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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar bei Teilleistung
Beitrag von Nachricht
rapunzel
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.02.2017
IP: Logged
icon Architektenhonorar bei Teilleistung

Hallo,
ich bin neu hier im Forum, und auf der Suche nach einer offenen Frage zum Architektenhonorar.
Leider konnte ich genau auf diese Fragestellung über die Suche keiner Antworten finden.

Vereinbarte Leistungen: Phase 1-4
Die Phasen 5-8 hatten wir nur einzelne Gewerke vereinbart.

Für die TGA-Planung hatten wir eigene Projektanten, die auch die Bauüberwachung etc. durchgeführt hatten.

Dass die Summe der tech. Gebäudeausrüstung zu den anrechenbaren Kosten gehört, habe ich den anderen Threads entnommen.

Folgendes Beispiel:

Anrechenbare Kosten incl. TGA: 500.000€
TGA davon 100.000€

Nach Honorartafel (III) ergeben sich ca. 50.000€. Meinem Verständnis nach wären dies die Kosten hätte der Architekt alle 8 Leistungsphasen durchgeführt.
Der Anteil der Objektüberwachung beträgt 31% der Honorarkosten.
Der TGA Anteil davon ist 1/5.
Somit würden sich für die TGA-Objektüberwachung ein Honorar von 3100€ ergeben.
(Dies soll nur als Beispielrechnung dienen, fob ich die Anwendung der HOAI auch korrekt verstanden habe)

Frage 1: Stimmt die Berechnung bisher?

Frage 2: Es wurden für TGA allerdings keinerlei Leistungen vom Architekten in Anspruch genommen.
Allerdings berechnet der Architekt für den TGA-Teil dennoch die Phasen 1-8.
Begründung für Phase 1-4 kann ich noch nachvollziehen, da Schächte etc. mit eingeplant werden müssen.
Die Arbeit von Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung, sowie Abrechnung wurden allerdings jeweils von Projektanten durchgeführt.

Auf Nachfrage hat uns der Architekt auf folgenden Passus in der HOAI verwiesen:

§33 Besondere Grundlagen des Honorars
(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.
(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,
1. vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2. zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.
(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.


Dieser Passus legt meinem Verständnis nach lediglich fest, wie hoch im jeweiligen Fall die anrechenbaren Kosten sind, also die 100%.
Er legitimiert aber doch nicht zur Abrechnung einzelner Leistungsphasen, welche nicht durchgeführt wurden.

Diese Abrechnung des Architekten erscheint mir mehr als fraglich.
Es wäre schön hierzu eine Aussage von einem der Fachleute hier zu bekommen, ob die Abrechnung so korrekt ist.

Vielen Dank!

05.02.2017 at 09:40 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar bei Teilleistung

Wenn die Baukosten netto 500.000 € betragen und davon sind 100.000 € TGA, sind die übrigen Kosten der Gebäudeplanung somit 400.000 €. Nach den von Ihnen bereits zitierten Regeln des § 33 werden die anrechenbaren Kosten dabei wie folgt berechnet:

Kosten der Baukonstruktion 400.000 €
Kosten der TGA bis zu 25% = 100.000 € voll, darüber hälftig. Hier sind also die 100.000 € voll anzusetzen.

Anrechenbare Kosten im Leistungsbild Gebäudeplanung somit 500.000 €.

Grundhonorar nach § 32 für HZ III Mindestsatz beträgt 62.900 € für Lph. 1-9.

Anteil der Lph. 8 sind 32% (§ 34), also 20.128 €. Dies gilt nur für die Leistungen der Gebäudeplanung, bei der der Planer immer die Leistungen der Fachplaner integrieren muss (deshalb sind deren Kosten mit anrechenbar), nicht für die Fachplanungsleistungen Lph. 8 selbst!

Gleiches gilt für die übrigen Leistungsphasen der Gebäudeplanung: die HOAI definiert als reines Preisrecht, mit welchen anrechenbaren Kosten in der Tabelle das Honorar für die Gebäudeplanung zu ermitteln ist, ohne dass Leistungen aus der TGA-Fachplanung zu erbringen wären (sie sind aber vielfältig in Lph. 2, 3 und 5 sowie 8 zu integrieren).

Eine Abrechnung von Leistungen der TGA-Planung ist dagegen nur zulässig, wenn auch entsprechende Leistungen erbracht wurden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.02.2017 at 10:53 Uhr
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rapunzel
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.02.2017
IP: Logged
icon Re: Re: Architektenhonorar bei Teilleistung

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Leider bin ich mir immer noch nicht komplett sicher, ob ich es richtig verstanden habe.

quote:
fdoell wrote:
Wenn die Baukosten netto 500.000 € betragen und davon sind 100.000 € TGA, sind die übrigen Kosten der Gebäudeplanung somit 400.000 €. Nach den von Ihnen bereits zitierten Regeln des § 33 werden die anrechenbaren Kosten dabei wie folgt berechnet:

Kosten der Baukonstruktion 400.000 €
Kosten der TGA bis zu 25% = 100.000 € voll, darüber hälftig. Hier sind also die 100.000 € voll anzusetzen.

