wenn ein bestimmtes Vorgehen dabei, z.B. zur sukzessiven Erstellung von Bestandsunterlagen und Draufschauen durch die Bauüberwachung sinnvoll ist, kann man das auch gleich so explizit in die Ausschreibung aufnehmen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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29.07.2015 at 18:29 Uhr |
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