fdoell
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Re: Inbetriebnahme vs. Probebetrieb
Guten Tag,
bei allen technischen Einrichtungen ist die Durchführung von Leistungs- und Funktionsprüfungen üblich und die Mitwirkung daran Grundleistung beim Planer der Technischen Anlage (Lph. 8j).
Wenn die einwandfreie Funktion einzelner Komponenten und deren geforderten Leistungsdaten durch den Hersteller oder beteiligte Sonderfachleute nachgewiesen sind, haben bei einer technischen Anlage die Auftragnehmer und Objektüberwacher i.d.R. ihre Pflichten erfüllt.
Eine längere "Probephase" findet meist durch den Betrieb in der Gewährleistungszeit statt, der alle üblichen betrieblichen Aspekte beinhaltet einschließlich einer Einarbeitung des Betriebspersonals und Kenntnis der anlagenspezifischen Besonderheiten, ggf. im Zusammenspiel mit einem Einarbeitungs- und Wartungsvertrag mit dem Hersteller/Errichter. In dieser Zeit können jederzeit Nachbesserungen vom Errichter gefordert werden.
Eine Voraussetzung zur Abnahme im Sinne des § 640 BGB dürfte das aber i.d.R. nicht sein. Dieser sagt:
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Das bedeutet, dass nach Fertigstellung und Feststellung nur unwesentlicher Mängel eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.
Mit der Abnahme erfolgt ein Aufgabenwechsel (der Besteller übernimmt Betrieb und Verkehrssicherungspflichten) und eine Beweislastumkehr (bis zur Abnahme muss der Errichter beweisen, dass er richtig gebaut hat, nach der Abnahme muss der Ersteller beweisen, dass der Errichter falsch gebaut hat).
Wenn der Besteller einen mehrmonatigen Probetrieb beginnt, ohne dies vorher mit dem Errichter vertraglich vereinbart zu haben, folgt daraus möglicherweise eine inkludente Abnahme durch Inbetriebnahme. Das muss man aber anhand des konkreten Vertrags juristisch prüfen. Eine solche juristische Prüfung ist ggf. dem Besteller von seinen Planern (z.B. Ihnen) dringend anzuraten, bevor er ein solches Unterfangen startet.
Ein solcher Probebetrieb - wenn er z.B. vom Errichter durchgeführt werden soll - gehört bei den Errichtern und auch bei den Planern nicht zu den üblicherweise geschuldeten Grundleistungen. Beim Errichter muss dies i.d.R. von vornherein mit gesonderten Positionen ausgeschrieben werden und bei den Planern eine vertragliche Vereinbarung über Besondere Leistungen zur Betreuung eines Probebetriebs geschlossen werden.
Aber selbst wenn der Besteller den Probebetrieb selbst durchführt und die Leistung der Objektüberwacher bis zur Abnahme dadurch unterbrochen werden, sind diese in ihrer vertragsgemäßen Pflichtenausübung behindert und haben ggf. Anspruch auf Mehrvergütung.
Darüber hinaus ist bei einem Probebetrieb vor Abnahme zu bedenken, dass aufgetretene Mängel nicht mehr eindeutig dem Errichter zugesprochen werden können.
Das Ganze ist also juristisches Glatteis vom Feinsten!
Sofern der AG das Vorhaben mit dem Probebetrieb bereits vor Erteilung der Planungsaufträge vorhat, ist eine gemeinsame juristische Beratung mit allen Aspekten dringend anzuraten. Sofern das Ansinnen erst während des Planungs- und Bauprozesses entsteht, gilt das noch in viel stärkerem Masse, da das Anordnungsrecht des Bestellers und das Recht auf zusätzliche Vergütung beim Planer für zusätzliche Leistungen hier aufeinander stoßen und wie gesagt die Haftungs- und Gewährleistungsfragen im Zusammenhang mit der Abnahme eine eigene juristische Aufarbeitung benötigen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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