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Ringsgwandl
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 18.11.2015
IP: Logged
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anrechenbare Kosten
Hallo zusammen,
noch mal ein Thema zu den anrechenbaren Kosten bzw. Kostenberechnung.
Ein Planungsbüro begehrt zusätzliches Honorar, da es im Zuge der Bauausführung zu Änderungen kam.
Diese sind durch Nachträge durch die ausführende Firma dokumentiert.
Die Änderungen am Gebäude war durch den AG verursacht (geänderte Anforderungen an Brandmeldeanlage und Schwachstromanlage).
- Sind die anrechenbaren Kosten bzw. ist die Kostenberechnung zu erhöhen?
- Kann aus diesen Nachträgen in der LP 8 zusätzliches Honorar rein aus der Erhöhung der anrechenbaren Kosten generiert werden?
- Auch wenn keine zusätzliche Planugsleistungen durch das Ingenieurbüro erbracht wurde?
Beste Grüße.
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26.02.2018 at 07:54 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Guten Tag,
hier ist § 10 Abs. 1 HOAI 2013 einschlägig. AG und AN müssen sich über die Honorierung einigen.
Wieso soll kein Mehraufwand mit der Planungsänderung verbunden sein?
Beim Gebäudeplaner mag das evtl. noch zu treffen, beim Fachplaner TA für BMA bzw. F+I aber wohl schon, schließlich muss die geänderte Ausführung kommuniziert, geplant, überwacht, die Rechnung und auch schon das Angebot dazu geprüft werden u.a.m. Leistungen aus allen Lph. können hierbei auftreten.
Eine Änderung der Kostenberechnung in der Ausführungsphase macht nur dann Sinn, wenn auf dieser Basis das Honorar berechnet werden soll bzw. wenn der GA ein Interesse daran hat, die Änderung im Detaillierungsgrad der Kostenberechnung zu erfassen, z.B. aufgrund von Nachfinanzierungserfordernissen.
Auch hier gilt: das erforderliche Ergebnis ist vom AG an den AN zu kommunizieren, die erforderliche Leistung ist zwischen AN und AG zu besprechen, über das Honorar muss man sich einigen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.02.2018 at 08:59 Uhr |
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Ringsgwandl
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 18.11.2015
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Sehr geehrter Herr Döll,
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Für eine Planungsänerung, die eine Änderung des Entwurfs erforderlich macht und es ändern sich die anrechenbaren Kosten ist mit der Fall grundsätzlich klar.
Wenn jetzt ganz konkret jedoch der Unternehmer einen Nachtrag in Höhe von 10.000 Euro stellt, ergibt sich daraus für den Planer ein zusätzliches Honorar?
Dieses könnte sich eigentlich ja nur aus der Wiederholung von Teilleistungen der Lph 6 - 8 ergeben. Denn die anrechenbaren Kosten ändern sich daraus nicht.
Wie ermittelt sich das Honorar?
Welche Kosten bilden die Basis für die Honorarberechnung?
Ist der wiederholte Teil der Grundleistungen durch das Verhältnis der Nachtragshöhe zu den gesamten anrechenbaren Kosten zu ermitteln?
Besten Dank im Voraus.
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04.03.2018 at 17:18 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: anrechenbare Kosten
Die Fragen kann man wohl nur beantworten, wenn man weiß, worum es in den Nachtragsangeboten geht, was der Grund für die Leistungsänderung ist und was dafür aus dem Hauptauftrag entfällt.
Welche Leistungen damit für den planer verbunden ist, müsste der vortragen.
Wie schon geschrieben, müssen sich bei Änderungen des Leistungsumfangs, die mit Änderungen der anrechenbaren Kosten einhergehen, AG und AN über die Vergütung einigen. Es gibt da kein "so muss es gerechnet werden"! (Die Tatsache, dass der AG die Entwurfsplanung und Kostenberechnung nicht explizit ergänzt um die Änderungen abfragt, bedeutet aber trotzdem , dass sich im Prinzip die anrechenbaren Kosten ändern.)
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.03.2018 at 08:27 Uhr |
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