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Archie
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 26.05.2017
IP: Logged
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Kostenkontrolle Architekt
Guten Morgen,
ich habe gerade eine Bausummenüberschreitung festgestellt, nachdem ich meinen Architekten unter erheblichen Druck meinerseits um Aufklärung der Baukosten gebeten habe. Die Obergrenze wurde nicht im Architekenvertrag definiert, aber in der Kostenschätzung und im Bauantrag so vom ihm geplant und berücksichtigt. Gemäß seiner Aussage, sind die Konjunktur/Bauboom und meine Qualitätsansprüche (z. B. Röhrenspanntüren, Elektrische Ansteuerung Jalousien Wohnzimmer, etc.) maßgeblich dafür verantwortlich. Sicherlich macht das paar Euros aus, aber sonst sind wir bei 30% drüber. Auch empfinde ich seine Vorschläge, wie Gebäudeautomatisierung, etc. nicht seriös. Leider sind seiner Vorschläge nie dokumentiert. Wann muss denn ein Architekt auf steigende Kosten hinweisen? Hätte ich nicht proaktiv eingegriffen, dann wäre das Haus ohne Änderung so weitergebaut worden.
Danke schonmal. Viele Grüße
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26.05.2017 at 09:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kostenkontrolle Architekt
Was haben Sie denn mit dem Planer für Leistungen vereinbart? Kostenkontrollen sind ja nicht "per se" geschuldet, sondern nur, wenn sie zum beauftragten Leistungsumfang gehören.
Sollten Sie alle Grundleistungen nach Anlage 11 der HOAI vereinbart haben, können Sie [url=http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10]hier[/url] nachlesen, was alles dazugehört. Schauen Sie mal in den Lph. 2, 3, 6 und 7, was da alles zu Kostenermittlungen und Kostenvergleichen steht.
Haben Sie dagegen nur vereinbart "was nötig ist", stellt sich die Frage, ob Sie den Planer jeweils darauf hingewiesen haben, was Sie für nötig halten und diesen ggf. (natürlich schriftlich) in seinem Tun gestoppt haben, wenn es Ihnen zu schnell ging und Sie erst noch Entscheidungen treffen wollten. Möglicherweise nicht. Stellt sich die Frage, warum nicht (dass sind aktive Bauherrenaufgaben).
Hinweis: haben Sie nur beauftragt, "was nötig ist" und die nicht nötigen Leistungen damit nicht, wird nach HOAI auch nur für die beauftragten Grundleistungen Honorar gezahlt (§ 8 Abs. 2 HOAI, auch über den Link links erreichbar)
Und hier auch zum X-ten Mal für alle Leser: den Leistungsumfang bitte SCHRIFTLICH vereinbaren!
Bei den Kostenvergleichen ist auch zu beachten, das - ganz grob gesprochen - nach einschlägigen Urteilen und Kommentaren Abweichungen der tatsächlichen Baukosten von den verschiedenen Kostenermittlungen tolerierbar sind, z.B. (alle Angaben sind mittlere Werte bei Neubauten, die ich mir als Faustformel gemerkt habe, es gibt durchaus davon abweichende Meinungen) bei Vorplanungen 30% (Planerziel sollte deshalb sein, 20% Abweichung maximal zu haben), bei Entwurfsplanungen 20% (Planerziel 10%), bei Kostenanschlägen / Auftragserteilungen an Unternehme 10% (Planerziel 5%).
Achtung: beim Bauen im Bestand liegen die tolerierbaren Prozentsätze von Abweichungen höher und sollten auch den Bauherren höher geldmäißg bei der Finanzierung berücksichtigt werden, zumal wenn keine umfangreichen Materialuntersuchungen im Bestand vorgenommen wurden, Annahmen über die Eigenschaften vorhandener Bauteile aber wesentlich für die Einhaltung von Kostengrenzen sind.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.05.2017 at 09:31 Uhr |
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FlemING. ConsultING.
Level: Member
Beiträge: 25
Registriert seit: 30.11.2016
IP: Logged
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Re: Kostenkontrolle Architekt
Sehr geehrter Fragesteller.
Wie Herr Doell bereits richtig dargestellt hat, sind zur eindeutigeren Beantwortung der Frage weitere Informationen erforderlich. Die wichtigste davon ist: wie sieht der vereinbarte Leistungsumfang Ihres Architekten und somit sein Soll Ihnen gegenüber aus.
Jedoch muss ich an dieser Stelle ganz deutlich festhalten, dass seit der Novellierung der HOAI 2013 das Einhalten des Kostenrahmens zur wichtigsten Aufgabe des beauftragten Architekten gehört.
Die Einhaltung des Kostenrahmens stellt somit eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen dem Bauherrn und dem Architekten/Fachplaner dar. Das Überschreiten des Kostenrahmens / Budgets ist ein Mangel, der zu einem Mangelbeseitigungsanspruch oder gar zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
Bereits ganz zu Beginn des Projektes (Leistungsphase 1) muss sich der Planer über die Budgetvorstellungen des Bauherrn informieren und ihn bei Bedarf bei der Festlegung der Budgethöhe beraten und unterstützen.
An dieser Stelle muss dann geprüft werden:
1. Hat der Auftragnehmer seine Pflichten der LPH 1 der HOAI erfüllt und ordentlich dokumentiert?
2. Hat der Auftraggeber seine Budgetobergrenze bereits zu Beginn des Projektes oder im Verlauf der Planung kommuniziert?
Letztendlich ist es dann eine Frage der Nachweispflicht.
____________________________
FlemING. ConsultING.
Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Fleming
Sachverständiger für Honorare
und Leistungen der Architekten und
Ingenieure
Sachkundiger nach TRGS 519
und 521
42651 Solingen
E-Mail: info@hoai-sachverstand.de
Web: www.hoai-sachverstand.de
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04.06.2017 at 18:37 Uhr |
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