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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
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Re: Leistungsbild Projektleitung
Wenn Sie Architektur oder Bauingenieurwesen studieren und sich mit Leistung-und Vergütungsmodellen in der Bauwirtschaft beschäftigen, kommen Sie an der HOAI nicht vorbei!
Beschäftigen Sie sich intensiv mit dem Werkvertragsrecht bzw. dem neuen Bauvertragsrecht des BGB und der HOAI. Dann werden sie auch mit den Begrifflichkeiten vertraut (ist zwingend erforderlich!). Der AHO ist ein Ausschuss von Verbänden und Kammern der Architekten und Ingenieure. In seiner Schriftenreihe veröffentlicht AHO Vergütungsvorschläge u.a. auch für preisrechtlich nicht geregelte Leistungen, also solche die nicht zu den Grundleistungen der HOAI gehören.
Wenn Sie schreiben, dass das das Leistungsbild für die „Projektleitung“ der AHO zu entnehmen sei, so meinen Sie wohl das Heft Nummer 9. Haben Sie mal hineingeschaut? Vorsicht: Leistungsbild ist nicht gleich Leistungsverpflichtung.
Ihrer Frage ist zu entnehmen, dass Sie wohl noch sehr am Anfang stehen. Lesen Sie!
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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13.07.2018 at 09:20 Uhr |
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Pahika
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 13.07.2018
IP: Logged
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Re: Leistungsbild Projektleitung
@eheinemann erstmal vielen Dank für die Antwort!
Sie haben vollkommen recht, ich stehe noch ganz am Anfang. Ich gebe mir wirklich Mühe, stoße aber doch noch häufig an meine Grenzen.
Grundsätzlich ist das Leistungsbild der Projektleitung (Grundleistungen) der AHO Heft Nr. 9 § 3 zu entnehmen.
Den Umfang des Leistungsbildes habe zusammenfassend mit der Planung, Führung und Steuerung auf allen hierarchischen Ebenen bzw. den vom Auftraggeber selbst ausgeübten, projektspezifischen Funktionen beschrieben, mit Verweis auf die AHO Heft Nr.9
Die Honorierung/Vergütung ist doch sowohl dem folgenden Paragraphen der AHO Heft Nr.9 sowie der HOAI zu entnehmen. §§ 5 ff. geben eine allgemeine Übersicht über die Honorierung und ihre Berechnung.
Im § 3 der HOAI ist der Begriff Leistungsbild definiert.
Demnach gliedern sich die Leistungsbilder in Leistungsphasen, ist das eventuell mit der Struktur gemeint?
In den §§ 33 ff. finden sich Vorschriften bezüglich der Objektplanung, Fachplanung etc.
Nur wo ist meine Tätigkeit des Projektleitung einzuordnen, welche Paragraphen sind anwendbarß
Ich hoffe ich konnte Ihnen zeigen, dass ich ganz und gar nicht erwarte, eine Antwort zu erhalten, die ich stur abschreiben kann. Ich merke nur, dass ich mir langsam selbst auf den Füßen stehe und ich den roten Faden verloren habe. Ich hoffe, dass sich mit etwas Hilfe, mit einem "Richtig" oder "Falsch" endlich ein Gesamtbild für mich ergibt.
Vielen Dank
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13.07.2018 at 09:51 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Leistungsbild Projektleitung
Guten Tag,
mir scheint, hier sind ein paar Fakten durcheinander gekommen. Deshalb versuche ich das mal aufzudröseln:
Die HOAI befasst sich mit preisrechtlichen Regelungen bestimmter technischer Planungsleistungen im Bauwesen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HOAI). Sie ist eine Bundesverordnung und für jedermann der im Bundesgebiet tätig ist verbindlich (§ 1). Wesentlich ist die Vorgabe, dass die vereinbarten Honorare für die so genannten Grundleistungen innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der jeweiligen Honorarspannen in den zutreffenden Honorarzonen liegen (§ 7 Abs. 1 HOAI). Außerhalb der Honorartafeln liegende anrechenbare Kosten führen dazu, dass das Honorar für sie frei vereinbar ist (§ 7 Abs. 2) Zur Abgrenzung von den preisrechtlich geregelten Grundleistungen (die thematisch in so genannten Leistungsbildern gegliedert sind, § 3 Abs. 2) führt die HOAI auch so genannte Besondere Leistungen auf, für die das Honorar frei vereinbar ist (§ 3 Abs. 4). Dann kennt sie noch so genannte Beratungsleistungen, deren Honorierung früher preisrechtlich geregelt war; jetzt gibt es dazu jedoch nur noch unverbindliche Honorierungsvorschläge (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
Honorartechnisch ganz unabhängig davon gibt es Bauherrenleistungen, die mehr oder weniger delegierbar sind. Der Überbegriff dieser delegierbaren Bauherrenleistungen ist das Projektmanagement (vgl. DIN 69901-5:2009-1), das man in die Linienfunktion der Projektleitung und in die Stabsfunktion der Projektsteuerung aufteilen kann. Hierzu gab es in früheren HOAI-Fassungen auch nur Hinweise auf die Freivereinbarkeit der Honorierung; aktuell steht dazu nichts mehr in der HOAI.
