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HOAI.de - Forum : Allgemeines : VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen
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kleinsteff
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Beiträge: 208
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icon VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen

Hallo Wissende,

ich hatte soeben ein längeres Telefonat mit einem Bauamtsleiter einer Gemeinde mit grob zusammengefasst folgenden Thema:
Die Gemeinde müsse laut Kämmerer für jeden Ingenieur- oder Architektenauftrag, der mehr als 2.500 Euro netto Honorarkosten mit sich bringt, zuerst eine Angebotseinholung starten.
Ab 25.000 Euro netto Honorarsumme wäre ein VOF-Verfahren, das aber keines mehr ist, weil s die VOF nicht mehr gäbe, notwendig.

Die "Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge" wäre hierfür verantwortlich. HOAI würde sowieso nicht mehr gelten, weil EU-Recht, nationales Recht sticht.

Ich lehne mich mal weit aus dem Fenster und sage: was für ein Schwachsinn.

Hat sich durch die Novellierung der Richtlinien für die Vergabe öffentlicher Aufträge was geändert oder nicht?
Was ist wirklich fakt?

Ich blicke, offen gesagt, nicht mehr richtig durch, was nun stimmt und was nicht.

Vielen Dank und viele Grüße
S. Klein

[Edited by kleinsteff on 17.10.2016 at 10:21 Uhr]

24.05.2016 at 07:56 Uhr
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smngkoeln
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotsinholung für Ing.-Leistungen

Geändert hat sich z.B., dass bei Vergaben über dem EU-Schwellenwert (derzeit 209 k€) nicht mehr die VOF gilt. Stattdessen finden sich für solche Vergaben jetzt Vorschriften in den §§ 73 ff. der Vergabeverordnung (VgV).
Unter dem Schwellenwert hat sich bisher nichts geändert; hier galt die VOF ja auch bisher nicht. Bei der Novellierung ging es um die Umsetzung von EU-Richtlinien, die erst ab den Schwellenwerten gelten.

Wie der Bauamtsleiter auf den Wert von 25 k€ kommt, kann ich nicht nachvollziehen. Möglicherweise liegt dem eine haushaltsrechtliche Regelung auf Landes- oder kommunaler Ebene zugrunde. Aus der VgV ergibt sich diese Grenze jedenfalls nicht.

Dass die HOAI nicht mehr gilt, beruht sicherlich auf einem Missverständnis.

____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de

24.05.2016 at 13:56 Uhr
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kleinsteff
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Beiträge: 208
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotsinholung für Ing.-Leistungen

Ja, ich hab bin inzwischen auch so weit, dass ich ihm bzw. dem Kämmerer das so beibringen konnte ;-)

24.05.2016 at 15:30 Uhr
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kleinsteff
Level: Sr. Member
Beiträge: 208
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotsinholung für Ing.-Leistungen

Ich hole das Thema mal wieder hoch:

Inzwischen erhalten wir mehrere ähnlichlautende Anfragen von kommunalen Auftraggebern aus dem Umkreis.
Alle sehen relativ ähnlich aus:
- Bebauungsplan oder Entwurf liegt bei
- geschätzte Gesamtkosten liegen bei
-- (keine Aufteilung in Ing.-Bauwerke, Verkehrsanlagen, Freianlagen,...)
-- keine Erläuterung, welche besonderen Leistungen angeboten werden sollen
-- keine Angabe der Honorarzone

Hiermit wird man dann aufgefordert bis zu einem gewissen Termin ein Angebot zu unterbreiten. Auf Nachfrage bekomme ich stets die Auskunft, dass nicht "die Prozente" oder die Honorarzone relevant sei, sondern lediglich die Gesamtsumme beim Honorar.
Wir bieten dann gem. HOAI an, lassen tatsächlich das weg, was voraussichtlich nicht nötig sein wird und kommen dann auf ein m.E. "günstiges Angebot" das sich im Rahmen der HOAI bewegt.
Wie viele Angebote sie einholen, weiß ich natürlich nicht, aber auf Nachfrage bekommt man dann mitgeteilt, dass es einer wohl für Honorarzone I, Mindestsatz, macht.

Die Bauamtsleiter begründen das mit der neuen VGV und dass "die EU" Angebotseinholungen vorschreiben würde.

Geht das nur uns so, oder macht das inzwischen Schule?

