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FrankLloyd
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Fortschreibung der Kostenberechnung?
Liebe Leute,
ein Ingenieur hat für sein Honorar zur Erstellung eines Lärmschutzwalles im Dezember 2018 eine Kostenberechnung in Höhe von 236.396 Euro vorgelegt. Den ersten Abschlag seines Honorars hat er gemäß Kostenschätzung (Honorarangebot vom 05.06.201 mit 220.000 Euro abgerechnet. Nach Abschluss der Planung (L.Ph. 1-6) nimmt er als Kostenberechnung sein bepreistes LV vom 18.02.2019. Die Kosten betrag nun schon 287.884 Euro.
Den zweiten Abschlag seines Honorars für die Leistungsphasen 1-6 legt er für sein Honorar 285.000 Euro zu Grunde.
Ist es einwandfrei für den zweiten Abschlag des Honorars die neue Kostenberechnung (bepreistes LV) zu Grunde zu legen? Wie oft kann eine Kostenberechnung fortgeschrieben werden oder ist die erste Kostenberechnung für sein Honorar bindend? Es ist für uns nämlich nicht erkennbar, dass sich an der Konstruktion des Lärmschutzwalles etwas grundlegendes seit der Vorplanung geändert hätte.
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06.03.2019 at 15:44 Uhr |
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fdoell
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Guten Tag,
maßgeblich ist nach der Rechtsprechung diejenige Kostenermittlung, die zu dem Zeitpunkt vorlag, an dem die maßgebliche Kostenermittlung hätte erstellt werden müssen.
Das bedeutet: wenn die Grundleistungen mindestens der Lph. 1-3 beauftragt wurden, wäre nach den Grundleistungen am Ende der Lph. 3 eine Kostenberechnung aufzustellen, die nach § 6 HOAI maßgeblich für die Honorierung aller Leistungsphasen ist.
Wurde jedoch keine Kostenberechnung erstellt, ist stattdessen die zu diesem Zeitpunkt dem Auftraggeber vorliegende Kostenschätzung maßgeblich oder ggf. eine Kostensumme die im Bauantrag eingetragen wurde.
Sofern sich der Inhalt der Planung nicht gegenüber dem Entwurf ändert, bleibt es bei der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung. Gibt es auf Veranlassung des Auftraggebers Änderungen in der Planung, ist für die Vergütungsänderung eine Vereinbarung nach § 10 HOAI zu treffen.
Ohne inhaltliche Planungsänderung und entsprechende Vereinbarung ist ein vom Planer verpreistes LV (die DNI 276 nennt dies Kostenvoranschlag) nicht maßgeblich für die Honorarberechnung.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.03.2019 at 21:55 Uhr |
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kleinsteff
Level: Sr. Member
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Re: Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
quote:
Sofern sich der Inhalt der Planung nicht gegenüber dem Entwurf ändert, bleibt es bei der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung. Gibt es auf Veranlassung des Auftraggebers Änderungen in der Planung, ist für die Vergütungsänderung eine Vereinbarung nach § 10 HOAI zu treffen.
Ohne inhaltliche Planungsänderung und entsprechende Vereinbarung ist ein vom Planer verpreistes LV (die DNI 276 nennt dies Kostenvoranschlag) nicht maßgeblich für die Honorarberechnung.
Da sich aber der Inhalt der Planung zwischen Bauentwurf und Ausführungsplanung meiner Erfahrung nach relativ häufig noch im Detail ändert, spricht (bei entsprechender Vereinbarung) nichts dagegen, das bepreiste LV als anrechenbare Kosten heranzuziehen, richtig?
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07.03.2019 at 07:44 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Um es mal so zu formulieren: es spricht auch nichts dagegen, Änderungen nach Stunden, Stück oder pauschal zu vergüten. Nur vereinbaren müssen es die beiden Parteien, eine einseitige Festlegung aufgrund gesetzlicher Preisvorschriften gibt es dazu nicht.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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07.03.2019 at 09:06 Uhr |
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kleinsteff
Level: Sr. Member
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Re: Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
quote: fdoell wrote:
Um es mal so zu formulieren: es spricht auch nichts dagegen, Änderungen nach Stunden, Stück oder pauschal zu vergüten. Nur vereinbaren müssen es die beiden Parteien, eine einseitige Festlegung aufgrund gesetzlicher Preisvorschriften gibt es dazu nicht.
Aber was spricht für eine Vergütung nach Stunden/Pauschal/Stück?
Ich halte es generell für simpel und nachvollziehbar: das, was geplant wird und gebaut werden soll ist zu vergüten.
Wenn beispielsweise die KoBe zur abeschlossenen LP3 500.000 Euro ausmacht, dann Leistungen für 100.000 Euro dazukommen und das bepreiste LV dann 600.000 Euro an Kosten liefert, ist es doch nachvollziehbar und fair, dies dann als endgültige AnrebaKo festzulegen?!
So hätte der Planer nicht den "Druck", den Entwurf möglichst teuer zu rechnen, um das mal auf den Punkt zu bringen.
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07.03.2019 at 09:22 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Wenn man es genau betrachtet, bedeutet eine Änderung nach Abschluss der Lph. 3/4 nicht nur, dass man ab Lph. 5 für "mehr Bauleistung" zu planen hat, sondern i.d.R. auch, dass der Planer nochmals Vor- oder Entwurfsleistungen zu erbringen hat, denn nach der Systematik der HOAI kann ich Ausführungspläne nur für etwas erstellen, für das schon ein Entwurf (=vollständige konstruktive Lösung) vorliegt.
