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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600
Beitrag von Nachricht
wellenreiter
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icon Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

Hallo zusammen,

sindvielleicht eine Anfängerfragen aber ich konnte in diveresen Texten und Artikeln bisher keine Antworteen darauf finden:
Die KG 500 und 600 sind, soweit ich das sehe, bei Gebäudeplanung nicht in der HOAI erwähnt.
Bei privaten Bauten werden insbesondere Außenanlagen vom Gebäude-Architekten mitgeplant...
...also mit zu den anrechenbaren Kosten?
...ggf. mit welchem Bezug zur HOAI?

25.10.2019 at 07:56 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

Guten Tag,

um es mal auf den Punkt zu bringen: Honorar gibt es nicht für Kostengruppen, sondern für zu planende Objekte aus bestimmten Leistungsbildern. Die HOAI spricht bei anrechenbaren Kosten nie von Kostengruppen nach DIN 276. Nur bei den zu erbringenden Leistungen gibt sie bei Gebäudeplanungen und Technischen Ausrüstungen vor, dass eine Kostenermittlung nach DIN 276 als Grundleistung anzufertigen ist. Die kann man dann zur Honorarermittlung verwenden, dabei ist aber immer $ 4 HOAI zu beachten, nach dem aus den Kosten einer Kostenberechnung erst die anrechenbaren Kosten für die verschiedenen Leistungsbilder ermittelt werden müssen.

Die in KG 600 Ausstattung und Kunstwerke enthaltenen Kosten können nach § 33 Abs. 3 auch für die Gebäudeplanung anrechenbar sein, nämlich soweit der AN die Leistungen entweder plant oder bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht. Diese Kosten sind dann in allen Leistungsphasen anrechenbar.

Bei der KG 500 Außenanlagen wird es etwas komplizierter, da - vom Hochbau aus betrachtet (die DIN 276-1 ist ja die DIN für Kosten im Hochbau) - in den Außenanlagen Objekte verschiedener Leistungsbilder enthalten sein können, z.B. Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, technische Ausrüstungen und sogar weitere Gebäude (z.B. Garten- oder Teehäuser).

Die richtige Herangehensweise ist also hier, zu untersuchen, welche Objekte (Bauwerke, Anlagen, Anlagengruppen) welcher Leistungsbilder eine honorartechnisches Objekt ergeben, dessen Kostensumme Eingang in die anrechenbaren Kosten einer Honorarermittlung führt.

Wenn Freianlagen zusätzlich zum Gebäude geplant werden, ist § 37 Abs. 1 zu beachten: bei anrechenbaren Kosten (aK) der Freianlagen unter 7.500 € werden diese Kosten den Gebäudekosten zugeschlagen und erhöhen dort die aK; es gibt in diesem Fall also keine gesonderte Honorarberechnung für Freianlagen. Bei aK der Freianlagen über 7.500 € wird das Honorar hierfür nach HOAI separat ermittelt. Nachdem die Honorartafeln zu § 40 erst bei aK von 20.000 € beginnen, ist ein Honorar für Freianlagen erst bei aK ab 20.000 € als Tabellenhonorar nach der HOAI zu berechnen; bei geringeren aK gilt § 7 Abs. 2, wonach bei aK außerhalb der Honorartafeln das Honorar frei vereinbar ist. Man KANN die aK der Freianlagen deshalb auch bei aK zwischen 7.500 und 20.000 € den Gebäudekosten zuschlagen, muss es aber nicht. Es geht auch nach Stunden, pauschal und anderen Berechnungsmethoden.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

26.10.2019 at 19:54 Uhr
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wellenreiter
Level: Gast
Beiträge: 2442
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icon Re: Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, die einges klärt...

06.11.2019 at 14:08 Uhr
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wellenreiter
Level: Gast
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Re: Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

auch wenn das Thema grundsätzlich geklärt ist, will ich doch nochmals auf den Bezug der HOAI zur DIN 276 eingehen.

quote:
fdoell wrote
... Die HOAI spricht bei anrechenbaren Kosten nie von Kostengruppen nach DIN 276.

Die Kostengruppen werden in §4 HOAI nicht erwähnt... das stimmt. Die DIN 276 wird aber dort doch erwähnt, als mögliche relevante Grundlage zu Ermittlung der anrechenbaren Kosten... dann mit besonderen Pflichten...

Auch wenn die HOAI grundsätzlich nicht auf der DIN basiert, scheint es ja diese bestimmten Parallelen zu geben...
... in §33 werden Kosten für 'Baukonstruktion' und 'Technische Anlagen' genannt... womit ja, offenbar schon die KG 300 und 400 der DIN gleichzusetzen sind.
Explizit angesprochen wird dann noch, wann, bzw. welche Kosten, die in der DIN zu 200, bzw. zu 600 gehören nicht anrechenbar sind, obwohl im Gegenzug (als "positive" Formulierung...) offenbar nirgends erwähnt, wird, dass außer den Kosten in Abs. 1 und 2 des Paragraphen, weitere Kosten anrechnbar sein können.

