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HOAI.de - Forum : Haftung für Planungs- und Bauüberwachungsfehler : Unterschied Architekt und vorlageber. Ingenieur
Beitrag von Nachricht
A.B.Müller
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 07.11.2004
IP: Logged
icon Unterschied Architekt und vorlageber. Ingenieur

Eine ganz leichte Frage, aber ich finde keine Antwort.
vorlageberechtigte Ingenieure werden doch allgemein behandelt angesehen engagiert wie Architekten, sie treten auch nach aussen so auf.
Was darf der eine der Architekt , was der Andere ..., was nicht.
Der betroffenen Mehrheit der Bevölkerung wird wohl da etwas verschwiegen sonst wäre es doch nicht notwendig hier
solche Berufsbildbezeichnungen zuzulassen , wobei vielleicht der ein oder andere schon mal gehört hat, daß für
Architekten gewisse Kammern zuständig sind und von dort berufsständige Kontrollen und Eignungsvorraussetzungen verlangt werden.
Sie die vorlageberechtigten Ingenieure, die das allgemeine Ansehen während der Berufsausübung -identische Berufsausübung- nur Trittbrettbezeichnungen oder ein Tummelplatz für Nichtskönner oder dergleichen II.Wahl.
Wieso ist die Allgemeinheit hier nicht auf dem laufenden und entsprechend informiert. ?

Oder werden nur Gründe gesucht Kammern und Interessenverbände zu haben, die sich gering anderweitig polarisieren

Wäre dankbar, wenn ich hier eine Auskunft und Information erhalten könnte.

Bei der Bezahlung HOAI kann es ja wohl
nicht liegen - da gilt wohl gleiche Qualifikation - was so denke ich , wohl nicht gewährleistet sein kann.

____________________________
yahoo

07.11.2004 at 14:26 Uhr
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architektool.de
Level: Gast
Beiträge: 1
Registriert seit: 07.11.2004
IP: Logged
icon Re: Unterschied Architekt und vorlageber. Ingenieur

Hallo,

Zur Klärung Ihrer Frage kann ich folgendes erläutern: Der Begriff -Architekt- ist eine geschützte Berufsbezeichnung der Architektenkammern der Länder. Dies bedeutet, dass nicht jeder, der Architektur an eine deutschen Hochschule studiert hat, sich als Architekt bezeichnen darf. Nur wer sich in die Architektenkammer eintragen läßt, ist berechtigt, sich -Architekt- nennen zu dürfen. Dies ist erst nach 3 Jahren Berufserfahrung mit Nachweisen über die bis dahin geleisteten Tätigkeiten möglich.

Ein Studienabsolvent aus der Fachrichtung Architektur ist also zunächst einmal ein -vorlageberechtigter Ingenieur-. Und dies kann er auch sein Leben lang bleiben. Die meisten angestellten Architekten sehen keine Veranlassung, sich in die Architektenliste eintragen zu lassen. Als Selbständiger oder Freier Architekt ist es allerdings erforderlich.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem eingetragenem Architeken und einem vorlageberechtigten Ingenieur liegt in der Vorlageberechtigung. Das heißt: wer nicht als Architekt eingetragen ist (also auch die Berufsbezeichnung -Architekt- nicht tragen darf) ist nicht für jedes Bauvorhaben berechtigt, die Genehmigungspläne bei der zuständigen Behörde mit seiner Unterschrift zu versehen.

Der genaue Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HOAI genau festgelegt. Eine Erläuterung an dieser Stelle würde wohl zu weit gehen und den Rahmen sprengen.

Ich hoffe aber, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an mich wenden (info@architektool.de).

Günter Jaks
Architektool.de

10.11.2004 at 11:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Re: Unterschied Architekt und vorlageber. Ingenieur

Kleiner Einspruch:
" Ein Studienabsolvent aus der Fachrichtung Architektur ist also zunächst einmal ein -vorlageberechtigter Ingenieur-. "

Für die Bauvorlageberechtigung oder in manchen Ländern auch Planvorlageberechtigung genannt wird ein Fachkundenachweis bei der zuständigen Stelle (kann die Kammer sein, oder auch z.B. eine Bezirksregierung) erforderlich. In meinem Fall wollte die Behörde nachgewiiesen bekommen, dass ich mindestens 3 Jahre Erfahrung mit Stahlbetonbauten habe. Also:nicht jeder Absolvent einer Hochschule hat gleich die Bauvorlageberechtigung! Im Zweifelsfall Urkunde vorlegen lassen.

"Ein wesentlicher Unterschied zwischen einem eingetragenem Architeken und einem vorlageberechtigten Ingenieur liegt in der Vorlageberechtigung. Das heißt: wer nicht als Architekt eingetragen ist (also auch die Berufsbezeichnung -Architekt- nicht tragen darf) ist nicht für jedes Bauvorhaben berechtigt, die Genehmigungspläne bei der zuständigen Behörde mit seiner Unterschrift zu versehen."

Aus meiner Sicht falsch. Meine Bauvorlageberechtigung als Ingenieur ist in keiner Weise eingeschränkt. In Bayern haben diese Vorlageberechtigung übrigens auch Mauerer- und Zimmermeister etc.

"Der genaue Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HOAI genau festgelegt. "

Wo denn? Ich denke eher in der jeweiligen Landesbauordnung oder deren Ausführungsbestimmungen.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

15.06.2005 at 13:03 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Unterschied Architekt und vorlageber. Ingenieur

Ihr Einwand ist richtig. Nicht die HOAI regelt die "Tragweite" der Vorlageberechtigung, dies wird in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. So ist es auch richtig, dass in Bayern - meines Wissens nach auch in Baden-Württemberg - bestimmte Handwerksgruppen einreichen dürfen, wenn sie den Meistertitel erworben haben und Fachkunde - hier in Form von absolvierten Berufsjahren - vorweisen können. Aber sie dürfen nicht alle Bauvorhaben einreichen, nur das Einreichen von Bauvorhaben der jeweiligen Fachrichtung - z. B. darf ein Zimmermann Gebäude in Holzbauweise einreichen - und bis zu einer in der LBO festgelegten Größenordnung ist zulässig. In Berlin gilt z. B. die Regelung, daß eine Bauaufgabe bis zur Größe von Einfamilienhäusern durch vorlageberechtigte Ingenieure - eingeschränkt bauvorlageberechtigte - eingereicht werden darf, alles, was darüber hinausgeht, verlangt als einreichenden einen - uneingeschränkt bauvorlageberechtigten - den Architekten. Zur Führung des Titels Architekt hat bereits mein Vorredner vorgetragen. Hierzu noch eine Erweiterung: Wer unberechtigt den Titel Architekt führt macht sich strafbar. Dies kann dazu führen, daß der - eingeschränkt bauvorlageberechtigte - mit einer Unterlassungsklage der zuständigen Architektenkammer zu rechnen hat und bei wiederholtem Verstoß nicht mehr damit rechnen kann, jemals in eine deutsche Architektenkammer aufgenommen zu werden.

Gruß,

[Edited by heyne on 02.11.2005 at 16:48 Uhr]

____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure

www.gh-ai.de

16.06.2005 at 15:09 Uhr
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