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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Vorderung Entwurfsplanung soll ausscrheibungsreif sein
Beitrag von Nachricht
Rübezahl
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 28.06.2016
IP: Logged
icon Vorderung Entwurfsplanung soll ausscrheibungsreif sein

Es gibt die Forderung, die Entwurfsplanung (Lph 3) soll so ausgearbeitet sein, dass die Bauwerksunterlagen als Grundlage für die Ausschreibung dienen können. Daher brauche man die Lph 5 nicht beauftragen.
Das ist doch HOAI-widrig, oder?

28.06.2016 at 09:44 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
icon Re: Vorderung Entwurfsplanung soll ausscrheibungsreif sein

Mit solchen Anforderungen kann man als Planer umgehen, wenn es beim jeweiligen Projekt passt. Bieten Sie Ihrem Auftraggeber die Grundleistungen bis zur LP 3 an. Erstellen Sie die Planung in der erforderlichen Genauigkeit (Tipp: bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben kann man in den Bauvorlagen-Verordnungen der Länder Anforderungen an die Planungsgenauigkeit ablesen).
Haben Sie ein überschaubares Bauvorhaben und der AG einen sehr erfahrenen Ausschreiber, dann kommt dieser damit als Arbeitsgrundlage vielleicht erst mal klar. Wichtig ist allerdings, dass die Leistungen, die sich im Zuge der Ausschreibung als erforderlich für eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung herausstellen, von dem Ausschreibenden Planer nicht eben mal mitgemacht werden, sondern dass diese vergütet werden.
Weisen Sie den AG auf die Risiken der nicht beauftragten Ausführungsplanung hin (keine Kostensicherheit, keine Terminsicherheit, keine Qualitätssicherheit).
Ob Sie diese Risiken mit tragen und ohne Ausführungsplanung das Projekt weiter betreuen, das müssen Sie entscheiden.

28.06.2016 at 18:56 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vorderung Entwurfsplanung soll ausscrheibungsreif sein

HOAI-widrig ist das nicht, weil die HOAI eine reine Preisverordnung ist und keine Leistungen regelt.

Sie sollten dem AG erklären, was ein Entwurf ist, welcher Genauigkeitsgrad da herrscht und wie (wenig) detailliert dort manche Konstruktionen geplant werden. Natürlich kann man auf dieser Basis ausschreiben - dann muss allerdings der Anbieter sowohl die Ausführungsplanung als auch Risikozuschläge dafür, dass der Bauherr vielleicht doch nicht alles so haben möchte wie der Unternehmer denkt, mit einrechnen. Deshalb gibt es ja die Leistungsphasen, weil sie eine sinnvolle Planungswirklichkeit abbilden: der Planer optimiert gestalterisch - technisch - funktional mit dem Bauherren und unterwirft diese optimierte Leistung dann dem Wirtschaftlichkeitswettbewerb des Marktes. Fällt die Optimierung weg, findet diese beim Unternehmer statt, was meist nicht zugunsten des Bauherrn abläuft oder wie gesagt nur bei entsprechend hohen Preisen incl. Risikozuschlägen.

Sollte der Bauherr dagegen die Idee haben, dass er eine Ausführungsplanung zum Preis einer Entwurfsplanung bekommt, sollte er sich mal fragen, warum es eigentlich bei Gebäuden für den Entwurf 15% und für die Ausführungsplanung 25% gibt - bestimmt nicht, um letztere als Teil der Leistungen, die "zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind" (§ 3 Abs. 2) mal eben wegzulassen und dafür dasselbe Ergebnis zu erwarten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.06.2016 at 21:43 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Vorderung Entwurfsplanung soll ausscrheibungsreif sein
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