Anrechenbare Kosten im Leistungsbild Gebäudeplanung somit 500.000 €.

Grundhonorar nach § 32 für HZ III Mindestsatz beträgt 62.900 € für Lph. 1-9.

Anteil der Lph. 8 sind 32% (§ 34), also 20.128 €.




Bis hierher konnte ich Ihnen eindeutig folgen.
Mit dem nachfolgen Absatz tue ich mich allerdings noch etwas schwer, was dies in unserem konkreten Fall bedeutet.

quote:
fdoell wrote:
Dies gilt nur für die Leistungen der Gebäudeplanung, bei der der Planer immer die Leistungen der Fachplaner integrieren muss (deshalb sind deren Kosten mit anrechenbar), nicht für die Fachplanungsleistungen Lph. 8 selbst!



Die komplette TGA Planung wurde von Projektanten, die von uns direkt beauftragt wurden, zusammen mit den ausführenden Firmen durchgeführt. Trennfugen, Kabelschächte etc. wurden allerdings vom Architekten in den Werkplan selbstständig eingeplant, da diese bereits vorab durch den Baumeister berücksichtigt werden mussten.

Meinem Verständnis nach, kann man in diesem Fall noch darüber diskutieren ob der Anteil für Lph. 5 dem Architekten zusteht, denn die komplette Detailplanung, sowie weitere Vergabe und Bauüberwachung wurden nicht durch diesen Durchgeführt, und er hatte auch sonst keinerlei Aufwand dadurch.

Ist es korrekt, dass für die Bauüberwachung (komplett: 20.128€) der TGA-Gewerke in diesem Fall 4.025€ die korrekte Summe wäre?
Da aber spätestens ab Lph.6 der Architekt aussen vor war, kann er somit für die TGA-Gewerke lediglich folgendes geltend machen:?
Lph.1-4 (27%) -> 3397€
Lph.5 (25%?) -> 3145€

Abschließend noch eine Frage zu den Aussenanlagen. Diese wurden im Genehmigungsplan abweichend vom Bebauungsplan eingezeichnet. Diese Ausführung entsprach jedoch unserem Wunsch, und wir gingen davon aus, dass die Ausnahme zusammen mit den anderen Ausnahmen beantragt und bewilligt wurden.

Die Gartenmauern wurden allerdings nicht beantragt. Erst als wir kurz vor deren Ausführung (komplett in Eigenregie) darauf bestanden haben.
Welche Kosten kann der Architekt hier geltend machen? Die Kosten sind NICHT in den 500.000€ enthalten.

Vielen Dank bereits vorab für die erbrachte Mühe.
22.02.2017 at 09:40 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Re: Architektenhonorar bei Teilleistung

quote:
rapunzel wrote:
Die komplette TGA Planung wurde von Projektanten, die von uns direkt beauftragt wurden, zusammen mit den ausführenden Firmen durchgeführt. Trennfugen, Kabelschächte etc. wurden allerdings vom Architekten in den Werkplan selbstständig eingeplant, da diese bereits vorab durch den Baumeister berücksichtigt werden mussten.
Das "Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen" ist Grundleistung beim TGA-Planer in Lph. 5c. Der Gebäudeplaner hat als Grundleistung 5c "Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, sowie Koordination und Integration von deren Leistungen". Ohne TGA-Planung kann man i.d.R. auch keine Schlitz- und Durchbruchspläne fertigen. Wenn der Gebäudeplaner hier Leistungen des TGA-Planers übernommen hat (warum auch immer; ohne die sonstige TGA-Planung haftet er dann auch für später sich als falsch herausstellende Planungen) müssten die beiden mit Ihnen besprechen, ob evtl. Honoraranteile vom TGA-Planer zum Gebäudeplaner zu verschieben sind, um für beide eine leistungsgerechte Bezahlung herbeizuführen.

quote:
Meinem Verständnis nach, kann man in diesem Fall noch darüber diskutieren ob der Anteil für Lph. 5 dem Architekten zusteht, denn die komplette Detailplanung, sowie weitere Vergabe und Bauüberwachung wurden nicht durch diesen Durchgeführt, und er hatte auch sonst keinerlei Aufwand dadurch.
Das verstehe ich nicht. Hat der Gebäudeplaner nicht Lph. 5 in Auftrag gehabt? Falls das zutrifft, wie kann er dann Schlitze und Kanäle in Ausführungspläne einzeichnen? Hat die jemand anders erstellt?

quote:
Ist es korrekt, dass für die Bauüberwachung (komplett: 20.128€) der TGA-Gewerke in diesem Fall 4.025€ die korrekte Summe wäre?
Auch das ist nicht verständlich. Der Gebäudeplaner erhält für seine Leistungen in Lph,. 8 ein Honorar in Höhe von 20.128 €, wie oben berechnet. Dafür integriert und koordiniert er auf der Leistungsseite die Tätigkeit der Fachplaner in Lph. 8. Diese erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar für Technische Ausrüstung, das sich nach ihren anrechenbaren Kosten, Honorarzonen und erbrachten Leistungen richtet. Das hat nichts mit dem Honorar des Gebäudeplaners zu tun.

