|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
BirgitM
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 22.03.2016
IP: Logged
|
Nebenkosten § 14 HOAI
Wie werden die Nebenkosten berechnet.
Auf das Grundhonorar oder auf das Honorar zzgl. Umbauzuschlag?
Kann in den Kommentaren zur HOAI keine eindeutige Regelung finden.
|
22.03.2016 at 07:21 Uhr |
|
|
smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
|
Re: Nebenkosten § 14 HOAI
Der HOAI-Kommentar von Heinlein/Hilka gibt hier Antwort:
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, dann ist die Nebenkostenpauschale aus dem Nettohonorar einschließlich Umbauzuschlag und sonstiger evtl. Honorarkomponenten zu berechnen
(Heinlein/Hilka, HOAI, § 14 Rn. 40).
Dass die Nebenkosten als Pauschale abgerechnet werden dürfen, bedarf einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung, § 14 Abs. 3 HOAI.
____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
|
22.03.2016 at 09:54 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Nebenkosten § 14 HOAI
Nun ja, evtl. nicht ganz, je nachdem, was man als Pauschale versteht.
§ 14 Abs. 3 HOAI: "Nebenkosten können pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis abzurechnen, sofern bei Auftragserteilung keine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart worden ist."
Wenn bei Auftragserteilung keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist also nur eine Nebenkostenabrechnung auf Einzelnachweis durchsetzbar!
Die bei Auftragerteilung schriftlich anders vereinbare Nebenkostenvergütung benennt die HOAI als "Pauschale", meint damit aber sowohl Prozente des Honorars als auch einen Fixbetrag.
Wenn mit der vereinbarten Pauschale ein Prozentsatz des Honorars gemeint ist, wird hierzu üblicherweise das gesamte Honorar für Planungsleistungen, ob Grund- oder Besondere Leistungen oder Zuschlag für Umbau, herangezogen. Zwingend ist das aber nicht.
Der zitierte Kommentar beginnt auch wörtlich mit "wenn die Parteien nicht geregelt haben, woraus die Pauschale zu berechnen ist, ist diese aus dem Nettohonorar (d.h. ohne Umsatzsteuer) inklusive aller Honorarkomponenten wie Umbauzuschlag, Honorar für Besondere Leistungen etc. zu bilden."
Beziehen tut sich die Kommentatorin dabei auf einen anderen Kommentar, nämlich den von Locher/Koeble/Frik (12. Auflage, Rn. 16 zu § 14), der auch noch ein evtl. Erhöhungshonorar für verlängerte Bauzeit als Beispiel für mögliche Grundlagen der Nebenkostenvergütungsberechnung nennt. Gerichtsurteile liegen dem jedoch nicht zu Grunde, es handelt sich "bloß" um eine Kommentatorenmeinung.
Deshalb meine Ansicht, dass die in den Kommentaren genannten Grundsätze zwar durchaus üblich, aber keinesfalls zwingend sind.
Zur Verwirrung trägt bei, dass der Begriff "Pauschale" umgangssprachlich einen Fixbetrag benennt und keinen Berechnungsbetrag wie den Prozentsatz eines anderen Betrages, wie ihn die meisten Kommentatoren hier verwenden.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
23.03.2016 at 15:18 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|