17.10.2016 at 08:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen

Da kann man wohl nur mit juristshcne Mitteln gegen angehen.

Bereits im Jahr 2002 stellte die Bayerische Ingenieurekammer - Bau - etliche Randbedingungen zusammen, die bei solchen Honoraranfragen zu beachten sind. Neuere Urteil dürften diese Prinzipien eher noch stärken. Ich erlaube mir, diese einmal zu zitieren. Ihre Ingenieurkammer oder Architektenkammer dürfte Ihnen ggf. ähnliche Unterstützung anbieten, fragen Sie doch einfach mal nach!

Positionspapier Honoraranfragen für Ingenieurleistungen
Rechtliche Anforderungen und Grenzen


München (13.02.02) - Die Ausschreibung von Ingenieurleistungen, auch unterhalb des Schwellenwertes für freiberufliche Leistungen nach VOF, durch öffentliche wie private Auftraggeber ist grundsätzlich legitim. Sie dient zum einen dazu, die Übernahmebereitschaft der angefragten Büros zu erkunden, sich ggfls. über die Leistungsfähigkeit ein Bild zu machen und die aufgrund der in der HOAI enthaltenen Honorarspannen differierenden Vergütungsvorstellungen der Bieter abzufragen.

Wenn also im Grundsatz ein Bedürfnis nach Ausschreibungen von Ingenieurleistungen anzuerkennen ist, müssen gleichwohl unabdingbare Anforderungen und rechtliche Grenzen sowohl in der Gestaltung der Angebotsaufforderung als auch in etwaigen nach Angebotsabgabe stattfindenden Bietergesprächen beachtet werden.

1. Welche Anforderungen und rechtliche Grenzen bestehen bei Honoraranfragen an mehrere Ingenieurbüros?

Soweit die zu vergebenden Leistungen in der HOAI beschrieben sind, müssen die Anbieter in die Lage versetzt werden, anhand der Angaben im Aufforderungsschreiben das sich aus der HOAI ergebende Mindesthonorar zu ermitteln. Das beinhaltet zwingend die Mitteilung folgender Parameter:

1.1 Honorarzone:

Sie steht für jedes Vorhaben objektiv fest, d.h. unterliegt nicht dem Verhandlungsgeschick der Vertragsteile. Daher darf die Festlegung der Honorarzone nicht dem Bieter überlassen werden (OLG München, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U 4481/98; OLG München, Urteil vom 20.03.1997 - 29 U 4695/96; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2000 - 20 U 113/99, BauR 2001, 274).

Den Einwand mancher Auftraggeber, nicht zur Bestimmung der Honorarzone in der Lage zu sein, lassen die Gerichte nicht gelten: Wer die Honorarzone nicht kennt, muss entweder auf Honoraranfragen an Ingenieurbüros verzichten (und gezielt ein bestimmtes Büro auswählen), oder er muss vorab einen Gutachter beauftragen, die Honorarparameter zu bestimmen.

Dass die Anbieter fachlich die Honorarzone selbst bestimmen könnten, ändert daran ebenfalls nichts: Denn bei fehlender Vorgabe können die Anbieter die Angebotsaufforderung so verstehen, dass sie möglichst günstig, d.h. unter Bezugnahme auf eine geringere und damit für den Bauherrn billigere Honorarzone anbieten sollen.

1.2 Anrechenbare Kosten:

Ohne sie kann der Anbieter nicht den sich aus der jeweiligen Honorartafel ergebenden Wert ermitteln. Wer die Kosten nicht benennt, treibt die Anbieter in den unzulässigen Preiswettbewerb (OLG München, Urteil vom 25.02.1999 - 6 U 4481/98; OLG München, Urteil vom 20.03.1997 - 29 U 4695/96; OLG München, Urteil vom 26.10.1995, 29 U 2759/95 - BauR 1996, 283).

Es reicht auch nicht aus, die Bieter auf die Möglichkeit zu verweisen, "technische Rückfragen" stellen zu können. Denn diese Rückfragemöglichkeit betrifft lediglich technische Baudetails und zielt nicht darauf, Kenntnis von kalkulatorischen Grundlagen zu verschaffen (OLG Bremen, Urteil vom 14.11.1996 - II U 75/96).

