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katstein
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.01.2016
IP: Logged
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Umbauzuschlag auf Örtliche Bauüberwachung und Auftrag für mehrere Objekte
Hallo zusammen,
wir haben zwei Fischtreppen an einem kleineren Bach im Stadtgebiet zu planen bzw. zu sanieren.
Greift hier § 11 Abs. 2 HOAI - dass das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen ist (gleichartige Planungsbedingungen - ja, gleiche Honorarzone - ja, zeitlicher Zusammenhang - ja, örtlicher Zusammenhang- jain- die Fischtreppen liegen 1,5 Flusskm auseinander) oder sind die Honorare nach den jeweiligen anrechenbaren Kosten anzusetzten?
Und die zweite Frage: wir bekommen Umbauzuschlag auf das Honorar für die Grundleistung und haben auch die örtliche Bauüberwachung als besondere Leistung mit 3% der anrechenbaren Kosten übertragen bekommen. Darf auf diese 3% Honorar auch nochmal Umbauzuschlag aufgeschlagen werden?
Grüße und schöne Pfingsten
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13.05.2016 at 10:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Umbauzuschlag auf Örtliche Bauüberwachung und Auftrag für mehrere Objekte
Zusammenfassung nach § 11 (2): Bei 1,5 km Abstand untereinander und 2 Objekten würde ich von einer räumlichen Nähe ausgehen (manche Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen haben selbst diese Länge). Möglicherweise ergibt sich sogar aus der Aufgabenstellung heraus (gemeinsame Genehmigung, Ausschreibung o.ä.), dass es sich von vornherein nur um 1 Objekt handelt.
Die Örtliche Bauüberwachung ist als Besondere Leistung qualifiziert, für die Sie ein Honorar frei vereinbaren können (§ 3 Abs. 3 Satz 3 HOAI). Dieses können Sie nach Vertragsschluss nicht nachträglich einseitig verändern (BGB-Recht).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.05.2016 at 19:10 Uhr |
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