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maierhh
Level: Member
Beiträge: 28
Registriert seit: 26.06.2018
IP: Logged
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Abnahme der Bauleistung
Eine Frage an die Experten:
- wir haben gerade einen millionenschweren
Auftrag für eine neue FASSADE vergeben,
ein Architekt übernahm die Phasen 1-8,
jetzt läuft die Phase 8
Frage:
- macht es Sinn, denselben Architekten
mit der Abnahme der Bauleistung zu beauftragen
(Abnahmeprotokoll, Mängelliste, Abnahmeerklärung),
denn dann kontrolliert er nicht nur sein LV
sondern auch noch die von ihm überwachte Bauleistung?
Wie sehen Sie das?
[Edited by maierhh on 08.12.2019 at 16:05 Uhr]
[Edited by maierhh on 08.12.2019 at 17:17 Uhr]
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08.12.2019 at 15:57 Uhr |
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C.Zeh
Level: Sr. Member
Beiträge: 378
Registriert seit: 03.12.2004
IP: Logged
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Re: Abnahme der Bauleistung
Es macht durchaus Sinn, dass der Planer die Phase 8 macht; rechtsgeschäftliche Abnahmen kann nur der Bauherr selbst machen.
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09.12.2019 at 08:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Abnahme der Bauleistung
Die Abnahmeerklärung spricht der Auftraggeber aus, wie Frau Zeh schon geschrieben hat. Sie darf wegen geringfügiger Mängel auch nicht verweigert werden.
Zur Frage, welche Mängel die Bauleistung ggf. noch aufweist, ist der Objektüberwacher (Erbringer der HOAI-Leistungsphase 8) prädestiniert. Er weiß i.d.R am besten, was noch nachzuarbeiten ist.
Das Protokoll kann von ihm vorbereitet werden; bei der Erstellung der Mängelliste des Auftraggebers assistiert er mit Hinweisen und ggf. Schreibdiensten. Unterzeichnen tun die Mängelliste und die Abnahmeerklärung der Auftraggeber und der Auftragnehmer; der Objektüberwacher evtl. als Zeuge, das hat aber keine rechtsgeschäftliche Bedeutung.
Eine Kontrolle des LVs findet dabei nicht statt, sondern eine Kontrolle der ausgeführten Leistungen auf Übereinstimmung mit den Ausführungsgrundlagen, das sind hauptsächlich die Ausführungszeichnungen, LVs und der genehmigte Entwurf.
Von der Abnahme der Bauleistungen zu unterscheiden ist die Abnahme der Planerleistungen. Die kann wiederum nur der Auftraggeber alleine erklären, ggf. unterstützt durch einen Projektsteuerer o.ä. Mit ihr erklärt der Auftraggeber, dass die Planerleistungen im Wesentlichen mangelfrei sind (oder eben nicht, dann müssen aber die Mängel entsprechend aufgeführt werden und wie beim ausführenden Unternehmer Nachfristen für noch ausstehende Leistungen vereinbart werden). Die Abnahmeerklärung des Auftraggebers bzgl. der Planerleistungen ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung des Planers (§ 15 Abs. 1 HOAI).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.12.2019 at 21:56 Uhr |
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