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HPlagge
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 03.09.2018
IP: Logged
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Honararberechnung auf Basis Kostenschätzung /-Berechnung
Hallo Freunde, da einige Kollegen unser kleines Planungsbüro verlassen haben, darf ich mich nun mit der HOAI auseinandersetzen. Deshalb meine Frage:
Wir haben mit einem Bauherrn einen Honorarvertrag nach HOAI 2013 auf Basis einer von uns durchgeführten Kostenschätzung abgeschlossen. Nun stellt sich bei der Kostenberechnung heraus, dass die anrechenbaren Kosten deutlich höher ausfallen und dadurch auch unser Honorar höher ausfallen müsste.
Wie flexibel/ starr ist die HOAI hierbei? Lässt sich das Honorar wegen der Differenz KS/ KB nachverhandeln? Irgendwie werde ich aus der HOAI nicht schlau…
Hat jemand vielleicht auch eine Rechtsgrundlage für mich, aus der ich das eine/ oder andere ableiten kann?
Danke und Grüße!
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03.09.2018 at 08:20 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honararberechnung auf Basis Kostenschätzung /-Berechnung
Guten Tag,
da müssen Sie bei einem HOAI-Vertrag nichts "nachverhandeln", also wenn das endgültige Honorar nach den HOAI-Rechenregeln ermittelt wird. Siehe § 6 HOAI: das Honorar richtet sich endgültig nach der Kostenberechnung. Nur solange diese nicht vorliegt, wird die Kostenschätzung angewendet.
Etwas anderes wäre es, wenn Sie das Honorar auf Grundlage der Kostenschätzung pauschaliert hätten. Dann bleibt nur das "Instrument" der Behauptung einer Unterschreitung des Mindesthonorars. Denn § 7 Abs. 1 verlangt ein Honorar nicht unter den Mindestsätzen. Aber beachten Sie dabei bitte, dass ein Mindesthonorar ohne Zuschläge für das Bauen im Bestand, ohne Nebenkosten und ohne Honorar für Besondere Leistungen, aber - falls zutreffend - mit den Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz ermittelt wird. Nur ein so ermitteltes Honorar liegt preisrechtlich an der Untergrenze des Erlaubten und nur hierfür greift der Preisrechtsschutz der HOAI.
Nur wenn das danach berechnete Mindesthonorar höher ist als das, das sich nach Ihrem Vertrag ergibt (incl. Zuschlägen, Nebenkosten und Honorare für besondere Leistungen), haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf das Mindesthonorar! Sollte der Auftraggeber dem nicht nachkommen, müssen Sie es ggf. auch einklagen.
Tipp für alle Leser:
Wenn Sie einen Vertrag nach den Preisrechtsregelungen der HOAI abschließen, wenden Sie die auch so an, wie sie vorgesehen ist - d.h. das endgültige Honorar richtet sich nach der Kostenberechnung. Was das ist, lesen Sie in der DIN 276 nach (z.B. einzelne Bauteile mit Massenermittlungen und Einheitspreisen, Kostenbericht mit Angaben der Datenherkunft und Kostenrisiken im Projekt).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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04.09.2018 at 06:17 Uhr |
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