Zur Projektsteuerung haben sich schon vor vielen Jahren private Initiativen gebildet, die den Versuch unternahmen, Leistungen und angemessene Honorierungen dazu zu erarbeiten und zu veröffentlichen. in dieser Tradition befindet sich das AHO-Heft 9. Es liefert für Projektsteuerungsleistungen ausführliche Leistungs- und Honorierungsvorschläge. Für Projektleitungsaufgaben beschreibt es nur grob die möglichen Aufgabenbereiche (Kap. 2 § 3) und verweist bzgl. der Honorierung auf die Freivereinbarkeit (Kap. 2 § 4). Eine mögliche Verfeinerung der an einen externen Projektleiter zu delegierenden Aufgaben bietet Anhang A zum AHO-Heft 9, der die Grundleistungen der Projektsteuerungsleistungen (die je ebenfalls delegierfähige Auftraggeberleistungen darstellen) von den verbleibenden Auftraggeber-Aufgaben abgrenzt. Letztere können nun also entweder vom Auftraggeber selbst oder von einem beauftragten Projektleiter wahrgenommen werden, je nachdem, welche Leistungen der Bauherr nach extern vergeben und welche er selbst erbringen möchte.
Die in der HOAI beschriebenen Grundleistungen werden meist in so genannten Leistungsphasen erbracht (für welche die HOAI dann Prozente eines Gesamthonorars definiert). Der Grundgedanke der HOAI ist, dass bei den Objekt- und Fachplanungen die Leistungsphasen gleicher Nummerierung und überwiegend gleicher Benennung annähernd gleichzeitig stattfinden (was in der Praxis aus vielerlei Gründen aber häufig anders gehandhabt wird). Bei der Beschreibung der Projektsteuerungsleistungen wird auf diese Leistungsphasen in ebenfalls zeitlich zu denkenden Projektstufen reagiert (Stufe 1 = Projektvorbereitung mit Flächenplanungen nach der HOAI und städtebaulichen Leistungen, vor Beginn der Objekt- und Fachplanungen, Stufe 2 = (Objekt- und Fach-) Planung entsprechend HOAI-Leistungsphasen 1-4, Stufe 3 = Ausführungsvorbereitung während HOAI-Leistungsphasen 5-7, Stufe 4 = Ausführung entsprechend HOAI-Leistungsphase 8 und Phase 5 = Projektabschluss korrespondierend zu HOAI-Leistungsphase 9).
Zu Umfang, Struktur und Vergütung der Projektleitung kann man also sagen: Der Umfang ist frei vereinbar; mögliche Aufgaben können z.B. den vorgenannten allgemeinen Aufgabenbeschreibungen in Kap. 2 § 3 oder den Auftraggeberleistungen in Anhang A des AHO-Hefts 9 entnommen werden, aber auch darüber hinausgehende Aufgaben sind denkbar. Eine Strukturierung kann man in zeitlicher Hinsicht mit den Projektphasen der Projektsteuerung oder - weiter untergliedert - mit HOAI-Leistungsphasen beschreiben. Zur Vergütung gibt es im AHO-Heft 9 Vorschläge in Teil 6.2 Praxisbeispiel Projektmanagementvertrag § 7.1 des Vertragsvorschlags; oft wird man bei genau definierten Leistungen mit Monatspauschalen arbeiten können, ansonsten ist bei reinen Projektleitungsaufgaben mit thematisch wechselndem Arbeitseinsatz eine Vergütung auf Zeithonorarbasis üblich.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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14.07.2018 at 08:00 Uhr |
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