heyne
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Re: Fliesenpläne
Siehe HOAI § 15, Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten, LPH 5. So wie ich es lese, insbesondere den folgenden Satz "Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1", handelt es sich um eine Grundleistung. Lasse mich aber gerne auch vom Gegenteil ueberzeugen.....
Gruss,
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt
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Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
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