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HOAI.de - Forum : Leistungsbilder außerhalb der HOAI : Städtebaulicher Entwurf und/oder Grundleistungen Gebäude?
Beitrag von Nachricht
bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
icon Städtebaulicher Entwurf und/oder Grundleistungen Gebäude?

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
für einen städtebaulichen Entwurf für einen Schulbau, Sporthalle und größeren Sportplatz mit Tribünenbauwerk und eigenen Umkleiden wünscht der öffentliche Bauherr eine Vertiefung im M 1:200 mit Grundrisse + Fassadenabwicklung + Kostenschätzung.
Angeboten werden sollen die Leistung auf Stundenbasis.
Sind diese Leistungen nicht Teilleistungen der LP2 nach Anlage 10, 10.1, LP2 z.B.
a. Analysieren Grundlagen,
b. Abstimmen Zielvorstellungen,
c. Erarbeiten Vorplanung und
g. Kostenschätzung
Können die Leistungen trotzdem im Rahmen eines Städtebaulichen Entwurfs nach Stunden abgerechnet werden oder ist zwingend eine Abrechnung in der Höhe der Mindestsätze nach HOAI §34 Gebäude LP2 (Teilleistungen) erforderlich, da sie hier als Grundleistungen aufgeführt werden?
Vielleicht hat jemand schon mal einen ähnlichen Fall gehabt und kann Hinweise auf die richtige Strukturierung geben.
Vielen Dank.

06.07.2017 at 13:11 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Städtebaulicher Entwurf und/oder Grundleistungen Gebäude?

Leistungen für den Städtebaulichen Entwurf sind nach § 17 Abs. 2 HOAI 2013 als Besondere Leistung klassifiziert, von daher kann dafür jegliche Art Vergütung vereinbart werden.

Die weiteren beschriebenen Leistungen dürften dem Wortlaut nach als Grundleistungen der Lph. 2 der Gebäudeplanung einzuschätzen sein. Auch hierfür können Sie jegliche Art Vereinbarung wählen. Im Ergebnis muss jedoch die insgesamt für beide Teile vereinbarte Vergütung (incl. Nebenkosten) der preisrechtlichen Kontrolle genügen, dass die Mindestsätze für die Grundleistungen der Gebäudeplanung nicht unterschritten werden.

Denn § 7 Abs. 1 und die BGH-Rechtsprechung verlangen nur, dass die preisrechtlich verordnete Vergütung für Grundleistungen in einem Auftrag nicht unterschritten wird, alles andere darf man preisrechtlich auch für 0 € machen (Besondere Leistungen, Nebenkosten).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.07.2017 at 07:09 Uhr
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