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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten
Beitrag von Nachricht
Rumen Donev
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icon Anrechenbare Kosten

Hallo,
Könnte mir jemand raten, was die Anrechenbare Kosten für die Berechnung der Architekturgebühr für ein Wohngebäude mit Fläche von 2000 m², bestehend aus einer Tiefgarage und vier Obergeschossen, wären.

13.06.2019 at 06:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anrechenbare Kosten

Guten Tag,

es gibt im Internet so genannte Baukostenrechner, mit denen man zumindest überschlägig einmal die voraussichtlichen Kosten von Gebäuden ermitteln kann.

Ein Beispiel: [url=http://www.bauskript.de/rechner.php]ein einfacher Baukostenrechner[/url]

Ob ein solcher Baukostenrechner alle aktuellen Kosten hinreichend berücksichtigt, kann ich nicht sagen; meist werden die Quellen der Kostenangaben nicht im Detail benannt. Im Zweifelsfall also lieber Zuschläge auf solche Kostenangaben machen (z.B. 20 oder 30%)!

Mit den Netto-Herstellungskosten der Baukonstruktion und den Netto-Herstellungskosten der Technischen Ausrüstung können Sie mit der Abminderungsformel in [url=mailto:https://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#P33]§ 33 HOAI[/url] die anrechenbaren Kosten bestimmen. Sollten Sie § 33 nicht verstehen, posten Sie die beiden Zahlen hier und dann macht das jemand schnell.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

13.06.2019 at 10:48 Uhr
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Rumen Donev
Level: Gast
Beiträge: 2442
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icon Re: Anrechenbare Kosten

Sind alle Leistungsphasen 1-4 für die Genehmigungsplanung obligatorisch? Welche sind die Pflichtphasen?

16.06.2019 at 12:37 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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icon Re: Anrechenbare Kosten

Was heißt Pflicht?

Sie können als vertragliche Leistungen vereinbaren, was Sie benötigen. Die HOAI ist nur wie eine Preisliste beim Friseur - was der für Leistungen für Sie erbringen soll, müssen Sie ihm aber schon selbst sagen.

Wenn Sie beabsichtigen, Grundleistungen nach der HOAI zu beauftragen, schauen Sie mal in die Anlagen 10 ff. zur HOAI und besprechen Sie mir Ihrem Planer, welche Leistungen er unbedingt für nötig erachtet und welche nicht. Das ist ja projektweise unterschiedlich zu sehen, je nach Anforderungen von außen und Bedürfnissen des Auftraggebers.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

17.06.2019 at 06:39 Uhr
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Rumen Donev
Level: Gast
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anrechenbare Kosten

Ich werde dies anders fragen.

Wenn ich einen Architekten beauftragen möchte, um eine Baugenehmigung zu erhalten, welche der ersten 4 Leistungsphasen sind obligatorisch?

Bedeutet das, dass jemand eine Baugenehmigung erhalten kann, indem er nur Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) bestellt, und so zahlt er nur 3% des Preises?

Wie wird bestätigt, dass die anderen Leistungsphasen (1-3) vom Architekten entworfen wurden?

Danke vielmals

17.06.2019 at 09:29 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anrechenbare Kosten

Die Grundleistungsphasen der HOAI bauen aufeinander auf und beschreiben nach § 3 Abs. 2 HOAI jene Leistungen, "die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind". Dabei wird unterstellt, dass grundsätzlich alle Leistungsphasen nacheinander und ohne größere Unterbrechungen von einem Planer bearbeitet werden. Alles andere ist nicht mehr mit dem Grundleistungshonorar erfasst, da es eben nicht "im Allgemeinen erforderlich" ist.

Wenn jemand "nur" Lph. 4 in Auftrag hat muss er die kompletten Ergebnisse der Lph. 3 in die Hand gedrückt bekommen, um Lph. 4 zu bearbeiten. Nach § 8 Abs. 3 HOAI kann man dann noch einen zusätzlichen Einarbeitungs- und Koordinationszuschlag vereinbaren, weil der Bearbeiter der Lph. 4 sich in die Entwurfsplanung erst einlesen muss.

Den Nachweis, welche Leistungen aus Lph. 1-3 konkret erbracht wurden, muss natürlich derjenige führen, der dies als Begründung dafür nimmt, etwas zu wollen, z.B. Honorar.

Werden nicht alle Grundleistungen in einem Vertrag beauftragt und bearbeitet, sondern quasi vereinbart, dass (nur) das gemacht werden soll, was erforderlich ist (manche Grundleistungen braucht ein Projekt evtl. nicht), gelten auch nur die tatsächlich erforderlichen = erbrachten Grundleistungen als beauftragt. In diesem Fall tritt § 8 Abs. 2 HOAI in Kraft, wonach nur für die übertragenen Leistungen ein Honorar vereinbart werden darf. Im Ergebnis erhält der Planer bei der Variante "plane nur was erforderlich ist" nur ein Honorar für die erbrachten Grundleistungen. Zur Bewertung der Prozentsätze des Tabellenhonorars für diese erbrachten Grundleistungen kann man auf so genannte Teilleistungstabellen zurückgreifen, z.B. nach Doell, Siemon, Simmendinger usw.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

20.06.2019 at 07:56 Uhr
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Rumen Donev
Level: Gast
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Anrechenbare Kosten

HOAI §1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

Ist HOAI anwendbar für Architekten mit temporärer Erlaubnis zur Einreichung von Bauanträgen zur Baugenehmigung nach §7 HASG - Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften?

24.06.2019 at 16:00 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten

Da fragen Sie bitte die Hessische Architektenkammer unter genauer Angabe der Einzelheiten der betreffenden Person oder Gesellschaft nach § 7 HASG.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.06.2019 at 16:46 Uhr
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