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USe0518
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 23.04.2002
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Baustelleneinrichtung
Gehören Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung zu den Herstellungskosten i.S. § 52 Abs. 2 HOAI?
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23.04.2002 at 13:44 Uhr |
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Matthias Hilka
Level: Administrator

Beiträge: 33
Registriert seit: 18.02.2002
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Re: Baustelleneinrichtung
Nach § 52 Abs. 2 HOAI sind Anrechenbare Kosten die "Herstellungskosten des Objekts". Da nach der DIN 276 (1981) die Baustelleneinrichtung zur Kostengruppe 3 (Bauwerk) gehört, gehe ich davon aus, daß die diesbezüglich anfallenden Kosten auch anrechenbar sind.
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24.04.2002 at 15:25 Uhr |
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Rechnungsprüfung
Level: Jr. Member

Beiträge: 1
Registriert seit: 04.02.2005
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Re: Baustelleneinrichtung
quote: use0518 wrote:
Gehören Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung zu den Herstellungskosten i.S. § 52 Abs. 2 HOAI?
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04.02.2005 at 08:20 Uhr |
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wernermüller
Level: Jr. Member

Beiträge: 2
Registriert seit: 25.09.2009
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Re: Baustelleneinrichtung
quote: use0518 wrote:
Gehören Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung zu den Herstellungskosten i.S. § 52 Abs. 2 HOAI?
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wm
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25.09.2009 at 17:14 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator

Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Baustelleneinrichtung
Die Kosten der Baustelleneinrichtung gehören zu den Herstellkosten, sie kann ja auch im LV separat ausgewiesen oder in die Einheitspreise eingerechnet werden.
Die allgemeine Verkehrssicherung der Baustelle (Arbeits- und Unfallschutzmaßnahmen, Absperrungen, Beleuchtung usw.) gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Unternehmers und ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten.
Verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit (Beschilderungen, Lichtsignalanlagen, Spurverschwenkungseinrichtungen usw.) gehören nach § 52 (7) HOAI 1996/2002 nicht zu den anrechenbaren Kosten, wenn der Auftragnehmer sie nicht plant oder überwacht; tut er dies jedoch, gehören sie im Umkehrschluss dazu.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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25.09.2009 at 18:28 Uhr |
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wernermüller
Level: Jr. Member

Beiträge: 2
Registriert seit: 25.09.2009
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Re: Re: Baustelleneinrichtung
quote: Matthias Hilka wrote:
Nach § 52 Abs. 2 HOAI sind Anrechenbare Kosten die "Herstellungskosten des Objekts". Da nach der DIN 276 (1981) die Baustelleneinrichtung zur Kostengruppe 3 (Bauwerk) gehört, gehe ich davon aus, daß die diesbezüglich anfallenden Kosten auch anrechenbar sind.
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wm
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28.09.2009 at 09:49 Uhr |
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Straßenplaner
Level: Jr. Member

Beiträge: 1
Registriert seit: 29.09.2010
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Re: Re: Baustelleneinrichtung
quote: fdoell wrote:
Die Kosten der Baustelleneinrichtung gehören zu den Herstellkosten, sie kann ja auch im LV separat ausgewiesen oder in die Einheitspreise eingerechnet werden.
Die allgemeine Verkehrssicherung der Baustelle (Arbeits- und Unfallschutzmaßnahmen, Absperrungen, Beleuchtung usw.) gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des Unternehmers und ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten.
Verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit (Beschilderungen, Lichtsignalanlagen, Spurverschwenkungseinrichtungen usw.) gehören nach § 52 (7) HOAI 1996/2002 nicht zu den anrechenbaren Kosten, wenn der Auftragnehmer sie nicht plant oder überwacht; tut er dies jedoch, gehören sie im Umkehrschluss dazu.
Sehr geehrter Herr Doell,
Ihre Ausführungen bezogen sich seinerzeit auf die HOAI 2002. Das wurde auch immer so gehandhabt. Wie ist nun die HOAI 2009 in diesem Punkt zu verstehen? In § 41 (1) werden die "Kosten der Baukonstruktion" als anrechenbar definiert. Für die Verkehrsanlagen werden die Kosten üblicherweise nach AKS ermittelt, bei der üblicherweise 5% der Baukosten für die Baustelleneinrichtung sowie 5% für Kleinleistungen angesetzt werden. Muss ich mit der HOAI 2009 auf diese Kostenansätze bei der Honorarermittlung verzichten?
Mit freundlichen Grüßen
Straßenplaner
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29.09.2010 at 09:30 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator

Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Baustelleneinrichtung
§ 45 Abs. 1 HOAI 2009 verweist auf § 41 HOAI. Dort sind im Abs. 3 die Maßnahmen aufgeführt, die nur dann anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer sie auch plant. Dies entspricht grundsätzlich der og. Regelung in der alten HOAI.
Ihre explizite Frage zielt darauf ab, welche Kosten als anrechenbar gelten. DIe AKS gibt als Kostenvorschrift die Ausweisung der Kosten der BE und von Kleinleistungen als Prozentsatz der übrigen Kosten explizit vor. Diese Prozentsätze werden angesichts der Höhe der Einheitspreise für die übrigen Kosten in der Praxis auch tatsächlich benötigt, sie sind also nicht vergleichbar mit der leider oft verwendeten Position "Unvorhergesehenes" (vgl. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1306&page=0#4812). