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peter
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 05.04.2009
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2 Kostenanschläge welcher für Honorar ?
In Kürze:
Normaler HOAI Architektenvertarg Lph 1-8:
Erster Kostenanschlag vom Architekten mit von ihm geschätzten Technikkosten (400) da schon mehr als 60 % der Bauleistungen Vvergeben waren.
Dann erfolgt Einschaltung von Fachingenieuren und die Kosten der Technik (400) gingen um ein vielfaches höher.
Der Architekt will nun natürlich diese höheren Kosten (=tatsächlich beauftragt) in seiner Hoai-Abrechnung ansetzen (korrekt nach HOAI <25% voll, übersteigend 50%, und vorerst nur für die Lph 5- .
Ist das so in Ordnung, oder ist er an den ersten Anschlag gebunden,ähnlich wie bei der Kostenberechnung ?
Danke vorab.
Peter Herrmann
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13.01.2006 at 19:30 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
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Re: 2 Kostenanschläge welcher für Honorar ?
Hallo peter,
Ein Kostenanschlag enthält alle Kosten, die sich aus den konkreten Angeboten (auf Grundlage der endgültigen Ausführungsunterlagen, DIN 276 3.3) aller Ausschreibungen ergeben. Er kann also erst komplett sein, wenn alles ausgeschrieben und bewertet ist und wird erst dann Grundlage der Architekten-Honorarberechnung.
Da in der Praxis selten eine 'Totalausschreibung' vor Baubeginn vorkommt (wovon die HOAI eigentlich ausgeht), bekommen Sie von guten Architekten mehrere 'fortgeschriebene Kostenanschläge' - Sie werden also fortlaufend durch mehrere Kostenanschläge über den schrittweisen Übergang von der Kostenberechnung (= Schätzwerte) zum Kostenanschlag (=konkrete Angebote) informiert. Im Regelfall ist dann, wenn das letzte Gewerke vergeben ist, der Kostenanschlag komplett. Erfolgen danach noch weitere Ausschreibungen/Aufträge für Nachträge, wird der Kostenanschlag noch ein weiteres Mal fortgeschrieben.
Es ist also immer der letzte erstellte Kostenanschlag für die Honorarberechnung maßgeblich; Ihr Architekt hat also - meiner Ansicht nach - richtig gehandelt.
Sie schreiben nichts über die Ursachen für die Kostensteigerung nach Einschaltung der Fachingenieure (im besten Fall sind Sie von der Notwendigkeit der Maßnahmen überzeugt). Demzufolge hat der Architekt ja sicherlich auch die ganze Planungsarbeit der LP 5- für das erhöhte Budget geleistet - was auch für ein entsprechend angepasstes Honorar spricht.
Ich hoffe, das konnte helfen. Ansonsten sprechen Sie doch den Kollegen einfach auf das Problem an, er kann es Ihnen sicherlich auch etwas konkreter für Sie passend erklären.
Ich wünsche Ihnen noch viel Erfolg mit Ihrem Vorhaben und eine stressfreie Fertigstellung,
R. Kürbitz
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14.01.2006 at 17:44 Uhr |
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peter
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 05.04.2009
IP: Logged
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Re: 2 Kostenanschläge welcher für Honorar ?
1000 Dank für die ausführliche Antwort. Bei der AK Berlin habe ich jetzt ähnliche Antworten gefunden.
Zu genaueren Ausführung: Hier steht im Arch.-Vetrag dass der Anschlag bei 80% annd Ausschreibungergenissen gemacht werden soll, 20 % können vom A. geschätzt werden. Dies geschah auch so. Erst danach wurde die Haustechnik ausgeschrieben und dies wesentlich umfangreicher als vorher geplant (lag nicht am A. sondern am größeren zur Verfügung stehenden Etat).
Danke und Grüße Herrmann
P.S. Grundsätzlich soll A. hier bekommen was Ihm zusteht, ich selbst zwinge ja auch nicht meinen Arzt die Mindestsätze zu unterschreiten wenn er mich anschliessend operieren soll. Naja hinkt etwas
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14.01.2006 at 18:23 Uhr |
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landungsbrücken
Level: Sr. Member
Beiträge: 171
Registriert seit: 12.01.2006
IP: Logged
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Re: 2 Kostenanschläge welcher für Honorar ?
Gern geschehen. Was Ihren Vertrag (80/20%) angeht, ist das ja eine interessante Lösung. Ich kann natürlich nicht beurteilen, ob sowas zulässig ist - aber wenn man sich einig ist, kann man ja vereinbaren, was man möchte...
Für mich hört sich das nun so an, daß einerseits:
- Ihre Position (der erste Anschlag gilt) etwas plausibler erscheint, denn im Vertrag wurde 'was ist der Kostenanschlag' anscheinend umdefiniert.
- andererseits durch den größeren zur Verfügung stehenden Etat (was ich schon vermutet hatte) durch Sie der Planungsumfang des Architekten erweitert wurde. Das hat ja zur Folge, daß der Kostenanschlag in jedem Fall (unabhängig von der 80/20-Vereinbarung) für die wesentlich erweiterten Haustechnik-Bereiche fortgeschrieben bzw. für neu Hinzugekommenes neu erstellt werden muß und daher als Grundlage des Architektenhonorars dient.
In der Gesamtbewertung würde ich meinen (bin aber kein Anwalt, der das abschließend beurteilen kann), daß die Entscheidung 'Budgeterweiterung' vorrangig vor der 80/20-Vereinbarung gilt, und somit die 80/20-Regel dann innerhalb des erhöhten Budgets.
Am besten ist es aber bestimmt, wie schon vorgeschlagen, Sie sprechen mal mit dem Kollegen darüber.
Viele Grüße,
R. Kürbitz
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15.01.2006 at 16:07 Uhr |
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