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Carmen
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.01.2019
IP: Logged
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Angebot des Statikers
Hallo,
ich habe mal eine Frage zu einem sehr fragwürdigen Angebot eines Statikers.
Dabei geht es um folgenden Fall: Wir werden dieses Jahr eine Betriebshalle für unseren Betrieb errichten. Unserer Architektin, die wir mit den Leistungsphasen 1-4 beauftragt haben, hatte bereits im Sommer 2018 eine Baugenehmigung erwirkt. Vor Baubeginn muss nun noch ein Standsicherheitsnachweis bei der Behörde eingereicht werden.
Unser Statiker, der das eigentlich machen wollte, ist nun leider erkrankt und befindet sich für längere Zeit in der Reha, sodass wir uns leider einen anderen Statiker suchen mussten.
Von diesem haben wir nun ein Angebot im fünfstelligen Bereich erhalten, das vielmal so hoch ist wie das Angebot unseres erkrankten Statikers. Obwohl die Baugenehmigung bereits vorliegt, hat er die Leistungsphasen 1 bis 5 angesetzt. Auf Rückfrage unsererseits und den Hinweis, dass die Baugenehmigung bereits vorliegt und wir nur einen Standsicherheitsnachweis benötigen, haben wir die Antwort erhalten, wir seien weltfremd, was die Honorarhöhe betrifft - entweder wir akzeptieren das so, oder wir sollen uns einen anderen suchen.
Ich hätte nun gerne gewusst, ob das üblich ist, das für einen Standsicherheitsnachweis die Leistungsphasen 1 bis 5 angesetzt werden. Unsere Architektin sagte bereits, dass nur Leistungsphase 5 notwendig sei. Ich fühle mich eindeutig verarscht.
Danke und viele Grüße
Carmen
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27.01.2019 at 10:17 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Angebot des Statikers
Obwohl die Leistungsphasen 1-5 bei der Objekt- und der Tragwerksplanung die gleiche Überschrift haben, sind sie doch völlig verschiedenen Inhalts. Vergleichen Sie mal die Grundleistungsbeschreibungen in den Anlagen 10.1 und 14.1 nach HOAI!
Es ist also ganz korrekt, das der Tragwerksplaner zunächst einmal ab Lph. 1 anbietet. Ihre Gebäudeplanerin scheint dagegen dieses Grundwissen nicht zu haben (Achtung: wer solche Basics nicht kennt, weiß vielleicht auch so manches andere nicht, was mit der HOAI oder anderen Vorschriften zusammenhängt!)
Richtig wäre bei der Gebäudeplanung in Lph. 1 gewesen, Ihnen als Bauherrn im Rahmen der "Beratung zum gesamten Leistungsbedarf" mitzuteilen, welche Fachplanungsleistungen alles erforderlich sind (das kann neben der Tragwerksplanung auch alle möglichen technischen Ausrüstungen umfassen, Baugrunderkundung und Vermessung, Brandschutzplanung und EnEV-Nachweise usw.) und wann die wer erbringen sollte.
Denn wenn die Tragwerksplanung nicht parallel zur Gebäudeplanung erbracht wird (und auch die Planungen der technischen Ausrüstung nicht), kann der Bauherr nicht das insgesamt mögliche Optimierungs- und Einsparpotential ausschöpfen, das eine wirtschaftliche Lösung bietet, die i.d.R. aber nur dann zustande kommt, wenn von Anfang an alle Planer gemeinsam dasselbe Ziel verfolgen, nämlich ein den Bauherrenwünschen und -möglichkeiten angepasstes insgesamt optimiertes Haus zu planen.
Außerdem konnte die Gebäudeplanerin so gar nicht alle Grundleistungen vollständig erbringen (s. Anlage 10.1): das Integrieren der Ergebnisse aller Fachplanungen in die Gebäudeplanung (im Sinne einer wirtschaftlich-technisch-ästhetischen Optimierung) konnte nicht stattfinden!
Andererseits ist die Kommunikationsfähigkeit des Tragwerksplaners wohl auch noch verbesserbar. Er hätte Ihnen die hier genannten Sachverhalte auch in anderem Ton beibringen können.
