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Datafox
Level: Member
Beiträge: 16
Registriert seit: 23.05.2013
IP: Logged
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Besondere Leistung Anpassung Layerstruktur ?
Sehr geehrte Kollegen.
Ich hatte diese Anfrage bereits vor einigen Monaten einmal gestellt. Leider hat bisher keiner der Kollegen seine Auffassung dazu geäußert.
In der Planungsphase wird, vor allem von öffentlichen und größeren Auftraggebern, die Erstellung der Planunterlagen für die Abgabe der Entwurfs- bzw. Ausführungsplanung nach Pflichtenheft gefordert.
Darin sind in der Regel auftraggeberspezifische Regelungen für Layerbezeichnungen etc. festgelegt.
Für die Planung der Anlagen wird jedoch insbesondere bei technischen Planungen eine gewerkeoptimierte intelligente Software für die Planung eingesetzt, die verschiedene Auswertungen wie Stücklisten, Raumbücher etc. automatisiert.
Dazu werden in der Regel programmintere Layer benutzt, die nicht mit den Layern der Auftraggeber übereinstimmen und nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand an den jeweiligen Auftraggeber anpassbar wären.
Eine Übersetzung in die auftraggeberspezifische Layerstruktur ist nur durch Nutzung von Tools möglich, da der Inhalt der Blockattribute sonst verloren geht.
Da damit auch die „Intelligenz“ der Blöcke verlorengeht, ist eine spätere Bearbeitung dieser Pläne bei Änderungen auch nicht mehr „intelligent“ möglich.
Da die Umsetzung mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist, bin ich der Meinung, dass der Auftraggeber dies erst mit Abschluss der Planung, also Ende der Leistungsphase 5 erwarten kann.
Im Forum wurde nach meinen Erinnerungen bereits ausgeführt, dass bearbeitbare Pläne (CAD) nur nach besonderer, im Vertrag festgelegter, Vereinbarung geschuldet sind.
Dort wäre auch der Umfang und die Vergütung dafür festzulegen.
Ein Forumsteilnehmer führte dazu aus:
„…Der Bauherr hat m. E. ein Anrecht auf Plankopien (oder -pausen), nicht auf die Originale. Und als solche würde ich elektronische Daten in einem offenen, bearbeitbaren Format (dxf, dwg etc.) bewerten..“
Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
Unabhängig von der Höhe der Vergütung gehe ich gehe davon aus, dass diese Daten dem Auftraggeber nur als Besondere Leistungen vergütungspflichtig zur Verfügung gestellt werden müssen und demzufolge bei mehrfacher Anforderung auch mehrfach zu vergüten sind.
Wenn dies tatsächlich so ist, sollte in der nächsten Fassung der HOAI dies auch als besondere Leistung aufgeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Römer
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14.06.2016 at 04:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Besondere Leistung Anpassung Layerstruktur ?
Guten Tag,
besondere Leistungen sind in der HOAI ohnehin nicht abschließend aufgeführt (§ 3 Abs. 3), insofern ist eine solche Aufnahme nicht zwingend notwendig.
Zu liefern ist, was vertraglich vereinbart wird. Wenn der AG von vornherein sagt, dass er mehrfach CAD-Zeichnungen mit bestimmten Layerstrukturen haben möchte (wofür eigentlich?), muss man das halt anbieten. Grundlage für eine Einstufung als Besondere Leistung ist § 3 Abs. 2 mit seiner Definition, das Grundleistungen solche sind, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, und diese in den Leistungsbildern erfasst sind. Da im Allgemeinen eine Übergabe von CAD-Dateien zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags nicht erforderlich ist, gehört diese Leistung auch nicht zu den Grundleistungen.
Wenn das ganze dem AG so wichtig ist, wird er sicherlich auch bereit sein, die Umwandlung zu vergüten. Eine Umwandlung dergestalt, dass der AG dann mit den Blöcken usw. weiterarbeiten kann, müssen Sie ja nicht eingehen. Dann sind die halt aufgelöst, Hauptsache der AG ist glücklich.
Wieviel Geld man dafür nimmt, sollte man angesichts der Auftrags- und Nebenkostenhöhe halt mal überlegen. Mit solchen Kleinigkeiten kann man manche AG nämlich ganz schön ärgern (wenn man dafür Geld will).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.06.2016 at 09:11 Uhr |
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