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Bauherr2020
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 16.01.2020
IP: Logged
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Anzurechnende Kosten / Architektenhonorar
Hallo,
wir befinden uns aktuell am Ende unseres Umbauvorhabens. Da aktuell die Honorarberechnung unseres Architekten zur Diskussion ansteht, ergeben sich für mich einige Fragen, zu denen ich über eine Antwort sehr dankbar wäre:
Beauftragt sind die LP 1-8, Abrechnung nach HOAI 2013. Für alle Gewerke wurden im Rahmen der LV-Erstellung und Ausschreibung unspezifizierte Stundenlohn-Arbeiten ausgeschrieben („Arbeiten, welche nicht in den Positionen erfasst sind und gegen Nachweis zur Ausführung kommen“, „Ausführung der Position falls notwendig und nur nach Zustimmung mit der Bauleitung“). Diese Positionen finden sich unverändert in den anrechenbaren Kosten unseres Architekten wider. Nach meinem Verständnis gehören diese doch nicht hier her, oder?
Im Rahmen der Planung wurden einige Aspekte nicht im Detail behandelt und daher allgemein gehalten in die Ausschreibung übernommen, insbesondere Türen und Zargen sowie Parkettverlegearbeiten, welche in das LV des Innenausbau kamen. Im Rahmen der Angebotssondierung und der Tatsache, dass der präferierte Maler diese Arbeiten nicht durchführt, ich außerdem bereit war, dies grundsätzlich auch selbst durchzuführen, habe ich erklärt, dass diese Arbeiten nicht weiter verfolgt oder anderweitig vergeben werden sollen, sondern ich mich darum kümmere. Im Verlauf der Baumaßnahmen habe ich diese Arbeiten dann – eigenständig – diese Arbeiten von einem Handwerksbetrieb vor Ort durchführen lassen. Nun meine Frage: Ist es sachgerecht, diese damit zusammenhängenden Kosten für die Durchführungsphase (LP aus den anzurechnenden Kosten auszunehmen, da hiermit keinerlei Betreuungsaufwand etc. für unseren Architekten entstanden ist und diese Positionen ganz klar abgrenzbar sind? Schriftliche Vereinbarungen gibt es hierzu keine.
Vielen Dank für jede Meinung und Klarstellung
Bauherr2020
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16.01.2020 at 13:58 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anzurechnende Kosten / Architektenhonorar
Guten Tag,
Ihre erste Frage bezieht sich auf anrechenbare Kosten. Die werden seit der HOAI 2009 (und auch in der aktuellen HOAI 2013) für alle Leistungsphasen auf Basis der Kostenberechnung (am Ende der Entwurfsplanung) ermittelt; solange diese nicht vorliegt, auf Basis der Kostenschätzung (§ 6 HOAI). Der Verordnungsgeber wollte dabei das Honorar explizit nicht auf Basis vergebener Auftragssummen (Kostenanschläge) oder tatsächlicher Baukosten (Kostenfeststellung) ermitteln, sondern es davon bewusst abkoppeln. Ihre Frage erübrigt sich damit komplett, es sei denn, Sie hätten abweichend von der HOAI eine andere Art der Ermittlung anrechenbarer Kosten vereinbart. In diesem Fall müssten Sie den genauen Wortlaut der Vereinbarung nennen, um das beurteilen zu können.
Die zweite Frage befasst sich mit den nicht für alle Gewerken erbrachten Leistungen der Lph. 8. Wenn der Auftragnehmer grundsätzlich alle Leistungen der Lph. 1-8 für alle Gewerke in Auftrag hatte und diese nicht erbracht hat, müssten Sie ihn nach den Grundsätzen des Leistungsstörungsrechts zur Erbringung seiner Leistungen mit Fristsetzung schriftlich aufgefordert haben und nur bei Verstreichen dieser Frist bzw. endgültiger Ablehnung des Auftragnehmers wären Sie zur Honorarminderung berechtigt.
Etwas anderes ist es allerdings, wenn Sie nicht alle Leistungen für alle Gewerke beauftragt haben, sondern nur das, was nötig ist. In diesem Fall gilt das, was geleistet wurde, als beauftragt und nur das wird auch bezahlt (§ 8 HOAI). Für diesen Fall wäre es gerechtfertigt, bei den Leistungsphasen, bei denen eine Leistung nicht vom AN erbracht wurde, das Honorar auf Basis der Kostenberechnung ohne das entsprechende Gewerk anzusetzen.
Die Frage stellt sich allerdings, welche Leistungen Sie erbracht haben, wenn Sie "das Gewerk eigenständig haben durchführen lassen". Vergleichen Sie mal mit den Grundleistungen der Lph. 7 und 8 im Leistungsbild Gebäude (Anlage 10.1 zur HOAI 2013, hier im Forum links verlinkt). Aber Obacht: falls Ihre Zeit auch etwas kosten sollte, könnte es sein, dass der Aufwand, die Minderung zu berechnen, größer wird als die Minderung - überlegen Sie deshalb, ob eine Honorarminderung wegen fehlender Lph. 8 für Malerarbeiten in Ihrem Fall wirtschaftlich ist.
Besser wäre es also gewesen, zu dem Zeitpunkt, als ersichtlich wurde, dass der AN die Malerarbeiten nicht betreut, eine entsprechende Honorarvereinbarung darüber zu treffen, wie das rechnerisch berücksichtigt wird.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.01.2020 at 08:58 Uhr |
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