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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenschätzung mit KG200 und KG500
Beitrag von Nachricht
BVKlaus
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 18.04.2017
IP: Logged
icon Kostenschätzung mit KG200 und KG500

Hallo,

ich habe hier eine Kostenschätzung mit KG200 über 13.000 Euro und KG500 mit 15.000 Euro.

Wie kommt denn mein Architekt auf diese Werte? Sind die überhaupt anrechenbar und was kann den KG200 mit so einer Summe sein?

Danke euch

26.06.2017 at 19:37 Uhr
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FlemING. ConsultING.
Level: Member
Beiträge: 25
Registriert seit: 30.11.2016
IP: Logged
icon Re: Kostenschätzung mit KG200 und KG500

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage ist schwierig präzise zu beantworten. Sie sagen nicht, was Sie vorhaben/wofür Sie den Architekten beauftragt haben, bzw. was der Umfang seiner Leistungen ist (welches Leistungsbild? = ich würde jetzt einfach schätzen "Außenanlagen".

Allgemein kann ich Ihnen aber sagen, dass die KGR 200 nach der aktuell geltenden DIN 276 das Herrichten und Erschließen eines Grundstückes beinhaltet.
Im Detail:
210 Herrichten
220 Öffentliche Erschließung
230 Nichtöffentliche Erschließung
240 Ausgleichsabgaben
250 Übergangsmaßnahmen.

Die KGR 500 die Kosten für die Außenanlagen. Im Detail also:
510 Geländeflächen
520 Befestigte Flächen
530 Baukonstruktionen in Außenanlagen
540 Technische Anlagen in Außenanlagen
550 Einbauten in Außenanlagen
560 Wasserflächen
570 Pflanz- und Saatflächen
590 Sonstige Außenanlagen.

Ob und in wie weit diese Kosten anrechenbar sind hängt von dem Auftrag ab (s. meine Anmerkungen oben).
Die Kostenschätzung geht tatsächlich nur bis zur 1. Ebene. D. h. der Architekt kann durchaus zunächst mal sagen:
KGR 200 = 13.000 €
KGR 500 = 15.000 €.
Detaillierte Angabe würde man mit einer Kostenberechnung erhalten (geht bis zur 2. Ebene).
Aber ich rate Ihnen, mit Ihrem Auftragnehmer zu sprechen und sich bei ihm zu erkundigen. Er wird Ihnen sicherlich erklären wie er auf die Kosten gekommen ist (auch wenn er sie einfach mit Hilfe von Baukostentabellen i. A. v. Fläche, BGF, NF o.ä. bestimmt hat).


____________________________
FlemING. ConsultING.

Dipl.-Ing. (Univ.) Alexander Fleming

Sachverständiger für Honorare
und Leistungen der Architekten und
Ingenieure

Sachkundiger nach TRGS 519
und 521

42651 Solingen

E-Mail: info@hoai-sachverstand.de
Web: www.hoai-sachverstand.de

26.06.2017 at 21:08 Uhr
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BVKlaus
Level: Jr. Member
Beiträge: 12
Registriert seit: 18.04.2017
IP: Logged
icon Re: Kostenschätzung mit KG200 und KG500

Sehr geehrter Herr Fleming,

wir haben über die zwei Punkte eigentlich nicht gesprochen, daher bin ich so verwundert diese in der Kostenschätzung zu finden. Ich habe im Vertrag nachgeschaut und es steht nichts dazu drin, nur eine Referenzierung auf die Kostenschätzung und eine Anlage zu Außenanlagen. Aber kein Wort, welche Grundleistungen vereinbart sind bzw. ist auch nichts angestrichen.

27.06.2017 at 11:55 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Kostenschätzung mit KG200 und KG500

Guten Tag,

ein Objektplaner, z.B. für ein Haus, schuldet - wenn Grundleistungen nach der HOAI für Gebäudeplanung beauftragt sind - eine vollständige Kostenberechnung nach DIN 276. Diese beinhaltet komplett Kosten aller Kostengruppen. Schließlich soll der Auftraggeber erfahren, welche Kosten insgesamt auf ihn zukommen.

Vielfach beinhalten Kostenberechnungen aber nicht alle Kosten. Das kann im Prinzip auf z Ursachen zurückgeführt werden:

a) Es sind Kosten aufzuführen, die der Planer nicht kennt und die ihm der Auftraggeber auch nicht mitteilen mag (z.B. was der Tragwerksplaner für ein Honorar nimmt oder wieviel Geld für Kunst ausgegeben wird).

b) Der Planer beschränkt sich von sich aus auf die Kostengruppen 300 und 400, weil er dazu Kosten nach BKI oder mit Angaben der Fachplaner bzw. aus Erfahrung für die technischen Anlagen benennen kann und lässt alles andere einfach weg.

Wenn nun ein Planer sowohl die ihm vertrauten Kostengruppen 300 und 400 beziffert als auch abschätzt, welche Kosten in KG 200 und 500 wohl auf den Bauheren zukommen, ist das zunächst einmal nicht zu beanstanden. Allerdings ist eine solche Kostenermittlung in zweierlei Hinsicht unvollständig:

- zum enen fehlen, wie bereits geschrieben, die Kosten der KG 600 und 700

- zum anderen gehört zu einer vollständigen Kostenermittlung (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag oder Kostenfeststellung) eine Erläuterung. DIN 276-1 schreibt dazu unter

3.3.3 Grundlagen und Erläuterungen

"Die Grundlagen der Kostenermittlung sind anzugeben. Erläuterungen zum Bauprojekt sind in der Systematik der Kostengliederung zu ordnen."

Genau das scheint hier aber zu fehlen (und bei vielen anderen Kostenermittlungen auch - haben denn die Planer die DIN 276 noch nie durchgelesen? Haben die die überhaupt im Büro oder nur Listen der Kostengruppen?).

Wenn Sie Grundleistungen nach DIN 276 beauftragt haben, verlangen Sie also eine vollständige Kostenermittlung mit Kostenerläuterungen und Angaben zu KG 600 und 700; ggf. liefern Sie Zahlen nach, die Sie kennen, aber der Planer noch nicht.

Tipp, auch für andere Leser

Befassen Sie sich damit, was genau Sie beauftragen möchten oder beauftragt haben und scheuen Sie sich nicht, das auch vom Planer anzufordern. Schließlich bezahlen Sie ihn dafür.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.06.2017 at 07:08 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Kostenschätzung mit KG200 und KG500
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