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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag auf Besondere Leistungen
Beitrag von Nachricht
CSDA
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 28.09.2016
IP: Logged
icon Umbauzuschlag auf Besondere Leistungen

Hallo,
für ein Umbauprojekt (Schule) ist ein Umbauzuschlag (HOAI 13) vereinbart. Als besondere Leistung wurde eine Variantenuntersuchung in LP2 sowie die Erstellung eines Raumbuches beauftragt. Gilt für diese Leistungen der UZ?
Vielen Dank!

28.09.2016 at 15:54 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag auf Besondere Leistungen

Bitte immer die Leistungs- und die Honorarseite unterscheiden!

Variantenuntersuchungen nach gleichen Anforderungen sind Grundleistung in Lph. 2c bei der Gebäudeplanung. Alternative Lösungsansätze nach verschiedenen Anforderungen sind dagegen in Lph. 2 als Besondere Leistung eingestuft. Zu den Unterschieden siehe http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2654&page=0#10657.

Das Aufstellen von Raumbüchern ist nach Lph. 2 immer Besondere Leistung,

Auf der Honorarseite ist der Umbauzuschlag für den Mehraufwand des Planers bei den Grundleistungen für das Bauen im Bestand gedacht, wenn ein vorhandenes Objekt mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand umgestaltet wird.

Wenn eine Besondere Leistung vorliegt (was Sie für die Varianten bzw. Alternativen projektbezogen klären müssten), kann dafür nach § 3 Abs. 3 HOAI ein Honorar frei vereinbart werden. Das kann mit 0 € angesetzt werden, also mit dem Honorar für Grundleistungen abgegolten sein, wenn man das so vereinbart. Es kann aber auch ein beliebiges anderes Vergütungsmodell dafür vereinbart werden, wenn die Besondere Leistung mit Geld honoriert werden soll.

Wählt man eine Vergütung für Besondere Leistungen auf Basis der HOAI-Tabellen und vereinbarten Teilleistungs-Prozentsätzen, ist es eine Sache der Vertragsauslegung des genauen Wortlauts, ob dann der Umbauzuschlag auch für die Berechnung des Honorars für Besondere Leistungen herangezogen werden soll oder nicht. Einen Automatismus dazu gibt es nicht. Die Frage ist, ob es dazu einen gemeinsamen Vertragswillen des AGs und des AN gibt. Wenn nicht, liegt wohl keine Honorarvereinbarung vor und es gilt die übliche Vergütung, die ggf. durch Sachverständigengutachten zu ermitteln ist.

Wenn eine Vereinbarung hierzu noch geschlossen oder spezifiziert werden soll, müsste man Argumente für und gegen die beiden Honorarlösungen zusammentragen. Bei Alternativenbetrachtungen würde ich benennen, dass diese den gleichen Grundvoraussetzungen unterliegen wie die Hauptlösung und deshalb der UZ angesetzt werden sollte. Bei den Raumbüchern sehe ich evtl. auch einen Mehraufwand aufgrund des Umbaus, da die Änderungen an Konstruktion und Bestand grundsätzlich aufwendiger sein können als bei einem Neubau.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.09.2016 at 07:59 Uhr
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