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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Lph. 2 nach Kostenschätzung oder Kostenberechnung?
Beitrag von Nachricht
Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Lph. 2 nach Kostenschätzung oder Kostenberechnung?

Hallo in die Runde,
folgender Fall: In der Lph. 2 wurden 3 Varianten von uns untersucht und eine Empfehlung für eine Vorzugsvariante erarbeitet. Für alle Varianten wurde eine Kostenschätzung aufgestellt. Die Vorzugsvariante wurde dann in der Lph. 3 weiter verfolgt (alle Grundleistungen der HOAI) und demensprechend auch eine Kostenberechnung dafür aufgestellt. Nach Bestätigung der Kostenberechnung durch unseren AG wollten wir nun für die Vorzugsvariante rückwirkend auch die Lph. 2 nach der Kostenberechnung abrechnen. Der AG lehnt das ab und verweist auf den Vertrag. Dort steht wirklich im Kleingedruckten, dass die Lph. 2 nach der Kostenschätzung abgerechnet wird. Ist das einfach so zulässig? Kann man mit einem Vertrag einfach eine Mindestsatzunterschreitung gemäß HOAI festlegen? Die Kostenberechnung ist höher als die Kostenschätzung da sich in der Lph. 3 auch der Umfang der technischen Lösung erhöht hat und wir haben den Mindestsatz vereinbart.
Vielen Dank im Voraus.

20.11.2018 at 09:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Lph. 2 nach Kostenschätzung oder Kostenberechnung?

Guten Tag Ricoche,

die Grenze der Zulässigkeit ist dann überschritten, wenn das Gesamthonorar einschl. Nebenkosten und Vergütung für Besondere Leistungen (sowie beim Bauen im Bestand die Zuschläge dafür) - sprich wenn alles was tatsächlich gezahlt wird einen niedrigeren Betrag ergibt als das gesetzliche Mindesthonorar, also das Honorar für alle Leistungsphasen mit Mindestsätzen auf Basis der kostenberechnung, jedoch ohne jegliche Vergütung für Besondere Leistungen, Nebenkosten und Zuschläge für das Bauen im Bestand (denn es ist preisrechtlich als Untergrenze zulässig, für dieses Geld zu planen).

Wenn Sie Zweifel hatten, eine Vereinbarung wie dargestellt zu unterzeichnen, wieso haben Sie es dann getan?

Im Übrigen hätte sich ja auch der Umfang in der Entwurfsphase verringern können, so dass das Honorar aus der Kostenschätzung für Lph. 2 höher gewesen wäre als das, das sich mit der Kostenberechnung als Basis anrechenbarer Kosten ergibt.

Die Frage, die man sich aber noch stellen kann. ist: mussten denn für die Auftragserweiterung in der Entwurfsphase auch noch Leistungen aus Lph. 1+2 erbracht werden? Dann müsste auch die Kostenschätzung dafür nochmals angepasst werden bzw. dann wäre eine Vergütung auf Basis der KB wohl angemessener.


PS. bitte einen Beitrag nur 1 mal posten; ich habe die Dublette gelöscht.

[Edited by fdoell on 26.11.2018 at 11:12 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.11.2018 at 11:01 Uhr
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Ricoche
Level: Sr. Member
Beiträge: 32
Registriert seit: 25.11.2016
IP: Logged
icon Re: Lph. 2 nach Kostenschätzung oder Kostenberechnung?

Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Höhe der anrechenbaren Kosten hat sich in der Lph. 3 erhöht, ohne dass es irgendwelcher Leistungen der Lph. 2 bedurft hätte. Die Stückzahl der Baugruppen hat sich quasi einfach verdoppelt, ohne das jedoch der § 11 (HOAI 2013) „Auftrag für mehrere Objekte“ zum Tragen kommt (ich kann hier nicht näher darauf eingehen).
Was aber wäre in einem solchen Fall im Sinne der HOAI? Wir waren immer der Meinung, dass es streng nach den anrechenbaren Kosten geht und nicht darum welchen Aufwand man hat. Ist es wirklich wichtig aus welchen Grund sich die AK in der Kostenberechnung erhöht haben? Liegt es im Ermessen des AG`s, wie er den Aufwand der Kostensteigerung einschätzt um dann zu entscheiden, ob die Lph. 2 nach Kostenschätzung oder nach Kostenberechnung abzurechnen ist?
Und zu Ihrem zweiten Ansatz:
Ist es im umgekehrten Fall, dass sich die AK der Kostenberechnung verringern würden, so, dass der AN dann Honorar zurückzahlen müsste?

29.11.2018 at 08:15 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Lph. 2 nach Kostenschätzung oder Kostenberechnung?

Wenn Sie keine anderweitigen Regeln vertraglich vereinbart haben, gilt die HOAI und die Rechtsprechung. Danach ist die KB maßgeblich für alle Lph. Ändert sich der Leistungsumfang und die aK, ist nach § 10 Abs. 1 HOAI eine schriftliche Vereinbarung über die damit verbundene Honorierung zu treffen.

Hätten Sie also keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, wäre nach HOAI zunächst einmal die KB maßgeblich für alle Honorierungen. Bei einer Reduzierung des Leistungsumfangs ab Lph. 3 müsste nach § 10 Abs. 1 eine Vereinbarung schriftlich getroffen werden (die m.E. auch den entgangenen Gewinn angemessen berücksichtigen sollte, schließlich handelt es sich in so einem Fall um eine Art Analogie zur Teilkündigung, aber das ist noch mal ein anderes Thema).

Anderes kann gelten wenn die Parteien von vornherein bestimmte vertragliche Regelungen vereinbaren. Das wäre dann keine Willkür oder Ermessen des AGs, sondern beidseitig so gewollt; insofern ist Ihre Frage "Liegt es im Ermessen des AG`s…" nicht verständlich. Sie haben diese Regelung nach meinem Verständnis doch bei Vertragsabschluss unterzeichnet, oder?

Offensichtlich sieht Ihr AG die in § 10 Abs. 1 HOAI vorgesehene Regelung in der bereits bei Vertragsabschluss vereinbarten Grundlage für die aK, Lph. 2 nach KS und die weiteren Lph. nach KB zu vergüten. Und Sie? Sehen Sie etwas anderes (Ohne detaillierte Vertragskenntnis usw. kann man dazu keine Ferndiagnose stellen)?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.11.2018 at 08:31 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Lph. 2 nach Kostenschätzung oder Kostenberechnung?
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