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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Verkehrsanlagen Audit
Beitrag von Nachricht
Uwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.02.2018
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icon Verkehrsanlagen Audit

Guten Tag,
ist die Abwägung der Ergebnisse der Auditierung einer Leistungsphase bei den Verkehrsanlagen durch das Erarbeiten einer Stellungnahme im Namen des Bauherrn eine besondere Leistung? Nicht selten sind die Ergebnisse ja mit tatsächlichen Mängeln der eigenen Bearbeitung verbunden. Hier besteht natürlich die Pflicht diese Mängel in der nächsten Phase zu beseitigen. Aber muss ich das im Rahmen der Grundleistung nach Abgabe der Leistungsphase noch mal extra kommentieren? Und wie verhält sich dabei das Thema mit Blick auf eine Abnahme einer Leistungsphase? Hat hier jemand bereits Erfahrungen gesammelt?
Viele Grüße
Uwe

21.02.2018 at 15:34 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Verkehrsanlagen Audit

Wenn die Auditierung und vor allem ihr Inhalt bereits während der Bearbeitung einer Leistungsphase bekannt ist, würde ich die Korrektur der bemängelten Inhalte nicht erst in der folgenden Leistungsphase sehen, sondern als notwendige Nacharbeit der bearbeiteten und auditierten Leistungsphase. D.h. dass man die Ergebnisse einer Leistungsphase als Vorabzug zur Auditierung gibt und nach Einarbeitung der Ergebnisse dann die Endfassung abgibt. Nur bei den Punkten, bei denen man der Ansicht ist, dass die erst später zu bearbeiten sind o.ä., schreibt man was dazu.

Wenn ein Auftraggeber aber schon solch einen bürokratischen Aufwand treibt, kann man die Ergebnisse ja vielleicht auch mündlich besprechen und der Auditor macht dann das Protokoll...

Ansonsten: in den Vertrag schauen, ob schriftliche Stellungnahmen zu einem Auditbericht geschuldet sind.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.02.2018 at 19:28 Uhr
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Uwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.02.2018
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icon Re: Verkehrsanlagen Audit

Guten Tag Herr Döll,
vielen Dank, dass Sie so schnell eine Antwort gegeben haben.
Die Auditierung erfolgt natürlich nach der Abgabe der Leistungsphase (da ja sonst nicht vollständig) und wird durch den Bauherrn veranlasst. Der Bauherr erhält dann das Ergebnis und muss zB Ablehnungen schriftlich aktenkundig machen (vgl. E SAS, Abs. 6.2). In der bisherigen Praxis haben wir den Auditbericht und die Stellungnahme des Bauherrn dann in der nächsten Leistungsphase zur Dokumentation mit abgelegt und in dieser nächsten Leistungsphase auch die Korrekturen eingearbeitet. Der von Ihnen vorgeschlagene Weg der doppelten Abgabe würde einerseits zu erheblichen Mehrkosten und andererseits zu einer deutlichen Planungszeitverlängerung führen. In einem Bebauungsplanverfahren würde man mit der Abwägung aus meiner Sicht auch so verfahren, wie ich es beschrieben habe. Allerdings steht bei den Kollegen der Stadtplanung die Abwägung als Grundleistung fest. Ihren Hinweis, in den Vertrag zuschauen, interpretiere ich so, dass Sie die Unterstützung zur Erarbeitung der Stellungnahme des Bauherren als eine besonders zu vereinbarende Leistung sehen. Oder?

Viele Grüße
Uwe

23.02.2018 at 07:37 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Verkehrsanlagen Audit

Guten Tag,

mir wird aus Ihren Ausführungen nicht klar, wer hier genau was auditiert und wer zu den Ergebnissen wem gegenüber Stellung nehmen muss.

Ich ging davon aus, dass das Audit an den Planungsunterlagen im Auftrag des Auftraggebers als Qualitätssicherungsmaßnahme erfolgt und der Planer ggf. Nachbesserungen einarbeiten muss (ob nun sofort oder in der nächsten Lph., sei einmal dahingestellt) oder begründen muss, warum er so und nicht anders geplant hat.

Ihren Ausführungen entnehme ich jetzt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auditor etwas begründen und der Planer dazu zuarbeiten soll. Was könnte denn der Auftraggeber gegenüber einem Auditor ablehnen und wozu braucht er den Planer dabei? Was ist das denn für ein Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auditor? Oder anders gefragt: wer auditiert denn da in wessen Auftrag oder auf welcher rechtlichen Grundlage genau was?