Unzulässig ist es auch, anrechenbare Kosten mehrerer Objekte zusammengefasst anzugeben. Wird
z.B. ein Angebot über die Erschließungsplanung erbeten, die sowohl Verkehrsanlagen als auch solche der Abwasserentsorgung umfassen, wäre es falsch, die geschätzten anrechenbaren Kosten aus diesen beiden Objekten addiert anzugeben, weil den Bietern damit eine von der HOAI abweichende Art und Weise der Honorarermittlung nahe gelegt wird (BGH, Urteil vom 02.05.1991, I ZR 227/89 - BauR 1991, 638, 640).

1.3 Zu beauftragender Leistungsumfang:

Die Anbieter müssen wissen, für welche Leistungsphasen der Auftraggeber ein Angebot wünscht. Ungenaue Angaben wie "Angebot für die Statik" oder "Honorarvorstellungen für die Planung der Abwasseranlagen" genügen nicht. Richtig wäre stattdessen z.B.: "Angebot für die Statik Leistungsphasen 1 bis 6" oder "Angebot für die Planung Abwasseranlage Leistungsphasen 1 bis 8".

Soweit der Auftraggeber oder ein Dritter Leistungsphasen erbringt, sind die Anbieter darauf hinzuweisen, z.B. so: "Angebot für die Planung Abwasseranlage Leistungsphasen 2 bis 5 und 8. Grundlagenermittlung und Vergabe werden vollständig durch den Auftraggeber erbracht."

Dasselbe gilt, wenn nicht ganze Leistungsphasen, sondern einzelne Grundleistungen anderweitig erbracht werden. In diesem Fall ist es unerlässlich, diese Grundleistungen konkret zu bezeichnen, z.B. bei § 55: "Kostenschätzung und Kostenberechnung werden durch den Auftraggeber erstellt."

Zu warnen ist vor der Einschätzung, dass ein bestehender Bebauungsplan stets Leistungen der Grundlagenermittlung der Erschließungsplanung beinhalte. Das kann zwar in Ausnahmefällen möglich sein, entspricht jedoch nicht der Regel. Der Auftraggeber ist daher beweispflichtig und hat die durch den Aufsteller des Bebauungsplanes erbrachte Grundlagenermittlung nach § 55 dem Auftragnehmer zu überlassen.

Falsch wäre es, bei Angebotsaufforderungen die Bewertung der Leistungsphasen den Anbietern zu überlassen, etwa indem dazu Ausfüllfelder bereitgehalten werden. Die Bewertung der Phasen gibt die HOAI vor. Der BGH hat festgestellt, dass ein Schema, das die Bewertung nicht vorgibt, sondern den Anbietern überlässt, als Aufforderung zur Unterschreitung der Mindestsätze zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 02.05.1991, I ZR 227/89 - BauR 1991, 638, 640; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2000,
20 U 113/99 - BauR 2001, 274).

Die Gerichte haben sich nicht etwa darauf beschränkt, die Verwendung von Ausfüllfeldern zu untersagen, sondern die Auftraggeber dazu verurteilt, künftig die Bewertung der Leistungsphasen mitzuteilen. Das ist in Hinblick auf diejenigen Fälle konsequent, in denen der Auftraggeber oder ein Dritter einzelne Grundleistungen übernimmt. Weil dabei der Honoraranspruch des Ingenieurs gekürzt werden muss (§ 5 Abs. 2 und 3 HOAI), würde erneut ein Preiswettbewerb entfacht, wenn der Auftraggeber keine Bewertung vorgibt.

2. Darüber hinaus gibt es Sonderfälle, die dazu verleiten können, anbietende Ingenieurbüros zu Verstößen gegen den Mindestsatz der HOAI zu animieren. Folgende Fälle kommen in Betracht:

2.1 Wiederholungsfaktor:

Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, die gleich, spiegelgleich oder im Wesentlichen gleichartig sind, mindert sich das Honorar um fest definierte Sätze (vgl. § 22 Abs. 2 HOAI).

