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freudeambau
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 21.08.2018
IP: Logged
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Nebenkosten in Statikerrechnung
Hallo liebes Forum!
Ich wende mich mit einer Frage zur Abrechnung (nach HOAI 2013) unseres Satikers hilfesuchend an Sie.
Wir bauen privat ein EFH und beauftragten hierfür einen von unserem Architekten empfohlenen Statiker. Dieser führte einen Teil der Entwurfsplanung, die Genehmigungsplanung sowie die Bewehrungsplanung aus. Dies berechnete er mit € 6210.- netto.
Meine Frage dreht sich um die nachfolgend in Rechnung gestellten Nebenkosten nach HAV-KOM, erläuternd in Klammern steht hier: "Anwendung im kommunalen Bereich - Tragwerksplanung)
- Vervielfältigung sämtlicher Unterlagen 6,5%
- Post- und Fernmeldegebühren 0,5%
- Reisen der Auftragnehmer 0,5%"
1. Treffen diese Nebenkosten für uns als Privatleute überhaupt zu? Es handelt sich ja gerade nicht um einen Auftrag im "kommunalen Bereich".
2. Die Entwurfsplanung wurde uns als Bauherren ausgedruckt zugesandt, unser Architekt erhielt sie elektronisch. Für welche Kopien soll ich die Vervielfältigung bezahlen?
Die Bewehrungspläne wurden meines Wissens nach ebenfalls nur elektronisch versandt. Für welche Kopien soll ich die Vervielfältigung bezahlen?
3. Zusätzlich wurden zwei Baustellentermine als Regiearbeit à 75.- berechnet. (Baustelle 3,8 km vom Büro entfernt). Beinhaltet die Rechnung über die erbrachte Planung nicht bereits solche Leistungen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
freudeambau
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21.08.2018 at 22:17 Uhr |
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
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Re: Nebenkosten in Statikerrechnung
Haben Sie mit dem Statiker keine Honorarvereinbarung getroffen? Gab es für die Leistung des Tragwerksplaners kein Angebot, aus dem die zu erbringende Leistung und die entsprechende Honorierung hervorgehen?
Grundsätzlich steht dem Statiker neben seinem Honorar auch die Erstattung der Nebenkosten zu, die er seinem Auftraggeber in Rechnung stellen kann. Zu den Nebenkosten gehören Versandkosten, Kosten für Datenübertragungen, für Vervielfältigungen von Zeichnungen und schriftlichen Unterlagen, Filmen und Fotos. Darüber hinaus für Fahrtkosten uvm. (§ 14 HOAI) . Üblicherweise werden Pauschalen für die Nebenkosten vereinbart. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Statikers dann nach der Vereinbarung, die Sie mit dem Tragwerksplaner getroffen haben. Jedenfalls ist jedoch der Statiker berechtigt die Nebenkosten gemäß Nachweis abzurechnen, wenn keine schriftliche Vereinbarung zustande gekommen ist
Ortstermine sind im Leistungsbild der Tragwerksplanung keine Grundleistungen (im Sinne der HOAI). Die „Mitwirkung bei der Vergabe“ und auch die komplette „Objektüberwachung“ sind nach der HOAI 2013 Besondere Leistungen und werden üblicherweise stundenweise abgerechnet. Insofern sind die von Ihnen angegebenen Baustellentermine durchaus als „Regiearbeit“ zu bewerten.
Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige
info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de
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22.08.2018 at 11:12 Uhr |
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freudeambau
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 21.08.2018
IP: Logged
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Re: Nebenkosten in Statikerrechnung
Sehr geehrte Frau Heinemann,
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung gab es ein schriftliches Honorarangebot, in dem auch die Nebenkosten wie zuvor bereits aufgeführt aufgelistet waren.
Meine Frage: Offensichtlich sind keine Vervielfältigungen angefertigt worden (Ich habe das Original erhalten, mein Architekt in pdf-Form). Darf die Pauschale von 6,5% des Honorars trotzdem in voller Höhe angesetzt werden? Kann ich eine Aufstellung der einzelnen Vervielfältigungen fordern?
Die Erstellung der Bewehrungspläne wurde mündlich erteilt. Nebenkosten wurden nicht besprochen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
freudeambau
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22.08.2018 at 15:47 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Nebenkosten in Statikerrechnung
quote: freudeambau wrote:
Meine Frage dreht sich um die nachfolgend in Rechnung gestellten Nebenkosten nach HAV-KOM, erläuternd in Klammern steht hier: "Anwendung im kommunalen Bereich - Tragwerksplanung)
- Vervielfältigung sämtlicher Unterlagen 6,5%
- Post- und Fernmeldegebühren 0,5%
- Reisen der Auftragnehmer 0,5%"
HAV-KOM ist die Abkürzung für die etwas sperrige Bezeichnung "Handbuch für Architekten- und Ingenieurverträge sowie für Ausschreibung im kommunaln Hochbau".
Es mag sein, dass dort derartige Prozentsätze als Richtwert für eine prozentuale Vereinbarung der Nebenkosten vom Honorar angegeben werden. Das hat jedoch keinen gesetzlich verbindlichen Charakter, weder für kommunale Auftraggeber noch für Privatleute.
Da die Prozentsätze jedoch angeboten und vereinbart wurden, dürfte eine Abrechnung danach unstrittig sein.
Letztendlich wäre auch danach abgerechnet worden, wenn dem Statiker wesentlich höhere Kopierkosten entstanden wären.
Ich frage mich allerdings, wer denn die Pläne für die Baustelle, die Bauordnung, die Revisionsunterlagen, etc. und die evtl. nötigen Kopien der Statik ausdruckt?
quote: Zusätzlich wurden zwei Baustellentermine als Regiearbeit à 75.- berechnet. (Baustelle 3,8 km vom Büro entfernt). Beinhaltet die Rechnung über die erbrachte Planung nicht bereits solche Leistungen?
Das sollte darauf ankommen, warum die Ortstermine erforderlich wurden bzw. was dort gemacht wurde.
Falls er z.B. vom Architekten oder von der Baustellenmannschaft gerufen wurde, weil die Bewehrung nicht in die Schalung passte und es sich tatsächlich um einen Fehler seinerseits handelte, bestünde dort sicherlich kein Zahlungsanspruch.
Anders wäre es, wenn er z.B. den Einbau der Bewehrung auf Wunsch des Architekten vor Ort kontrolliert hätte.
Viele Grüße
bento
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22.08.2018 at 20:01 Uhr |
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