Vielleicht erläutern Sie mal die Abkürzung E SAS, Tante Google kennt die nämlich nicht. Dann wird ja vielleicht klarer, wovon Sie genau schreiben.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

23.02.2018 at 21:27 Uhr
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Uwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.02.2018
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icon Re: Verkehrsanlagen Audit

Guten Tag Herr Döll,

E SAS ist die „Empfehlung für das Sicherheitsaudit von Straßen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV).
In Abschnitt 6.3 ist zu lesen:
„Der Auditor erstellt einen schriftlichen Auditbericht. Der Auditbericht führt die festgestellten Sicherheitsdefizite auf und gibt gegebenenfalls Hinweise zu deren Beseitigung.“ Der Auditor wird zuvor durch den Bauherren (Auftraggeber) beauftragt. Auditoren sind extra zertifiziert, externe Fachingenieure. Und weiter ist in Abschnitt 6.2 zu lesen: „Der Auftraggeber entscheidet über das Ergebnis des Audits, begründet Ablehnungen schriftlich und macht sie zusammen mit dem Auditbericht aktenkundig.“ Wie bereits zuvor beschrieben führt dies in der Praxis zu einer Stellungnahme des Bauherren, die in den Planungsordner der nächsten Leistungsphase eingeheftet wird.

Die Erarbeitung der Stellungnahme und der textlichen Abwägungen bereiten wir soweit auf und stimmen diese ab, dass sie nur noch vom Bauherren unterschrieben werden muss.
Gehört diese Bearbeitung zu den Grundleistungen der HOAI, zB zu „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentation der Ergebnisse.“ (die allerdings in der Leistungsphase 5 fehlt). …… Oder ist dies eine besondere Leistung, wenn sie nicht vereinbart wurde?

An dieser Stelle ist mir noch etwas anderes aufgefallen: In der Leistungsphase 3 wird die Erstellung eines Erläuterungsberichtes extra als Grundleistung aufgeführt. In der Leistungsphase 2 aber nicht. Dort gibt es nur das „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentation der Ergebnisse.“ (wie auch in der Lph 3). Ist damit ein Erläuterungsbericht der Vorplanung mit der Beschreibung der Varianten und der Abwägung zur Vorzugsvariante, so wie es zB im Richtlinien Entwurf (RE) im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsverfahren gefordert wird, im Grundsatz keine Grundleistung? Die Notwendigkeit der Bearbeitung ergibt sich dann nur aus der schriftlichen Vereinbarung, dass die Unterlagen nach RE zu erarbeiten sind. Sehe ich das so richtig oder wie ist hier Ihre Auffassung?

Viele Grüße
Uwe

28.02.2018 at 08:42 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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icon Re: Re: Verkehrsanlagen Audit

quote:
Uwe wrote:
Die Erarbeitung der Stellungnahme und der textlichen Abwägungen bereiten wir soweit auf und stimmen diese ab, dass sie nur noch vom Bauherren unterschrieben werden muss.
Gehört diese Bearbeitung zu den Grundleistungen der HOAI, zB zu „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentation der Ergebnisse.“ (die allerdings in der Leistungsphase 5 fehlt). …… Oder ist dies eine besondere Leistung, wenn sie nicht vereinbart wurde?

Sie schreiben selbst, dass nach der ESAS "der Auftraggeber" Stellung nimmt. Warum lassen Sie ihn das nicht selbst machen? - Eine Grundleistung ist das nach der HOAI nicht. Wenn Sie ihm aber zuarbeiten, sollten Sie auch klären, ob Sie diese Besondere Leistung vergütet haben wollen oder nicht.
quote:
An dieser Stelle ist mir noch etwas anderes aufgefallen: In der Leistungsphase 3 wird die Erstellung eines Erläuterungsberichtes extra als Grundleistung aufgeführt. In der Leistungsphase 2 aber nicht. Dort gibt es nur das „Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentation der Ergebnisse.“ (wie auch in der Lph 3). Ist damit ein Erläuterungsbericht der Vorplanung mit der Beschreibung der Varianten und der Abwägung zur Vorzugsvariante, so wie es zB im Richtlinien Entwurf (RE) im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsverfahren gefordert wird, im Grundsatz keine Grundleistung? Die Notwendigkeit der Bearbeitung ergibt sich dann nur aus der schriftlichen Vereinbarung, dass die Unterlagen nach RE zu erarbeiten sind. Sehe ich das so richtig oder wie ist hier Ihre Auffassung?

Als Grundleistung in Lph. 2 ist u.A. zu erbringen: b) Analysieren der Grundlagen, c) Abstimmen der Zielvorstellungen, d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten, e) Erstellen eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung ... mit Bewertung,... Untersuchen der Schallschutzmaßnahmen, f) Erläutern der fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, g) Vorabstimmen usw.