Werden z.B. auf dem Gelände einer Kläranlage zwei getrennte, aber spiegelgleiche Betriebsgebäude errichtet, so kann das Standardhonorar nur einmal berechnet werden, für das zweite Gebäude mindert es sich um 50 %. Bei der Tragwerksplanung kommen Minderungen um bis zu 90 % in Betracht, § 66 Abs. 3 und 4 HOAI). Falsch wäre es, bei einer Mehrzahl an Objekten den Anbieter angeben zu lassen, ob er einen Wiederholungsfall annimmt und in welcher Höhe er ggfls. das Honorar mindert.
Stattdessen hat der Auftraggeber selbst anzugeben, ob ein Wiederholungsfall vorliegt. Die honorarrechtliche Konsequenz ergibt sich dann ohne Spielraum aus der HOAI.

2.2 Umbauzuschlag:

Manche Leistungsbilder sehen bei Umbauten Zuschläge vor, die je nach Planungsgegenstand bis zu 50 % betragen können. Ab durchschnittlicher Schwierigkeit treten Mindesterhöhungen ein, die bei 20
% liegen. Durchschnittliche Schwierigkeit ist in der Regel ab Honorarzone III gegeben. Daher ist es ab durchschnittlicher Schwierigkeit unzulässig, für die Umbauzuschläge Ausfüllfelder vorzusehen, in die auch Werte unter 20 % eingetragen werden könnten. Richtig wäre es stattdessen, den Zuschlag auf

folgende Weise abzufragen: "Umbauzuschlag 20 % zzgl. … % (max. +30 %)" oder "Umbauzuschlag 20 % zzgl. …% der Spanne zwischen 20 und 50 %".

3. Welche Anforderungen und rechtliche Grenzen bestehen bei Nachverhandlungen mit anbietenden Ingenieurbüros?

3.1 Nachverhandlungen dürfen nicht mit dem Ziel geführt werden, den Anbieter von seinem Angebot weg unter den geltenden Mindestsatz zu drücken.

3.1.1 Die Vorlage eines Konkurrenzangebotes, das den Mindestsatz bereits verletzt, an einen Bewerber mit dem Ansinnen, er möge sich auf dieselbe Angebotssumme einlassen, um seine Auftragschancen zu wahren, stellt einen gravierenden Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar und ist daher unzulässig.

3.1.2 Dasselbe gilt, wenn die Existenz einer konkurrierenden Angebotssumme auch nur behauptet wird, sofern diese Angebotssumme gegen die HOAI verstößt.

3.2 Die bindenden HOAI-Vorgaben dürfen nicht in Bietergesprächen ignoriert werden.

3.2.1 Eine Verständigung auf eine unzutreffende Honorarzone ist unzulässig.

3.2.2 Eine Vereinbarung des Leistungsumfanges darf nicht dazu führen, Leistungsphasen als nicht beauftragt zu definieren, obwohl sie durch den Auftragnehmer zu erbringen sind.

3.2.3 Vorsicht bei Rückgriff auf das HIV-KOM: Nicht das Handbuch ist das Gesetz, sondern die HOAI. Einzelne im HIV-KOM enthaltene Beispiele betreffen Sonderfälle, die nicht verallgemeinerungsfähig sind.

3.2.4 Umbauzuschlag und vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI) sind zwingend kumulativ festzulegen, nicht alternativ.

4. Welche Folgen treten ein, wenn die Anforderungen an Honoraranfragen nicht beachtet werden?

4.1 Unzureichende Angebotsaufforderungen, welche die oben beschriebenen Anforderungen nicht beachten, verleiten anbietende Ingenieurbüros zu Honorarangeboten unterhalb der Mindestsätze.

4.2 Der Auftraggeber wird wettbewerbsrechtlich als "Störer" betrachtet, obwohl sich die HOAI zunächst nur an Architekten und Ingenieure wendet. Wer aber einen Beitrag dazu leistet, dass Architekten und Ingenieure gegen die HOAI verstoßen, steht in derselben Verantwortung.

4.3 Kammern und Verbände sind deshalb befugt, die Auftraggeber, die den Wettbewerb stören, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verpflichten. Darin ist für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafenvereinbarung enthalten, die in der Regel 5.001 € umfasst. Wird die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, droht eine gerichtliche Unterlassungsklage, die mit einem Unterlassungsurteil enden kann. Entsprechend § 890 ZPO beträgt das beim wiederholten Verstoß fällige Ordnungsgeld sogar bis zu 250.000 Euro.

