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The Mighty Zepp
Level: Jr. Member
Beiträge: 7
Registriert seit: 21.04.2012
IP: Logged
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Nachträgliche Änderung der Honorarzonen
Hallo Zusammen,
folgende Situation:
Ich bin mit der Planung und Überwachung eines gewerblichen Objektes beauftragt (Anbau), wo sich beim Baubeginn einiges an Schwierigkeiten herausstellt:
1. hat der Bauherr im Zuge der Planung die Lagerkapazität (Gewicht des Lagergutes) der Regale erheblich heraufgeschraubt, sodass ein zusätzlicher Statiker hinzugezogen werden musste der die Bodenplatte berechnet.
2. stellt sich beim Baubeginn heraus, dass die Bodenverhältnisse sehr schlecht sind und mit der Hilfe eines Bodengutachters ein Bodenaustausch gemacht werden musste, wofür wiederum die Bodenplatte angepasst werden musste.
Darüber hinaus sind wir sehr kostenbewusst vorgegangen und habe mehrere Optionen ausgelotet um für den Bauherrn die kostengünstigste Version zu finden.
Das ist uns alles gelungen und hat aber für mich einen viel größeren Aufwand als im Normalfall bedeutet.
Wie gehe ich da jetzt am besten vor? Kann ich dem Bauherrn vorschlagen für die LP 8 das Honorar nach HZ 4 (war sonst HZ 3) einzustufen? Wenn denn auch nur teilweise (wie soll das gehen)?
Ist es überhaupt möglich verschiedene LPs verschiedentlich einzustufen?
Würde mich über eine kurze Antwort freuen. Danke
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03.09.2015 at 17:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Nachträgliche Änderung der Honorarzonen
quote: The Mighty Zepp wrote:
Ich bin mit der Planung und Überwachung eines gewerblichen Objektes beauftragt
Welche Leistungsbilder? Gebäudeplanung und/oder andere? Welche Leistungsphasen und Besonderen Leistungen?
quote: 1. hat der Bauherr im Zuge der Planung die Lagerkapazität (Gewicht des Lagergutes) der Regale erheblich heraufgeschraubt, sodass ein zusätzlicher Statiker hinzugezogen werden musste der die Bodenplatte berechnet.
Wieso zusätzlicher? Ein Statiker reicht doch normalerweise?
Wenn bereits fertig gestellte Leistungsphasen ganz oder teilweise wiederholt werden müssen, hat der AN Anspruch auf entsprechende Anpassung des Honorars nach § 10 HOAI.
In oder nach welcher Leistungsphase haben sich denn die Anforderungen des AGs verändert?
quote: 2. stellt sich beim Baubeginn heraus, dass die Bodenverhältnisse sehr schlecht sind und mit der Hilfe eines Bodengutachters ein Bodenaustausch gemacht werden musste, wofür wiederum die Bodenplatte angepasst werden musste.
Deshalb die Frage nach den Leistungsphasen. Haben Sie Lph. 1 in Auftrag, gehört dazu die Beratung zum gesamten Leistungsbedarf, das beinhaltet regelmäßig die Überprüfung des baugrunbdes. Hier könnte u.U. ein Beratungsfehler vorliegen, wenn darauf nicht von vornherein hingewiesen wurde, so dass die Umplanungskosten evtl. nicht zu vergüten sind - auch können Regreßansprüche wegen erhöhter Bauausführungskosten auf den Planer zukommen.
quote: Darüber hinaus sind wir sehr kostenbewusst vorgegangen und habe mehrere Optionen ausgelotet um für den Bauherrn die kostengünstigste Version zu finden.
Das ist uns alles gelungen und hat aber für mich einen viel größeren Aufwand als im Normalfall bedeutet.
Bei Gebäudeplanung schauen Sie mal in Anlage 10.1 Lph. 2 c): das "Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen" ist da Grundleistung und wird nicht gesondert vergütet.. Nur wenn gänzlich unterschiedliche Lösungen, die als grundsätzliche Alternativen einzustufen sind, zu erarbeiten waren, wird dafür i.d.R. ein gesondertes Honorar gezahlt. Das müsste man im Einzelfall anhand der "Varianten" oder "Alternativen" nachvollziehen und kann nicht generell beantwortet werden.
quote: Wie gehe ich da jetzt am besten vor? Kann ich dem Bauherrn vorschlagen für die LP 8 das Honorar nach HZ 4 (war sonst HZ 3) einzustufen? Wenn denn auch nur teilweise (wie soll das gehen)?
Ist es überhaupt möglich verschiedene LPs verschiedentlich einzustufen?
Ein Objekt ist in einer Honorarzone und bleibt es da auch. Was Sie beschreiben, ist zwar erst während der Bauausführung aufgetaucht, beinhaltet aber - in Leistungsphasen betrachtet - Grundleistungen vor Lph. 8.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.09.2015 at 17:14 Uhr |
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