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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten
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IBSz
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Beiträge: 17
Registriert seit: 30.01.2015
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icon TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten

folgender Fall:

Ich habe ein Angebot für die Erstellung der Lph5 Tragwerksplanung, d.h. Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen für ein Asylbewerberwohnheim abgegeben. Auftraggeber ist ein Bauträger.
Das Angebot erfolgte auf der Grundlage der Genehmigungsplanung des Architekten, anrechenbare Kosten habe ich selbst ermittelt.
Das Gebäude ist relativ einfach in der Geometrie.

Nun sollte mit der Schalplanung begonnen werden. Ich habe die Ausführungspläne des Architekten angefordert. Nun stellt sich heraus: es gibt gar keine Ausführungsplanung des Architekten!
Das Gebäude wäre doch so einfach, dass man da keine bräuchte!!??

Das Erstellen von Schalplänen ohne die Ausführungspläne des Architekten ist m.E. jedoch keine Grundleistung. Das Angebot und der Vertrag sind damit hinfällig, da ich die angebotenen Grundleistungen ja gar nicht ausführen kann, auf Grund fehlender Mitwirkung des AG (Planungsgrundlagen = Ausführungspläne des Architekten werden nicht geliefert).

Sehe ich das richtig?


[Edited by IBSz on 21.07.2017 at 14:07 Uhr]

21.07.2017 at 14:05 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten

Ob der Vertrag damit hinfällig ist, ist eine Rechtsfrage, die wir hier nicht beantworten können.

Wenn Sie aber die Grundleistungen der Lph. 5 der Tragwerksplanung in Auftrag haben, können Sie sich explizit auf die Grundleistungsbeschreibung b) in Lph. 5 nach Anlage 14.1 der HOAI beziehen. Die lautet "Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners".

Ob die Ausführungsplanung der Objektplanung für die Objektausführung erforderlich ist oder nicht, ist für Ihre Leistungen im Endergebnis nicht relevant, aber als Voraussetzung zur Erfüllung der Ihnen übertragenen Leistungen der Lph. 5 TWP schon! (Anmerkung: natürlich ist die Ausführungsplanung für die Objektausführung erforderlich; ohne die vielen Details weiß ja keiner was er vor Ort bauen soll und nicht ohne Grund vergibt die HOAI hierfür 25% des Gesamthonorars).

Da ein Planungsvertrag ein Kooperationsvertrag ist, gibt es z.B. folgende Möglichkeiten:

a) Sie konfrontieren den AG mit den konkret beauftragten Leistungen der Lph. 5 TWP, die explizit auf einer fertig gestellten Ausführungsplanung des Objektplaners und nur als Ergänzung aufbaut und ersuchen ihn nochmals formal, die Planung beizubringen, soweit Sie sie benötigen.

b) Wenn er das partout nicht will, bieten Sie ihm an, diejenigen Grundleistungen der Ausführungsplanung zu erbringen, die ein Tragwerksplaner für Lph. 5 benötigt (aus Ihrer Sicht ist das eine Besondere Leistung, honorartechnisch wären das aber Leistungen aus den Grundleistungen a), b) und c) der Lph. 5 der Objektplanung, so das man sie in Prozentpunkten des Objektplanungshonorars berechnen könnte)

c) Lehnt der AG die Beibringung der Lph. 5 und eine separate Vergütung für Ihre Zusatzleistungen nach verstrichener Frist (die Sie ihm angemessen vorher setzen müssen) endgültig ab, kündigen Sie den Vertrag unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, die Voraussetzung für die Erbringung der an Sie beauftragten Leistung wäre.

Der Unterschied zur Nichtigerklärung des Vertrags ist, dass Sie bei einer berechtigten Kündigung Anspruch auf Schadensersatz haben, bei einer Nichtigkeit dagegen nicht.

Bevor Sie a) und b) evtl. in einem gemeinsamen Schreiben verfassen, auf jeden Fall aber vor Schritt c) konsultieren Sie bitte möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, damit Ihnen keine formalen Fehler unterlaufen!

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.07.2017 at 07:26 Uhr
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IBSz
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Beiträge: 17
Registriert seit: 30.01.2015
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icon Re: TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten

Sehr geehrter Herr Doell,
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. So ähnlich hatte ich mir das schon gedacht.
Ich hatte dazu einen Fachanwalt konsultiert. Der hat mich auf folgenden Sachverhalt verwiesen, der auch sehr interessant ist:

Schalpläne sind per HOAI Definition immer nur eine Ergänzung der Ausführungspläne des Objektplaners.

