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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Rechnung auch ohne Beauftragung?
Beitrag von Nachricht
saabalarm
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.08.2005
IP: Logged
icon Rechnung auch ohne Beauftragung?

Wir haben im September letzten Jahres mit dem Gedanken gespielt, einen Architekten für die Bauleitung zu beauftragen. Dazu hatten wir einen Architekten zu einem ersten, ca. dreistündigen Kennenlern-Gespräch eingeladen - und sind im Anschluss zu dem Schluss gekommen, diesen Architekten nicht beschäftigen zu wollen.

Jetzt - nach fast einem Jahr - erhalten wir eine Rechnung über vier Stunden à EUR 60 plus Anfahrt. Ich bin eigentlich nicht gewillt, diese Rechnung zu begleichen, da das erste Gespräch m.E. eher den Charakter eines Akquisegespräches hatte und keinerlei Beauftragung erfolgte (weder schriftlich, noch mündlich).

Wie ist die Rechtslage? Muss ich bezahlen, auch wenn keine Beauftragung erfolgte? Danke für Eure Hilfe.

Gruß, saabalarm

04.08.2005 at 12:21 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Rechnung auch ohne Beauftragung?

Die Rechnung des Architekten ist begründet, auch der angesetzte Stundensatz eher moderat. Über die Anfahrtskosten jedoch lohnt es sich zu diskutieren.

Warum ist die Rechnung begründet? Der Architekt, den Sie zum Gespräch gebeten haben, ist beratender Ingenieur. Im Verlauf Ihres Gesprächs ging es um das zu erstellende Gebäude. Somit hat er eine Beratungsleistung erbracht. Daß es letztendlich nicht zu einer Beauftragung kam, hat sicherlich mehrere Ursachen, ist aber auch irrelevant. Denn der Architekt hat eine Beratungsleistung erbracht, vergleichbar der Beratung durch andere Freiberufler wie Anwälte, Notare oder Ärzte. Auch bei diesen Berufsgruppen wird das erste Beratungsgespräch vergütet, unabhängig davon, ob Sie den Anwalt/Notar anschließend mandantieren oder die evtl. geplante OP von diesem Arzt durchführen lassen. Von daher kann nicht von einer kostenlosen Aquiseleistung gesprochen werden, zumal nicht der Architekt auf Sie zugekommen ist, sondern Sie ihn zum Gespräch gebeten haben.

____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure

www.gh-ai.de

04.08.2005 at 14:53 Uhr
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saabalarm
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 04.08.2005
IP: Logged
icon Re: Rechnung auch ohne Beauftragung?

Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich stelle mir jedoch folgende Frage:

Kann ich nicht erwarten, dass der Architekt mich darauf hinweist, dass das Gespräch ab einem bestimmten Zeitpunkt in Rechnung gestellt wird und welchen Stundenlohn er zugrund legen wird? Müsste er nicht nach der Honorarordnung abrechnen? Und wenn ja, welche Summe wäre dann gerechtfertigt, wenn es um eine Umbausumme von EUR 50.000 ging? Gibt es eine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass beratende Tätigkeiten von der ersten Minute an berechnet werden oder ist das lediglich "Usus" bzw. gängige Praxis unter den von Ihnen genannten Freiberuflern?

Wenn ich eine Beratung in meiner Bank in Anspruch nehme, kriege ich diese auch (noch) nicht in Rechnung gestellt...

Ich freue mich auf Ihre Antwort. Vielen Dank.

05.08.2005 at 14:06 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Rechnung auch ohne Beauftragung?

Da gebe ich Ihnen vollkommen recht, der Herr Kollege hätte Sie darauf hinweisen sollen, dass er das Gespräch vergütet bekommen möchte und Sie auch über die zu erwartende Höhe informieren sollen - an sich gebührt dies schon der normale Umgang untereinander. Sicherlich ist hier wieder das altbekannte Problem zugrunde zu legen, verschrecke ich einen potentiellen Auftraggeber, wenn ich sofort sage "Das kostet aber"? Eine gute Lösung wäre z. B. gewesen: Fragen zur Person, zur Qualifikation und zu Referenzobjekten fallen unter Aquise (somit kostenlos), sowie es um das von Ihnen angestrebte Objekt geht, erbringe ich eine Beratungsleistung zum Stundensatz von X Euro.

