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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anwendung Teilleistungstabellen
Beitrag von Nachricht
Ariadne
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 15.03.2016
IP: Logged
icon Anwendung Teilleistungstabellen

Hallo und guten Tag,

im Rahmen einer Seminararbeit soll ich Teilleistungstabellen Objektplanung Gebäude anwenden. Als Grundlage habe ich die Tabellen des Sachverständigen Heinz Simmerdinger.
Meine Frage ist: Wie wende ich diese Tabellen mit den Toleranzbereichen richtig an?
Beispiel: In der LP 3 HOAI 2013, Entwurfsplanung 15%, anrechenbare Kosten € 10.000, ergibt sich unter Pkt. d) eine reduziert ausgeführte zeichnerische Darstellung.
Wie muss ich vorgehen und wie wende ich die Toleranzbereiche richtig an?

Ich bin neugierig auf eine Nachricht, die mir (hoffentlich) die Erleuchtung bringt.

Grüße von
Ariadne

15.03.2016 at 18:39 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anwendung Teilleistungstabellen

Zunächst einmal: nach § 35 Abs. 1 beginnen die Honorartabellen bei 25.000 €. Mit anrechenbaren Kosten von 10.000 € liegen Sie darunter, d.h. nach § 7 Abs. 2 ist für diese Planung kein HOAI-Honorar verordnet. Es kann frei vereinbart werden.

Trotzdem auch die Frage mit den Teilleistungstabellen: Werden Grundleistungen einer Leistungsphase nur teilweise erbracht, ist die Summe der zu vergütenden Prozentsätze sachverständig zu ermitteln. Was dabei im Einzelfall angemessen ist, ist objektweise verschieden. Die Rechtsprechung lässt zur Vereinfachung so genannte Teilleistungstabellen zu, um die einzelnen Grundleistungen zu bewerten.

So werden so angewendet, dass man für die Teilleistungen (z.B. bei der Gebäudeplanung in Lph. 3 die Teilleistungen a) bis g) nach Anlage 10.1) einzelne Prozente vergibt, die in der Summe - egal wie man sie verteilt - die 15% nach § 34 Abs. 2 ergeben.

Ist eine Grundleistung, hier d), nur teilweise erbracht, muss der Anteil sachverständig bewertet werden und die Gesamtprozentpunkte der Leistungsphase durch addieren der Punkte für alle erbrachten Leistungen bestimmt werden.

Der Anteil der Grundleistung d) "Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit" wird von verschiedenen Autoren wie folgt definiert:

nach SIMMENDINGER 1% plus minus mögliche Abweichungen nach unten und oben von 0,5% bis 3% im Einzelfall, also sagen wir mal im Normalfall 0,5 - 1,5 %

nach SIEMON 0,5 - 1,0 %

nach DOELL (nicht veröffentlicht) 0,5-1,0 %.

Zunächst einmal muss man also ermitteln, wieviel Prozent die Grundleistung im konkreten Fall "wert" ist. Sagen wir einmal - unter Ansatz eines "Normalfalls" - 0,8% und damit alle übrigen Leistungen der Leistungsphase zusammen 14,2% (damit die Summe stimmt). Ist Grundleistung d) nur zu 50% erbracht, ergibt dies 0,4% Abzug für diese Grundleistung und die gesamten erbrachten Leistungen in Lph. 3 werden in Summe mit 14.6% bewertet.

Analoges gilt für nur teilweise erstellte Zeichnungen (Ihr Beispiel, ist aber Grundleistung a).

Schwierig sind also jeweils 2 verschiedene Bewertungen:

1. die Verteilung der Prozentpunkte innerhalb der Leistungsphase - gültig für das jeweilige Objekt

2. die inhaltliche, leistungsmäßige Definition der 100% einer Grundleistung (da muss man etwas von den notwendigen Unterlagen verstehen) und die Bewertung wieviel Prozent davon erbracht sind - gültig für die konkrete Leistungserbringung des Planers

Der Rest sind Grundrechenarten.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.03.2016 at 13:53 Uhr
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
icon Re: Anwendung Teilleistungstabellen

Wenn ich bei der Gelegenheit mal Werbung für unser Buch (Wingsch/Richter/Schmidt, Leistungsbeschreibungen und Leistungsbewertungen zur HOAI, 3. Aufl. 2015) machen darf:

Dort wird für die Grundleistung 3. d) - Verhandlungen über die Genehmigungsfühigkeit - eine Bewertung mit 0,75% vorgeschlagen. Zusätzlich wird dargestellt, welche Einzelleistungen des Planers im Rahmen dieser Grundleistung erforderlich werden können.

Entsprechendes gilt natürlich auch für alle anderen Grundleistungen, wie bspw. das Erarbeiten der Entwurfsplanung nach Grundleistung 3.a).

Beste Grüße aus Köln



____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

18.03.2016 at 08:52 Uhr
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