Auf einem ganz anderen Blatt steht allerdings die Honorarhöhe. Warum Ihr erster TWP so günstig war, lässt sich nur erahnen (evtl. eine unzulässige HOAI-Mindestsatzunterschreitung). Ob das Honorar der 2. TWP korrekt ermittelt ist, könnte man nur nachvollziehen, wenn Sie die Herleitung desselben hier posten - unter Angabe, ob die Kosten aus der detaillierten Kostenberechnung der Objektplanung (die Sie ja sicher haben, wenn Lph. 3 der Gebäudeplanung als vollständig erbracht benannt wurde) richtig angesetzt wurden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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27.01.2019 at 12:58 Uhr |
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Carmen
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 27.01.2019
IP: Logged
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Re: Angebot des Statikers
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Der erkrankte Statiker hat nur Lph 5 mit 25 % angesetzt (Honorarzone II - Mittel), da er seine Berechnungen auf den Plänen und Berechnungen der Architektin aufbauen kann. Es ist ja auch alles vorhanden, ebenso Bodengutachten, Brandschutzgutachten etc.
Der neue Statiker hat zunächst die anrechenbaren Kosten erhöht und 65 % angesetzt (Lph 1-5). Hinzu kommen noch diverse Zuschläge und Nebenkosten in nicht zu unterschätzender Höhe
Zudem habe ich nur um ein Angebot für die Ausführungsplanung gebeten, nicht für die Lph 1-4. Es gab auch dazu keinen Hinweis, dass bis Lph 5 bestellt werden muss. Meine Architektin hatte sich mit ihm zudem abgestimmt.
Ich denke, was der erkrankte Statiker angeboten hat, war schon richtig und fair.
Mit meiner Architketin hatte ich ein Zeithonorar vereinbart, da ich mich um vieles selber gekümmert habe.
Viele Grüße
Carmen
[Edited by Carmen on 27.01.2019 at 15:31 Uhr]
[Edited by Carmen on 27.01.2019 at 15:35 Uhr]
[Edited by Carmen on 27.01.2019 at 15:39 Uhr]
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27.01.2019 at 15:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Angebot des Statikers
Tja,
wenn Sie sich vielleicht einmal die Mühe machen würden und sich die Grundleistungen der Tragwerksplanung anschauen, z.B. [url=https://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage14]hier[/url], werden Sie feststellen, dass bis Lph. 4 nur beraten, skizziert und gerechnet und in Lph. 5 nur gezeichnet wird. Ob man Schalpläne braucht oder nicht, muss man anhand der Komplexität des Bauvorhabens entscheiden, sie sind jedenfalls nur in Ergänzung der Ausführungspläne der Gebäudeplanerin erforderlich. Nur wenn sie entfallen, wird Lph. 5 nur mit 30 statt 40 % angesetzt [url=https://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#P51](§ 52 Abs. 2 Nr. 1 HOAI)[/url].
Da bis Lph. 5 insgesamt 98% des Grundhonorars anfallen, scheinen beide Planer erhebliche Anteile von Leistungen nicht erbringen (und berechnen) zu wollen. Sie als Bauherrin sollten ganz genau wissen, auf was Sie da verzichten wollen und können! Lassen Sie sich auf jeden Fall genau schriftlich anbieten, was geleistet wird und was nicht und sodann was das kostet.
Dass ein Tragwerksplaner selbstverständlich die Objektplanung und die Gutachten einsieht, gehört zum Standard und ist keinesfalls honorarmindernd! Ohne diese Unterlagen könnte er ja gar nicht arbeiten (zumindest Objektplanung + Baugrundgutachten)!
Den Hinweis, dass Sie Ergebnisse der Lph. 1-4 brauchen, wenn Sie eine Lph. erarbeiten lassen wollen, haben Sie jetzt von mir. Wenn Ihre Architektin das nicht weiß, ist das höchst bedenklich! Ernsthaft!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.01.2019 at 19:22 Uhr |
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