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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Schwimmbad
Beitrag von Nachricht
Milchinsel
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.10.2018
IP: Logged
icon Honorar Schwimmbad

Hallo!
Für die Hochbauplanung eines Schwimmbades möchte der AG nicht, dass die anrechenbaren Kosten der KG 400 die komplette Schwimmbadtechnik umfasst, sondern nur die unmittelbar mit dem Bauwerk verbundene Technik (ELT, Abwasser, Wasser) Welche Kosten werden für die KG400 angesetzt?

Vielen Dank für die Antwort

Mit freundlichen Grüßen

12.10.2018 at 07:04 Uhr
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eheinemann
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 16.09.2016
IP: Logged
icon Re: Honorar Schwimmbad

Ich gehe davon aus, es handelt sich bei der „Hochbauplanung“ um die Planung eines Hallenbads, also um eine Gebäudeplanung. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten, die nach § 33 HOAI ermittelt werden:
1. aus den Kosten für die Baukonstruktion (Kostengruppe 300, Kostenberechnung nach DIN 276)
2. zuzüglich die Kosten für technische Anlagen, „die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht“(§ 33 Abs. 2).

Übernimmt der Planer zusätzlich zur Gebäudeplanung auch die Fachplanung und fachliche Überwachung der technischen Anlagen, so steht ihm ein zusätzliches Honorar für diese Leistungen zu. Es gelten die Bestimmungen für das Leistungsbild Technische Ausrüstung.


Die Kosten aus den technischen Anlagen sind jedoch noch nur bis zu einer Höhe von 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten (sonstige anrechenbaren Kosten = KG 300 + ggf. KG 200 + 600 (wenn er sie plant) + im Bestand die anrechenbaren Kosten aus mitzuverarbeitender Bausubstanz). Der verbleibende Restbetrag wird dann zur Hälfte angerechnet.

Rechenbeispiel:
Kosten aus KG 300 und sonstigen anrechenbaren Kosten = 1.000.000 €
Kosten aus KG 400 = 800.000 €
anrechenbare Kosten = 1.000.000 € + 1.000.000 x 0,25) € + ((800.000 €-250.000)/0,5) =
1.000.000 € +250.000 €+ 275.000 € = 1.525.000 €

Anrechenbar gemäß § 33 Abs. 2 HOAI sind grundsätzlich alle Kosten der technischen Anlagen, die der Kostengruppe 400 angehören. Plant der Gebäudeplaner eine bestimmte Ausstattung nicht, wie z.B. besondere (lose) technische Geräte, Möblierungen oder sonstige lose Ausstattungen, die der Kostengruppe 600 angehören, so können diese auch nicht den anrechenbaren Kosten zugeschlagen werden.

Selbstverständlich umfassen die anrechenbaren Kosten aus der Kostengruppe 400 bei einem Schwimmbad mehr als nur diejenigen für Elektro, Wasser und Abwasser, nämlich alle Kosten aus der 400er-Gruppe.

Halten Sie sich streng an die Vorgaben der DIN 276, insbesondere sofern Sie keine anderweitige vertragliche Vereinbarung (Kostenvorschrift) bezüglich der Ermittlung der anrechenbaren Kosten vereinbart haben. Auch wenn die HOAI in § 4 bezüglich der Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten unbestimmt bleibt, so gibt es keine andere „allgemein anerkannte Regel der Technik“ zur Kostenermittlung als die DIN 276. Letztlich bleibt die DIN 276 trotz der Formulierung des § 4 Abs. 1 HOAI die einzige Honorarberechnungsgrundlage.

Ist damit Ihre Frage beantwortet?



Dipl.-Ing. Elisabeth Heinemann
Honorarsachverständige

info@hoai-heinemann.de
www.hoai-heinemann.de

12.10.2018 at 10:56 Uhr
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Milchinsel
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.10.2018
IP: Logged
icon Re: Honorar Schwimmbad

Sehr geehrter Frau Heinemann,

Ihr Zitat ist entscheidend, so sehen ich das auch:

"Selbstverständlich umfassen die anrechenbaren Kosten aus der Kostengruppe 400 bei einem Schwimmbad mehr als nur diejenigen für Elektro, Wasser und Abwasser, nämlich alle Kosten aus der 400er-Gruppe."

Der AG möchte nämlich aus der KG400 die ganze Schwimmbadtechnik herausbrechen.

Ich danke Ihnen für die schnelle um Umfassende Antwort.

Ich wünsche ein schönes Wochenende!

12.10.2018 at 15:01 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar Schwimmbad

Die Kosten für Badetechnische Anlagen in KG 476 nach DIN 276-1 umfassen Kosten für Aufbereitungsanlagen für Schwimmbeckenwasser, soweit die nicht in KG 410 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) aufgeführt sind. Sie sind also in jedem Fall Technische Ausrüstung des Schwimmbadgebäudes.

Es handelt sich dabei schließlich nicht um Anlagen, mit denen der Schwimmbadplaner nichts zu tun hätte und die nur nachträglich als Nutzungsanlage in das Gebäude eingebaut würde (wie z.B. eine Weberei in einer Halle), sondern um eine technische Ausrüstung, ohne die das Schwimmbad als solches gar nicht betrieben werden kann.

Fragt sich, wie der Auftraggeber ggf. etwas anderes begründet. Hat er denn eine Begründung für seine Ablehnung der Anrechenbarkeit dieser Kosten gegeben? Nur dass er die Kosten nicht anrechnen möchte, um die Planungskosten zu mindern, kann es ja wohl nicht sein, oder? Hat er schon mal § 7 Abs.1 zu Rate gezogen oder sieht er einen der wenigen Ausnahmefälle, welche die Rechtsprechung für die Anwendung des § 7 Abs. 3 als zulässig erklärt hat?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.10.2018 at 19:04 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorar Schwimmbad
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