quote:
Da aber spätestens ab Lph.6 der Architekt aussen vor war
Heisst das, der Gebäudeplaner hat nicht Lph. 6 und folgende geplant? Wer denn dann?

quote:
kann er somit für die TGA-Gewerke lediglich folgendes geltend machen:?
Lph.1-4 (27%) -> 3397€
Lph.5 (25%?) -> 3145€
Nochmals: die TGA-Gewerke sind von Gebäudeplaner zu integrieren, nicht die Fachplanung zu machen. Werden sie nicht integriert, ist das eine Minderung des erbrachten Leistungsumfangs, für die es unter Umständen (!) weniger Prozente bei der Gebäudeplanung gibt als die HOAI für die vollständige Erbringung einer Grundleistung vorsieht. Ansonsten ist die HOAI eine reine Preisvorschrift, die bei der Ermittlung des Gebäudeplanungshonorars auch in begrenztem Umfang die Kosten der Technischen Ausrüstung bei den anrechenbaren Kosten der Gebäudeplanung berücksichtigt.

Für Lph. 1-4 der Gebäudeplanung erhält der Gebäudeplaner im og. Rechenbeispiel 27% des Grundhonorars von 62.900 €, also 16.983 €; für Lph. 5, die mit 25% bewertet ist, 15.725 €.

quote:
Abschließend noch eine Frage zu den Aussenanlagen. Diese wurden im Genehmigungsplan abweichend vom Bebauungsplan eingezeichnet. Diese Ausführung entsprach jedoch unserem Wunsch, und wir gingen davon aus, dass die Ausnahme zusammen mit den anderen Ausnahmen beantragt und bewilligt wurden.

Die Gartenmauern wurden allerdings nicht beantragt. Erst als wir kurz vor deren Ausführung (komplett in Eigenregie) darauf bestanden haben.
Welche Kosten kann der Architekt hier geltend machen? Die Kosten sind NICHT in den 500.000€ enthalten.
Für die Freianlagen wird ein Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten der Freianlagen ermittelt. Nur wenn diese unter 7.500 € netto betragen, werden sie nach § 37 Abs. 1 HOAI zu den Kosten des Gebäudes gezählt, ansonsten wie gesagt mit gesonderter Berechnung.

Nach Ihrer Beschreibung wurde von Ihnen (Sie haben schließlich unterschrieben) zunächst ein Genehmigungsantrag für Freianlagen ohne Mauern gestellt. Für die darin beinhalteten Maßnahmen sollte es eine Kostenberechnung geben, auf deren Basis dann das Honorar für Freianlagen ermittelt wird. Später wollten Sie dann auch Mauern genehmigt haben und es wurde ein Tekturantrag gestellt (so habe ich Ihre Ausführungen verstanden).

Das ist ein Fall für § 10, d.h. bei Planungsänderungen mit Änderung der anrechenbaren Kosten müssen sich AG und AN auf eine Vergütung einigen. Sie können das so regeln, dass die Freianlagenplanung insgesamt auf Grundlage der höheren anrechenbaren Kosten (incl. Mauern) vergütet wird, sollten dabei aber auch bedenken, dass Sie vergebliche bzw. zusätzlich Aufwendungen hatten, die man vielleicht abziehen sollte (eine Pauschale für Ihren Zeiteinsatz, die doppelten Vervielfältigungen usw.). Sie können aber auch jede andere Vergütung für die Überarbeitung der Planung vereinbaren, z.B. eine Pauschale, Zeithonorar oder auch nichts (um Ihren Mehraufwand zu kompensieren). Was da angemessen ist, kann man nur im Einzelfall projektweise betrachten.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
22.02.2017 at 11:33 Uhr
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rapunzel
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 04.02.2017
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icon Re: Architektenhonorar bei Teilleistung

Sehr geehrter Herr Doell,

erneut herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

Mein Nicht-Verständnis ist glaube ich auf folgende Tatsache zurückzuführen.

Mit dem Architekten gibt es nur einen Vertrag über die Leistungsphasen 1-4.
Es wurde mündlich vereinbart, dass er in einigen Gewerken darüber hinaus auch die Phasen 5-8 übernimmt.

Insofern ist es mir nicht klar, weshalb der Architekt/Gebäudeplaner den „vollen Anteil“ für Phase 8 bekommen sollte, also 20.128€.

Wenn die Kostenberechnung ergibt, dass die Summe der Gewerke für die er Phase 8 übernommen hat in unserem Fall 250.000€ ausmacht, dann steht Ihm doch auch nur 10.064€ zu, oder nicht?

Ich hoffe es ist verständlich auf welche Problematik ich hinaus will.

Danke und viele Grüße

22.02.2017 at 11:47 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar bei Teilleistung
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