In der AHO für besondere Leistungen gibt es unter Punkt 5.4 sog. Rohbauzeichnungen. Diese bedürfen nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners.

In Punkt 5.8 gibt es dann noch unseren Fall, wenn Schalpläne ohne oder ohne fertiggestellte Pläne des Objektplaners angefertigt werden sollen.

Punkt 5.4 wird mit 12-30% bewertet, Punkt 5.8 mit 20-32%.

Es ist prinzipiell schon möglich die Schalpläne ohne AP des Arch. zu erstellen. Die ganze Koordination der Schlitze und Durchbrüche verschiebt sich dann jedoch in die TWP. Außerdem müssen zuerst Schalplan Rohlinge erstellt werden, die dann in weiterer Abstimmung bis zum entgültigen Plan führen.

Dies ist alles sehr aufwändig und kostet viel mehr Zeit als normale Schalpläne. Auch die Frage der Haftung verschiebt sich.

Der Anwalt war der Meinung, dass die voll vergütete Lph5 dann zusätzlich mit 32% zu vergüten wäre.
Im HOAI Kommentar von Jochem habe ich das dann auch noch einmal als Bestätigung gefunden.
Also in der Summe 72%. statt 40%. Das Honorar für die Lph5 würde sich damit fast verdoppeln.

Ich habe dies dem AG so angeboten. Daraufhin folgte seinerseits die Kündigung.
Schadenersatz machen wir nun geltend.

Beste Grüße
IBSz

[Edited by IBSz on 02.08.2017 at 11:25 Uhr]

25.07.2017 at 11:46 Uhr
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IBSz
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Beiträge: 17
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icon Re: TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten

Ich habe mir heute das aktuelle AHO Heft Nr. 3 zu Gemüte geführt. Da steht sogar drin, dass Punkt 5.6. "Rohbaupläne" zusätztlich zu Punkt 5.8 gilt.

Es ergibt sich damit:
40% Grundleistung
+ 32% für Schalpläne ohne AP des Architekten (5.8.)
+ 30% für Rohbaupläne (5.6.) (da Schalpläne per Definition nicht möglich)

Ergibt 40% für die Grundleistung Lph5 zuzüglich 62% für die besonderen Leistungen.
In der Summe 102%.

Es gibt hier also allein für die Ausführungsplanung mehr Geld als für die gesamten Grundleistungen der Tragwerksplanung Lph 1-8. Das ist erstaunlich und das wissen wohl die wenigsten.

Aus der Praxis kenne ich das, dass oft immer mehr für die Schalpläne gefordert wird. Dies und jenes noch ergänzen, bis man letztlich doch Rohbaupläne hat.
Die ganze Schalplanung erfolgt natürlich meistens auf der Grundlage unfertiger Architektenpläne.

Letztlich hat man damit die Grenze zu den besonderen Leistungen schon längst überschritten.
In der Praxis passiert das vermutlich bei fast jedem größeren Projekt. Honoriert werden aber meistens nur die Grundleistungen.

[Edited by IBSz on 02.08.2017 at 11:31 Uhr]

02.08.2017 at 11:30 Uhr
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fdoell
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icon Re: TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten

Ich glaube, da rechnen Sie etwas Zuviel des Guten:

Mit den Grundleistungen der Lph. 5 zu 40% sind Schal- und Bewehrungspläne abgegolten, wenn es Ausführungspläne des Objektplaners gibt.

Die Leistungen unter 5.4 des AHO-Heftes 3 erfordern Ausführungspläne des Objektplaners, sie sind also in Ihrem Fall zunächst einmal nicht zutreffend.

5.8 befasst sich mit der ausschließlichen Erstellung von Schalplänen (also ohne beauftragte Lph. 5 bzw. mit reduzierter Lph. 5 gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1). Gibt es dazu Ausführungszeichnungen des Objektplaners, wird die Leistung mit 20% bewertet (vgl. § 51 Abs. 2 Nr. 1 HOAI). Eine Bearbeitung von Schalplänen ohne Ausführungsplanung wird dagegen mit 32% bewertet.

