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ahann
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 17.04.2018
IP: Logged
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Brandschutznachweis GL / bes. L
Guten Tag an das Forum
Für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben muss ich in der Lph 2 einen Brandschutznachweis erstellen. Das ist unstrittig.
Das Bauvorhaben bedarf nun aber einiger Abweichungen und es handelt sich um einen Sonderbau.
Nun gibt eine Diskussion mit meinem Auftraggeber.
Dieser ist der Meinung, dass er nur die besonderen Leisungen honoriert die für die Erstellung des Nachweises im Bezug auf die Abweichungen und den Sonderbau anfallen.
Ich bin allerdings der Meinung, dass durch die Tatsachen Sonderbau und Abweichungen der Brandschuznachweis komplett zur besonderen Leistung wird.
Falls dem nicht so ist, wo liegt dann eine nachvollzihbare Trennung zwischen Grundleistung und besonderer Leistung?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Vielen Dank
ahann
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25.07.2018 at 10:13 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
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Re: Brandschutznachweis GL / bes. L
Hallo,
das „Erarbeiten und Erstellen von besonderen
bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und
organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und
Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der
Bauordnung“(HOAI) stellt eine Besonderer Leistung (Leistungsphase 2 Gebäude) dar.
In der Amtlichen Begründung zur HOAI 2013 (zu Anlage 10.1, Neue besondere Leistung „vorbeugender und organisatorischer Brandschutz“:) findet sich eine Erläuterung und eine Differenzierung zwischen dem Brandschutz als Besonderer Leistung und als Grundleistung.
Demzufolge sind die Angaben (aus der Liste des § 11 Abs. 1 Musterbauvorlagen-Verordnung MBauVorlV), die für den Nachweis des Brandschutzes im Lageplan bzw. in den Bauzeichnungen sowie in der Baubeschreibung erforderlich sind mit den Grundleistungen abgedeckt. Also immer dann, wenn es ausreichend ist, die Angaben des vorbeugenden baulichen Brandschutzes in die Genehmigungspläne zu integrieren.
Im Falle einer Abweichung oder auch immer bei Bestandsbauten, sind darüberhinausgehende Nachweise oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Musterbauvorlagen-Verordnung MBauVorlV erforderlich. Diese Leistungen gehören immer zu den Besonderen Leistungen.
(Nachzulesen in der Amtlichen Begründung im Anschluss an den Gesetzestext der HOAI 2013)
Bei Sonderbauten sind regelmäßig zusätzliche Angaben entsprechend des Abs. 2 erforderlich. Die Erstellung des Brandschutznachweises ist demnach eine Besondere Leistung und ist gesondert zu vergüten.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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25.07.2018 at 12:40 Uhr |
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ahann
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 17.04.2018
IP: Logged
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Re: Brandschutznachweis GL / bes. L
Sehr geehrte Frau Heinemann.
Danke für Ihre hilfreiche Antwort.
Viele Grüße
ahann
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30.07.2018 at 08:52 Uhr |
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