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johannes
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.10.2004
IP: Logged
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Planungsfehler
Unser Architekt hat mehrere Fehler in der Planung zu einem Anbau, z.B. hat er den Altbau gar nicht ausgemessen, obwohl wir bei Begehungen festgestellt haben, dass die alten Pläne nicht mit dem Bestand übereinstimmen. So würde eine Tür gegen eine Dachstütze schlagen, eine Terrassentür hätte nur Durchgangshöhe von 1,80 zur Dachterrasse, eine Terrassentür zur Einfahrt hin müßte Stufen haben, die in die Einfahrt hineinragten. Hier wurde überhaupt nicht auf das Bodenniveau geachtet.
Was kann man hier machen? Welche Möglichkeiten der Beanstandung hat man? Zumal auch keine Verbesserungsvorschläge kommen und die Fehler nur durch einen engagierten Bauunternehmer verhindert werden konnten?
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10.10.2004 at 16:42 Uhr |
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Martin Glane
Level: Member
Beiträge: 24
Registriert seit: 15.10.2004
IP: Logged
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Re: Planungsfehler
quote: johannes wrote:
Unser Architekt hat mehrere Fehler in der Planung zu einem Anbau, z.B. hat er den Altbau gar nicht ausgemessen, obwohl wir bei Begehungen festgestellt haben, dass die alten Pläne nicht mit dem Bestand übereinstimmen. So würde eine Tür gegen eine Dachstütze schlagen, eine Terrassentür hätte nur Durchgangshöhe von 1,80 zur Dachterrasse, eine Terrassentür zur Einfahrt hin müßte Stufen haben, die in die Einfahrt hineinragten. Hier wurde überhaupt nicht auf das Bodenniveau geachtet.
Was kann man hier machen? Welche Möglichkeiten der Beanstandung hat man? Zumal auch keine Verbesserungsvorschläge kommen und die Fehler nur durch einen engagierten Bauunternehmer verhindert werden konnten?
Der Architekt muß eine mängelfreie Werkleistung erbringen. Wenn die Leistung mangelhaft ist, hat der die Pflicht (aber auch das Recht) die Mängel zu beseitigen. Außerdem ist er schadenersatzpflichtig. So weit die Theorie.
Wenn die Pläne, die der Architekt als Grundlage für seine Planung verwendet, fehlerbehaftet sind, kann der Architekt natürlich dafür nicht haften. Wenn er die Abweichungen zwischen Plan und Bestand bemerkt, muß er die Abweichungen aber berücksichtigen. Die dazuerforderliche Besandsaufnahme ist keine Grundleistung und vom Bauherrn besonders zu bezahlen.
Wenn überhaupt kein Schaden entstanden ist, weil der Bauunternehmer alles ausgeräumt hat und dafür auch keine besonderen Vergütungsansprüche stellt, gibt es auch keinen Schadenersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten.
Wenn das Bauwerk allerdings durch mangelhafte Planung bleibende Nutzungseinschränkungen erfahren hat, gibt es als Schadenersatz den sogenannten merkantilen Minderwert, den der Architekt zu bezahlenhat. Um diesen zu ermitteln ist ggf. beim zuständige Gericht ein Beweisverfahren zu beantragen. Dazu braucht man einen Anwalt. Das Gericht bennt dann einen Sachverständigen, den den merkantilen Minderwert berechnet.
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15.10.2004 at 21:52 Uhr |
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
IP: Logged
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Re: Planungsfehler
quote: Wenn die Pläne, die der Architekt als Grundlage für seine Planung verwendet, fehlerbehaftet sind, kann der Architekt natürlich dafür nicht haften. Wenn er die Abweichungen zwischen Plan und Bestand bemerkt, muß er die Abweichungen aber berücksichtigen. Die dazu erforderliche Bestandsaufnahme ist keine Grundleistung und vom Bauherrn besonders zu bezahlen.
Es kommt auf den Vertrag an. Wenn der Vertrag lautet eine Planung auf der Grundlage von Plänen zu erstellen, dann hat er vertragsgemäß gehandelt. Lautet aber der Vertrag einen Anbau an das vorhandene Gebäude zu erstellen und er erhält als Hilfsmittel alte Pläne, so hat er sich von der Gültigkeit der Pläne zu überzeugen. Wenn er dann zu dem Schluß kommt eine Bestandsaufnahme ist nötig hat er die honorarpflichtige Beauftragung zu fordern. Wird das verweigert, dürfte ihm die Vertragskündigung wegen ... zustehen.
[Edited by Ebel on 30.10.2004 at 11:45 Uhr]
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30.10.2004 at 11:44 Uhr |
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