Ferner ist unter 5.8 angegeben, dass die Erweiterung auf Rohbauzeichnungen nach 5.5 bewertet wird. Das ist vermutlich ein Schreibfehler und soll 5.4 heißen, da der Text aus der Fassung des AHO-Heftes Nr. 3 vom Januar 2010 übernommen wurde und die Leistungen neu gegliedert wurden ohne den Verweis anzupassen (dort stand mit "nach 5.5" ein Verweis auf die Rohbauzeichnungen, die jetzt unter 5.4 stehen). Gehen wir davon aus, dass der Verweis bedeutet: "für die Erweiterung auf Rohbauzeichnungen gilt Ziff. 5.4 zusätzlich". Diese Leistung beschreibt die Erweiterung der Schalpläne auf Rohbauzeichnungen und wird bei erforderlicher Koordination des Tragwerksplaners mit den fachlich Beteiligten mit 30% bewertet.

Das bedeutet also:
Schalpläne ohne AP des Objektplaners nach 5.8 32%
Erweiterung auf Rohbauzeichnungen einschl. Koordination nach 5.4 30 %.

Ergibt in Summe für Ausführungs- und Schalpläne 62%.

Werden gleichzeitig auch Bewehrungspläne beauftragt, tritt statt der 20% nach § 51 Abs. 2 Satz 1 (oder auch dem Von-Wert nach 5.8 AHO Heft 3) der Wert von § 51 Abs. 12 Nr. 5 von 40% in Kraft, also eine Erhöhung um 20%.

Das wären in Summe für alles 82%.

Ihr Denk- und Rechenfehler war, dass Sie zu den Grundleistungen der Lph. 5, die bereits Schalpläne beinhalten, nochmals die 20% Schalpläne bei vorh. Ausführungsplanung des Objektplaners nach 5.8 hinzuaddiert haben.

Übriges: bzgl. des Schadensersatzes können Sie natürlich nur ansetzen, was beauftragt war und gekündigt wurde, nicht was man insgesamt gebraucht hätte.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.08.2017 at 12:47 Uhr
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IBSz
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icon Re: TWP Lph5 / fehlende Ausführungspläne des Architekten

vielleicht noch eine Anmerkung:
unter 5.4. steht es gelten die Erläuterungen zu Ziff. 5.2.
in Ziff 5.2. steht: "Diese Leistung ist zur voll honorierten LPH5 zusätzlich zu vergüten."

Das neue AHO Heft hat unter 5.8 übrigens 2 Schreibfehler:

Der erste Fehler: unter 5.8. steht "es gelten die Erläuterungen zu Ziff. 5.1." was aber keinen Sinn ergibt. Es muss heißen es gelten die Erläuterungen zu Ziff. 5.2.
Damit gilt auch für 5.8.: Diese Leistung ist zur voll honorierten LPH5 zusätzlich zu vergüten.

Der zweite Fehler ist wie von ihnen erwähnt, dass es heißen muss für die Erweiterung auf Rohbauzeichnungen gilt Ziff. 5.5 zusätztlich.

Da auch Bewehrungspläne mit erstellt werden, muss die LPH5 zunächst voll mit 40% vergütet werden.
Da Ziff. 5.2. gilt, werden die Punkte 5.4 und 5.8 zusätzlich zur voll honorierten Lph5 vergütet.

Wenn Ziffer 5.2 von "voll honorierter Lph5" spricht, so sehe ich da keine Abminderung.

Die untere Grenze bei 5.8 = 20% gilt, wenn die AP des Architekten zwar vorhanden, aber unfertig ist.
Der dadurch entstehende mehrfache Änderungsaufwand für die Schalpläne wird mit 20% zusätzlich zur voll honorierten Lph5 bewertet.

Schalpläne alleine werden mit 20% bewertet. Dazu muss aber die AP des Architekten vollständig abgeschlossen sein.
Wenn auf Grund von Vorabzügen des Architekten geplant werden muss, die dann nach und nach geändert und angepasst werden, zieht das einen erheblichen Änderungsaufwand der Schalpläne nach sich. Dieser muss zusätzlich vergütet werden. Und zwar lt. AHO mit 20% zusätzlich.
Je unvollständiger die Pläne des Architekten, umso mehr erhöht sich dieser Wert.
der obere Extremfall ist, dass keine Pläne des Architekten vorliegen. Da sind es dann 32% zusätzlich.

So interpretiere ich das zumindest. Es kann aber sein ich irre mich.

[Edited by IBSz on 03.08.2017 at 14:55 Uhr]

03.08.2017 at 13:19 Uhr
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