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Fldrblm
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 27.08.2018
IP: Logged
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LPH 6 f) Vergabeunterlagen
Liebe HOAI-Auskenner,
Wir kämpfen gerade mit einem Auftraggeber, der für eine Vergabevon Bauleistungen im Unterschwellenbereich von uns die rechtssichere Erstellung der Ausschreibungsunterlagen einschließlich aller Formblätter, Anlage etc gem. Vergabehandbuch abfordert.
Dabei kommen wir zunehmend an unsere Grenzen. Die Belange aus VOB, BGB und Kommunalgesetzen zu überschauen und gegeneinander rechtssicher abzuwägen ist für uns als kleines Büro nicht leistbar.
(Wir sind natürlich bemüht, uns entsprechend fortzubilden, aber das hilft nur bedingt)
Wir würden gern wissen, wo hier die Schnittstellen zu den Anforderungen aus den Grundleistungen der HOAI und Bauherrenpflichten sind.
Was müssen wir wirklich leisten?
Reicht es evtl, nur die Ausschreibungsunterlagen an die Vergabestelle des Bauherren zu übegeben?
Wofür können wir bei formalen Vergabefehlern und eventuell resultierenden Fördermittelrückzahlungen belangt werden?
Sind wir verpflichtet, kostenpflichtige Zugänge für e-Vergaben zur Verfügung zu stellen?
Vielen Dank für die Unterstützung im Voraus
[Edited by Fldrblm on 28.11.2019 at 10:02 Uhr]
[Edited by Fldrblm on 28.11.2019 at 10:03 Uhr]
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28.11.2019 at 09:21 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: LPH 6 f) Vergabeunterlagen
Guten Tag,
in der VOB sollten Sie sich hervorragend auskennen, im BGB soweit es das Werksvertragsrecht (bei ausführenden Unternehmen) bzw. das Planungsvertragsrecht (soweit es Ihre Leistungen betrifft) betrifft.
Welche Anforderungen als Kommunalverordnungen dem entgegenstehen, müssen Sie wohl nur wissen, soweit dies allgemeiner Wissensstand für Planer ist. Da öffentliche Auftraggeber i.d.R. professionelle Vielfach-Auftraggeber sind und häufig damit zu tun haben, sollten sie ihnen vielleicht durch die Vergabestelle erläutern, was in Ihrem konkreten Fall zu beachten ist. Ein selbständiges Einarbeiten in solche Vorschriften schulden Sie wohl nur, wenn dies Ihr Vertrag explizit vorsieht.
Das Zusammenstellen der Vergabeunterlagen umfasst das Zusammenstellen der von Ihnen erarbeiteten Unterlagen (BVB, BTVB = LV, Ausführungspläne) und der vom AG beigestellten Unterlagen (ZVB, ZTVB, Bauvertragsentwürfe), nicht deren Erarbeitung.
Vergeben tut der Auftraggeber; inwiefern sollten Sie da für etwas belangt werden können? Sie haften nur für Ihre übertragenen Beratungs- und Planungsleistungen.
Bei Förderanträgen in Lph. 3d) geht es immer nur um die - ggf. anders strukturierte - Darstellung Ihrer Planungsleistungen und -ergebnisse. Sie bereiten vor und wirken mit; beantragen tut der Auftraggeber.
Zu e-Vergaben sind ggf. die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, die sich um entsprechende Plattformen kümmern müssen. Sie müssen ggf. Ihre Unterlagen dort hochladen, das ist aber i.d.R. kein großer Aufwand.
Ob Sie so etwas bereitstellen müssen, muss sich doch aus Ihrem Vertrag ergeben! Wenn's nicht drinsteht, dann nicht!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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28.11.2019 at 14:53 Uhr |
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