fdoell
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Re: Anrechnenbare Kosten Statik KG 400
BGH, Urteil vom 21.04.1994 – VII ZR 144/93
Die klagenden Architekten haben für die beklagte Bundespost - Telekom - Architektenleistungen für Umbau und Erweiterung des Gebäudes der Ortsvermittlungsstelle W. erbracht. Mit der fachlichen Planung der in der Ortsvermittlungsstelle einzubauenden Fernmeldetechnik waren die Kläger ebensowenig befasst wie mit der fachlichen Überwachung des Einbaus. Zwischen den Parteien besteht nach Abwicklung des Bauvorhabens Streit darüber, ob die Kosten der Fernmeldetechnik zu den anrechenbaren Baukosten gehören und demgemäß bei der Honorarermittlung zu berücksichtigen sind. Das OLG der vorigen Instanz hatte dazu noch ausgeführt, die Anlagen dienten der besonderen Zweckbestimmung des von den Klägern errichteten und umgebauten Gebäudes. Die posttechnischen Anlagen der Ortsvermittlungsstelle waren auch im Sinne der Kostengruppe 3.4 ausreichend fest mit dem Bauwerk verbunden.
Der BGH legte dagegen § 10 Abs. 4, 5 Nr. 6 HOAI 1991 gemäß ihrem Sinn und Zweck aus. Während § 10 Abs. 4 HOAI (die hier genannten Kosten waren bedingt anrechenbar, entsprechend § 33 Abs. 2 HOAI 2013) das funktionsfähige Gebäude insgesamt als Werk des Architekten im Auge habe, auch wenn Teile, die zum Gebäude gehören, nicht von ihm geplant wurden, wie Telefonanlagen, Aufzugsanlagen, Sicherungseinrichtungen, weil sie das geplante Gebäude erst funktionsfähig machen, seien die unter § 10 Abs. 5 Nr. 6 HOAI fallenden Anlagen (die nicht anrechenbar waren, entsprechend der Ausstattung nach § 33 Abs. 3 HOAI 2013) nicht für die Funktionsfähigkeit des geplanten Gebäudes erforderlich.
Vielmehr seien diese nur in dem geplanten Gebäude untergebracht. Wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem geplanten Gebäude besteht bei ihnen kein Anlass, beim Honorar ohne eigene Leistungen des Architekten den Wert der Anlage zu berücksichtigen. Hierzu zählt der BGH die Ortsvermittlungsstelle, bei der kein Zusammenhang zu dem geplanten Gebäude bestehe, da das Gebäude auch ohne sie funktionsfähig sei. Damit dürfe der Architekt den Wert dieser Anlage auch nicht bei seinem Honorar berücksichtigen. "Die Ortsvermittlungsstelle ist eine technische Anlage, die in dem Gebäude lediglich untergebracht ist. Das Gebäude ist auch ohne sie funktionsfähig. Es dürfte deshalb nicht zutreffend sein, die Technische Einrichtung einer Ortsvermittlungsstelle der Telekom zum Gerät bzw. zur Ausstattung zu rechnen".
Ihr Fall
Der Trafo wird nicht zur technischen Ausrüstung des Gebäudes gehören, da er nicht zum Funktionieren desselben benötigt wird. Auch die Befestigung ist – siehe das og. Urteil – dabei nicht maßgeblich für die Anrechenbarkeit. Ebenso ist eine Zuordnung zur Ausstattung (früher: Gerät) für den Trafo nicht zwingend, da er z.B. keine Ausstattung des Gebäudes ist, die einer bestimmten Zweckbestimmung des Gebäudes dient (wie z.B. wissenschaftliche, medizinische oder technische Geräte). Die Zuordnung der Kosten des Trafos zu einer Kostengruppe nach DIN 276 wäre jedoch – auch hilfsweise – für die Honorierung auch gar nicht relevant; die HOAI benennt keine solche Zuordnung als Voraussetzung zur Anrechenbarkeit.
Die in dem og. Urteil maßgebliche Passage lautet "ohne eigene Leistung". Das war bei den Planern des Gebäudes für die Ortsvermittlungsstelle so. In Ihrem Fall ist das nicht so. Sie mussten sich planerisch mit dem Gewicht des Trafos und den Konsequenzen für die Konstruktion auseinandersetzen.
Was bleibt, um eine angemessene Honorierung für die Tragwerksplanung zu erzielen, wenn die Kosten für den Trafo nicht ganz oder teilweise für eine Tabellenhonorarberechnung anrechenbar sind? Es geht dabei – wie oft – um eine angemessene Honorierung des Mehraufwands, den der Planer mit etwas hat.
Nach dem AHO-Heft Nr. 3 Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung (Jan. 2010 zur HOAI 2009) sind folgende Leistungen als Besondere Leistung genannt, die hier evtl. erbracht wurden:
2.2 Aufstellen eines Lastenplans (5-7 % des HOAI-Grundhonorars)
3.5 Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonderkonstruktionen, z.B. von Konstruktionsdetails (6-12 % des Grundhonorars)
4.6 Statische Detailnachweise für Anschlüsse im … Stahlbetonbau über die Leitdetails hinaus (6-10 % des Grundhonorars)
4.14 Aufstellen der Berechnungen für Sonderlasten (nach Aufwand)
4.19 Statische Nachweise für nichttragende Bauteile (nach Aufwand)
div. Leistungen in Lph. 5
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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