Und in Lph. 2l) soll das ganze zusammengefasst, erläutert und dokumentiert werden. Ich meine, dass auch wenn ein Erläuterungsbericht nicht wortwörtlich als Grundleistung genannt ist, dieser am einfachsten (auch für den Planer!) die genannten Grundleistungen erfüllt.

Oder was meinen Sie: wie anders als per Erläuterungsbericht können Sie sich denn vorstellen, diese ganzen Planungsergebnisse systematisch und geordnet darzustellen?


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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03.03.2018 at 07:56 Uhr
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Uwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 21.02.2018
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icon Re: Verkehrsanlagen Audit

Guten Tag Herr Döll,

ich denke, dass wir unsere Diskussion zum Thema Audit nunmehr zu Ende geführt haben, und ich danke Ihnen für die Darlegung Ihre Einschätzungen. Dies hat mir sehr weitergeholfen.

Zu dem Themenfeld des Erläuterungsberichtes in der Leistungsphase 2 darf ich Ihnen zustimmen, dass ich aus planerischer Sicht auch der Auffassung bin, dass das Instrument der schriftlichen Erläuterung der richtige Ansatz ist, um zum Beispiel die möglichen 3 Varianten zu beschreiben, abzuwägen und eine Empfehlung zu einer Vorzugsvariante abzugeben. Dieser Bericht leistet dann in der Verwaltung/Politik gute Dienste, um den Planungsprozess gesichert weiterzuführen.

Nur sollte dafür auch die Honorierung im angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen. Zunehmend werden die in der Fachwelt vorliegenden Teilleistungstabellen (zB Honorarsachverständiger Herr Simmendinger in Locher / Koeble / Frik – Kommentar zur HOAI) vertraglich zu Grunde gelegt. Die Begründung: Wir wollen ja nur das bezahlen, was bearbeitet wurde. In diesen Tabellen sind für die Erläuterung 0,25 % eingestellt. Bei einer Baumaßnahme für eine Kreuzung sind zB mit ca. 750.000,- Euro Herstellungskosten zu rechnen, daraus ergibt sich ein Honorar für einen Bericht im Rahmen einer Erläuterung in Höhe von maximal 166,- Euro (!!). Dafür lässt sich definitiv kein Erläuterungsbericht auskömmlich erstellen. Im Übringen erfolgt normalerweise eine Erläuterung bereits mündlich bei der Vorstellung und Diskussion mit dem Auftraggeber. Mit Bezug auf die o. g. Teilleistungstabellen möchten wir natürlich auch nur noch das erarbeiten, was dort wörtlich gefordert wird. Und wenn in einer Leistungsphase 3 der Erläuterungsbericht explizit mit 1,0 % und zusätzlich die Erläuterungen mit 0,50 % bewertet wird, dann ist es aus meiner Sicht nicht selbstverständlich, dass in einer anderen Leistungsphase die Erarbeitung unentgeltlich erfolgen soll, nur weil es aus dem ingenieurmäßigen Denken sinnvoll erscheint. Die Auftraggeber die diese Teilleistungstabellen als Grundlage einsetzen, müssen sich dann schon im Klaren darüber sein, dass Sie auch nur die Leistungen erhalten, die sie bestellen. Des Weiteren lassen sich im Grundsatz alle angenommenen Konstruktionselemente und die daraus resultierenden Planungsergebnisse den Plandarstellungen entnehmen. Ggf. erforderliche Berechnungen können als Einzelblatt mit Register in einem Ordner beigefügt werden. Der Abgabeordner einer Ausführungsplanung bedarf auch keines Berichtes. Wie beurteilen Sie diese Situation?

Viele Grüße
Uwe


12.03.2018 at 11:21 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Verkehrsanlagen Audit

Guten Tag,

die Krux mit den Teilleistungstabellen ist bekannt, zumal bei festen Prozentwerten. Der zitierte Kommentar weist selbst darauf hin (Anhang 3, S. 1401), dass gegenüber den genannten Werten Schwankungen von 0,5 bis 3,0 % auftreten können.

In [url=http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2936&page=0#11846]meinen Tabellen[/url] wird das durch Von-bis-Beträge gelöst, die im Einzelfall auch zu über- oder unterschreiten sind.

Letztlich bin ich der Ansicht, dass ein Teil der Erläuterungsarbeit in anderen Grundleistungen zu leisten ist, siehe meinen letzten Beitrag oben. Da ist der Erläuterungsbericht vielleicht nur noch das Zusammenfassen der ohnehin bereits schriftlich vorliegenden Abwägungen, Untersuchungen und Erläuterungen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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www.doellconsult.de

14.03.2018 at 09:12 Uhr
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