Warum das so ist, verstehe ich nicht ganz, denke aber ich komme, auch aufgrund gängiger Praxis, damit klar...


07.11.2019 at 13:24 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
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icon Re: Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

§ 4 spricht bei der Ermittlung von aK von allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Kostenvorschriften. Eine Kostenermittlung nach DIN 276 zählt darunter. Sie dürfen diese also verwenden, um hieraus aK abzuleiten. Sinn und Zweck der Vorschrift in § 4 ist es, dass nicht Baunebenkosten oder solche, die nach den HOAI-Vorschriften nicht anrechenbar sind, plötzlich irgendwo mit eingerechnet werden und dass dann durch die vereinfachte Übernahme einer (nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder Verwaltungs-Kostenvorschriften entsprechende) sonstigen Kostengruppierung plötzlich Kostenanteile als anrechenbar definiert werden, die die HOAI dafür nicht vorsieht.

Zu beachten ist, dass mit den "Kosten der Baukonstruktion" eben nicht nur die Kosten der KG 300 nach DIN 276-1 gemeint sind, sondern zunächst einmal alle Kosten (einschließlich Herrichten, Ausstattung und Kunstwerke) im Zusammenhang mit Konstruktionen, die nicht anderen Leistungsbildern oder Objekten oder den technischen Anlagen zuzuordnen sind. In einem zweiten Schritt werden dann diejenigen Kosten, die nach § 33 Abs. 3 nicht anrechenbar sind, aus diesen Kosten der Baukonstruktion wieder herausgezogen, wenn es um die Ermittlung der aK geht. Mit diesem Verständnis sollte der von Ihnen genannte "Widerspruch" aufgeklärt sein.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.11.2019 at 08:47 Uhr
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wellenreiter
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IP: Logged
icon Re: Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

Vielen Dank nochmals für die Ausführungen.

Ich nehem an, dass sich dieses Begriffsverständnis für die 'Kosten der Baukonstruktion' aus dem Rechtsgebrauch / der Rechtssprechung ableitet...
... es scheint ja sonst nirgends schriftlich verankert zu sein.

Wie dem auch sei, die Anwendung ist nun für mich geklärt.

08.11.2019 at 10:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
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icon Re: Architektenhonorar für Kostengruppen 500 und 600

"Ich nehme an, dass sich dieses Begriffsverständnis für die 'Kosten der Baukonstruktion' aus dem Rechtsgebrauch / der Rechtsprechung ableitet..."

Nein, aus dem Wortlaut der HOAI. Der "Irrtum" besteht darin, beim Lesen des Wortes "Baukonstruktionen" nur an die Kosten der KG 300 zu denken, weil die zufällig genauso heißen. Wenn nur die gemeint wären, wäre der Abzug der Kosten, die der AN nicht mitgeplant hat (in § 33 Abs. 3) unsinnig; die müssen also vorher (in § 33 Abs. 1) schon enthalten gewesen sein.

Wie gesagt, die HOAI nimmt bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten (!) keinerlei Bezug auf Kostengruppen der DIN 276-1!

Dies macht sie nur in § 4, wo erläutert wird, dass WENN von der DIN 276 die Rede ist, die Fassung von 2008 gemeint ist und keine andere. Tatsächlich wird die DIN 276 aber nur als Leistungsinhalt bei den Kostenermittlungen der Gebäude, Innenräume und der Technischen Ausrüstung als zwingender Bestandteil der vollständigen Grundleistungen genannt, bereits bei den Freianlagen wird sie nur noch "beispielsweise" erwähnt.

Man muss also beachten, dass die HOAI als Rechtsverordnung und damit als juristischer Text zu verstehen ist, bei dem es auf jedes Wort und seinen Sinnzusammenhang ankommt. Den Text muss man also zunächst sprachlich genau analysieren und dann gibt es da über die - teilweise nicht wirklich verständlichen - Texte hinaus noch die gesamte Rechtsprechung, die zur Auslegung heranzuziehen ist und in der manchmal erst klar wird, wie ein Gericht den Inhalt verstanden hat. War das das oberste deutsche Zivilgericht -der BGH - (oder hat dieser eine Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Urteil eines Oberlandesgerichts abgelehnt), dann sind diese Deutungen für die Vorgerichte und die Fachwelt verbindlich.

Es klingt vielleicht ein bißchen ironisch, trifft aber zu: Wenn jeder Laie beim Lesen der HOAI sofort wüsste, wie das alles gemeint ist und anzuwenden ist, bräuchte man wohl kaum Sachverständige und auch Gerichte müssten sich nicht ständig damit befassen. Da die Verordnung aber nicht alle Sonderfälle umfasst und ihre Anwendung im Einzelfall durchaus knifflig sein kann, sind wir in der Realität weit davon entfernt, sie einfach nur genießen zu können...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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08.11.2019 at 17:25 Uhr
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