Zum Abrechnungsmodus - Stunde versus HOAI - kann ich folgendes ausführen: An sich gilt immer die HOAI, auch, wenn sie nicht explizit vereinbart ist. Dann jedoch nur zu den Mindestsätzen der jeweiligen Honorarzone und ohne die gesondert auszuhandelnden Zuschläge wie z. B. Nebenkosten. Über die Honorarhöhe der jeweiligen Leistungsphasen kann ich Ihnen gerne eine Auflistung zukommen lassen (ganz kostenlos, nicht dass Sie Angst bekommen.....). Werde sie im Laufe des Wochenendes veröffentlichen, da ich derzeit im falschen Büro sitze und die notwendigen Unterlagen fehlen.

Zu Ihrer abschließenden Frage muss ich an einen der in diesem Forum zahlreich vertretenden Rechtsanwälte verweisen. Sicherlich werden Sie dort eine rechtsverbindliche Aussage erhalten.

[Edited by heyne on 05.08.2005 at 15:41 Uhr]

____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure

www.gh-ai.de

05.08.2005 at 15:36 Uhr
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
icon Re: Rechnung auch ohne Beauftragung?

Hallo,

wie versprochen hier nun die Auflistung der Honorarsummen bei einer Bausumme von € 50.000,- (netto), Honorarzone III Mindestsatz und einem Umbauzuschlag von 20% (hiermit müssen Sie im Streitfall rechnen):

Berechnet wird das Honorar für Grundleistungen zum Leistungsbild § 15 Gebäude.


Honorarzone /-stufe: III
Honorarsatz: Mindestsatz

Honorar abzurechnen nach:

Kostenberechnung / Kostenschätzung (nach DIN 276, 1981) 50.000,00 €
Kostenanschlag (nach DIN 276, 1981) 50.000,00 €
Kostenfeststellung (nach DIN 276, 1981) 50.000,00 €


Beauftragte Leistungsphasen:

Leistungsphase in %

Grundlagenermittlung 3
Vorplanung 7
Entwurfsplanung 11
Genehmigungsplanung 6
Ausführungsplanung 25
Vorbereitung der Vergabe 10
Mitwirkung bei der Vergabe 4
Objektüberwachung 31
Objektbetreuung und Dokumentation 3

Gesamt 100 %


Honorar für die Leistungsphasen:

Anrechenbare Kosten lt. Kostenschätzung / -berechnung (LP 1-4) 50.000,00 €
Honorar bei Honorarsatz 0% ü. Mindestsatz (Mindestsatz) 5.780,00 €
Leistungsumfang LP 1-4 27 %
Honorarbetrag netto für die LP 1-4 1.560,60 €

Anrechenbare Kosten lt. Kostenanschlag (LP 5-7) 50.000,00 €
Honorar bei Honorarsatz 0% ü. Mindestsatz (Mindestsatz) 5.780,00 €
Leistungsumfang LP 5-7 39 %
Honorarbetrag netto für die LP 5-7 2.254,20 €

Anrechenbare Kosten lt. Kostenfeststellung (LP 8-9) 50.000,00 €
Honorar bei Honorarsatz 0% ü. Mindestsatz (Mindestsatz) 5.780,00 €
Leistungsumfang LP 8-9 34 %
Honorarbetrag netto für die LP 8-9 1.965,20 €

Honorar netto für alle Grundleistungen: 5.780,00 €



Zusatzhonorare:

Besondere Leistungen (§ 5 HOAI) 0,00 €
Zeithonorar (§ 6 HOAI) 0 Std. x 0,00 € 0,00 €
Modernisierungszuschlag (§ 24 HOAI) 20 % vom Honorar 1.156,00 €
Instandhaltungszuschlag
– nur für Leistungsphase 8 (§ 27 HOAI) 0 % vom Honorar 0,00 €
Erfolgshonorar (§ 29 HOAI) 0,00 €
Weitere Zustatzhonorare 0,00 €
Nebenkosten (§7 HOAI)
pauschal 0 €
bzw.
0 % vom Gesamthonorar 0,00 €



Ergebnis der Honorarermittlung:

Honorar netto für die Grundleistung 5.780,00 €

Besondere Leistungen (§ 5 HOAI) 0,00 €
Zeithonorar (§ 6 HOAI) 0,00 €
Modernisierungszuschlag (§ 24 HOAI) 1.156,00 €
Instandhaltungszuschlag (§ 27 HOAI) 0,00 €
Erfolgshonorar (§ 29 HOAI) 0,00 €
Weitere Zustatzhonorare 0,00 €
Nebenkosten (§7 HOAI) 0 €

Gesamthonorar netto 6.936,00 €
Mehrwertsteuer 16% 1.109,76 €

Gesamthonorar brutto 8.045,76 €


____________________________
Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
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