Wer also Änderungen nach Lph. 4 "nur" nach Kostenvoranschlag vergütet, verschenkt Honorar für notwendigerweise zu erbringende Leistungen der Lph. 2/3. Auch wenn es einfach zu berechnen ist.
Weiterhin gibt es neben Zusatzleistungen auch Umplanungen. Wenn also in Ihrem Beispiel aus 500.000 € gem. Entwurf 650.000 € lt. Kostenvoranschlag werden. heißt das doch noch nicht, dass "nur" für 150.000 € Zusatzleistungen geplant wurden. Vielleicht steckt in der ganzen Umplanerei ja auch ein Entfall von 200.000 € der ursprünglichen Planung und eine Neuplanung für 350.000 €. Auch das ergibt rechnerisch dann 650.000 €. Wird dann nur Lph. 5-8 auf Basis von 650.000 € in Rechnung gestellt, gibt es für die geleistete Arbeit deutlich zu wenig Honorar.
Die in § 10 HOAI angesprochene Änderung der anrechenbaren Kosten bedeutet auch nicht nur, dass sich der Gesamtbetrag ändern muss. Wenn Sie ein Bauteil für X Euro entfallen lassen und ein anderes planen, das ebenfalls X Euro kostet, gibt es in der Summe gar keine Änderung der Gesamtkosten, aber trotzdem eine Änderung der anrechenbaren Kosten!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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07.03.2019 at 14:13 Uhr |
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kleinsteff
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Danke für die Info!
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11.03.2019 at 07:09 Uhr |
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RRP
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Beiträge: 23
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Guten Tag,
zu der Thematik habe ich auch einen Fall:
Ohne Kostenvorgabe wurden die Lph.1-3 für die Objektplanung vergeben. Die Kostenberechnung schloss mit anrechenbaren Kosten von 2 Mio. € ab.
Im Anschluss wurde eine Überarbeitung mit dem Ziel der Reduzierung der anrechenbaren Kosten um 1 Mio .€ beauftragt und die Umplanung nach Stundensätzen vergütet.
Nach welcher Kostenberechnung sind die Lph.1-3 abzurechnen?
Herzlichen Dank und beste Grüße
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28.03.2019 at 09:38 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Bei einer Änderung der vertraglich vorgesehenen Planung gibt es immer 3 Honorare:
- eines bis zur Änderung
- eines für die Änderung
- eines ab der Änderung.
Wenn in Ihrem Fall Lph. 1-3 für ein Maßnahme, die 2 Mio. € kostet, abgeschlossen war, gibt es dafür eine Honorar auf Basis dieser Kosten.
Wenn dann eine Änderung der Planung auf eine andere Maßnahme (für nur 1 Mio. € Kosten) kommt, gibt es für diese Änderung eine weiteres Honorar.
Wird diese kleinere Maßnahme dann weiter geplant (Lph. 4 und folgende), gibt es dafür ein Honorar auf der Basis von 1 Mio. € Baukosten.
Ergänzung:
Nach der Rechtsprechung gehört es zu den Kardinalpflichten eines Planers, in Lph. 1 nach dem Kostenrahmen / Budget zu fragen. Eine Planung "ohne Kostenvorgabe" ist erfahrungsgemäß äußerst selten. Die obigen Aussagen gehen davon aus, dass die Maßnahme von 2 Mio. zunächst tatsächlich auch gewollt war, d.h. dass der Planer so etwas planen sollte, und dass nach der Lph. 3 der AG sich umentscheiden hat.
Hat der AG jedoch von vornherein nur 1 Mio. zur Verfügung, kann es sein, dass der Planer mit einem Entwurf über 2 Mio. über das Ziel hinausgeschossen hat. Deshalb ist wie gesagt die Budgetabfrage zu Planungsbeginn immer Pflicht und spätestens nach der Vorplanung mit Kostenschätzung hätte das Ganze dann auffallen und ggf. eine Umplanung eingeleitet werden müssen.
[Edited by fdoell on 29.03.2019 at 09:35 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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29.03.2019 at 09:30 Uhr |
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CT1956
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Hallo zusammen,
weitere Aspekte aus unserer Erfahrung.
Wenn man sich nur die Änderung zwischen Entwurf und Ausführungsplanung nach Stunden bezahlen lässt, oder eine Änderung während der Ausführungszeit nach Stunden plant, so verschenkt man nicht nur das Geld bis zum Entwurf respektive zur Ausführungsplanung minus die vergüteten Stunden, sondern auch für die Überwachung der Maßnahme. Denn die wird auch nach Kostenberechnung zum Entwurf abgerechnet, ohne die Veränderung zwischen Entwurf zur Ausführungsplanung.
Die andere Schieflage entsteht, wenn bei unverändertem Leistungsumfang zuerst nach Kostenberechnung und später nach Kostenanschlag oder Marktergebnis angepasst werden soll. Dann war die Kostenberechnung eventuell einfach zu günstig angesetzt worden sein. Das liegt dann in die Verantwortung des Aufstellers der Kostenberechnung und wird nicht zusätzlich vergütet; ebenso nicht, wie niedrigerer Marktergebnisse zur Minderung des Honorars führen.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983
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29.03.2019 at 11:10 Uhr |
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
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Re: Fortschreibung der Kostenberechnung?
Guten Morgen und herzlichen Dank für die sehr hilfreichen Antworten.
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01.04.2019 at 06:34 Uhr |
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