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Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
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Frage zu anrechenbare Kosten
Hallo Zusammen,
wenn ein Architekt ein Haus mit Wintergarten planen soll und der Bauherr wünscht, dass ein unbeheizter Wintergarten eines bestimmten Hersteller angebaut werden soll, wofür eine geprüfte Typenstatik und fertige Zeichnungen für den Bauantrag vorliegen, sind dann diese Kosten (ca. € 50.000,-) als voll anrechenbare Kosten bezüglich der Honorarermittlung für den Architekten zulässig?
Wenn der Wintergarten dann am Ende mangelhaft ist, haftet dann auch der Architekt für diese Mängel, da er ja dem Bauherren ein mangelfreies Werk schuldet (in dem Fall ein Haus mit Wintergarten)?
Vielen Dank
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18.01.2017 at 09:03 Uhr |
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Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
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Re: Frage zu anrechenbare Kosten
Hat denn keiner dazu eine Meinung? Eine Antwort würde mir sehr helfen.
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31.01.2017 at 11:49 Uhr |
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
IP: Logged
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Re: Frage zu anrechenbare Kosten
Okay, ich will es mal versuchen: Wintergarten als anrechenbare Kosten - hier handelt es sich m.E. um Kosten der Baukonstruktionen (KG 300). Allerdings werden Wintergärten, soweit ersichtlich, in der DIN 276-1 nicht ausdrücklich erwähnt. Ich meine gleichwohl, dass sie als Kosten der Baukonstruktionen anrechenbar sein dürften.
Mangel des Wintergartens: Hier müssen Sie differenzieren. Der Architekt schuldet ein mangelfreies Architektenwerk. Dies ist nicht gleichzusetzen mit einem mangelfreien Bauwerk.
Beispiel: Der Architekt soll nur die Planung erbringen. Dies tut er mangelfrei. Dann wird die Planung durch den Bauhandwerker nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Hier werden Sie nicht auch einen Anspruch gegen den Architekten geltend machen können.
Gegenbeispiel: Der Architekt hat auch die Objektüberwachung zu erbringen. Dann schuldet er auch eine mangelfreie Objektüberwachung. Auch dabei lassen sich handwerkliche Fehler nicht vollständig ausschließen. Wenn Mängel auftreten, muss der Architekt diese aber in der Regel erkennen, sodass die Mängel spätestens bei der Abnahme gegenüber dem Unternehmer gerügt werden können.
Es ließen sich noch weitere Beispiele bilden. Haftungsfragen sind immer sehr individuell zu beurteilen. Das fängt schon bei der Frage an, wie intensiv die Objektüberwachung sein muss. Dazu gibt es sehr stark ausdifferenzierte und letztlich einzelfallabhängige Rechtsprechung.
Beste Grüße aus Köln
____________________________
RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
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02.02.2017 at 08:15 Uhr |
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