4.4 Die oben beschriebenen Anforderungen richten sich an alle Auftraggeber, die unmittelbar an Ingenieure (und Architekten) Aufträge erteilen. Das sind kommunale Auftraggeber ebenso wie private. Auch Bauunternehmen, die Ingenieure als Subauftragnehmer beauftragen wollen, müssen diese Vorgaben beachten. Und sogar Architekten, die für den Bauherrn Ingenieurleistungen ausschreiben, müssen die oben genannten Honorarparameter allen angefragten Büros zur Verfügung stellen.

4.5 Zivilrechtlich führt eine mit dem Ingenieur getroffene Honorarvereinbarung, die unter dem Mindestsatz liegt, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs. 2 HOAI i.V.m. § 134 BGB) dazu, dass der Ingenieur trotz anders lautender Vertragsabsprache das gesetzliche Mindesthonorar verlangen kann, sofern der Ingenieur darin nicht treuwidrig handelt. Wenn der

Auftraggeber aber den Mindestsatzcharakter kennt, muss er damit rechnen, dass der Auftragnehmer Nachforderungen stellt.

5. Auskünfte zu den Modalitäten über korrekte Honoraranfragen erteilt Ihnen die Bayerische Ingenieurkammer Bau kostenfrei.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.10.2016 at 11:04 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen

Vielen Dank für diese Infos.
Ich werde die BAYIK bitten, eine Stellungnahme im Bezug auf die aktuelle Rechtssprechung sowie die aktuellen Vergabeverordnungen zu veranlassen.

Es ist schon lustig: die Kollegen und Mitbewerber, die dieses Spiel derzeit scheinbar klaglos mitmachen und teils massivste Mindestsatzunterschreitungen nicht nur tolerieren sondern selbst von sich aus so vorschlagen, graben sich auch selbst das Wasser ab.
Hat der Auftraggeber - sagen wir eine kleine Kommune - erst einmal 4-5 wild erstellte Angebote vorliegen, wird es für solche Auftraggeber schwierig "gutes" von "falschem" zu unterscheiden. Da zählt dann nur der Preis der unter dem Angebot steht. Was und wie hier angeboten wurde, checkt ja keiner. Trotzdem fühlen sie sich großartig, weil sie ein paar Euro "gespart" haben.

17.10.2016 at 11:51 Uhr
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fdoell
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen

Siehe auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2473&page=0#9747 letzter Absatz und ein paar Gedanken zu Sinn und Zweck der HOAI unter http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2354&page=0#9109.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.10.2016 at 08:26 Uhr
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kleinsteff
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icon Re: VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen

Zitat aus Ihrem Beitrag:

"Genau dieses Verhalten will die HOAI eigentlich vermeiden, weil es in selbstzerstörerischer Wiese die Wirtschaftlichkeit der Planungsbüros untergräbt. Außerdem ist es auch nicht gut für den AG: wer als Planer wenig Geld erhält, hat auch keine Zeit für Planungsruhe (und hört früher mit dem wirtschaftlichen Denken auf), kein Geld für Fortbildung usw.

Alter Satz von mir an ein Ministerium (auf die Frage, wie man das Bauen in den Gemeinden wirtschaftlicher machen könne): Verbreiten Sie die Erkenntnis, dass 5.000 Mark in "Gehirnschmalz" (Ingenieurleistung) gesteckt, um 50.000 Mark Baukosten zu sparen, eine wirtschaftliche Investition ist! Bekanntlich wird genau diese Überlegung eher weniger verbreitet. Dabei weiß doch der Volksmund schon lange: wer billig plant, baut teuer!"

Spätestens nach Abschaffung der HOAI - das wird wohl kommen - wird's hier richtig düster.
Wenn die HOAI weg ist und dazu noch der Grundsatz "Planung und Ausführung nie aus einer Hand" auf Wunsch der EU ignoriert wird, bieten sich hier allerdings wieder völlig neue Betätigungsfelder. Ob man das will und ob das Ganze dann mit dem derzeitigen Anspruch an Planungen und Ausführung konform geht, wage ich zu bezweifeln...

Ich bin gespannt, ob und was mir die Kammer antwortet. Ich kann es nicht ganz glauben, dass wir hier die einzigen sind, die immer mehr solcher Anfragen erhalten und damit "nicht ganz einverstanden" sind.

18.10.2016 at 13:38 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : VGV, VOF, freihändige Vergaben, Angebotseinholung für Ing.-Leistungen
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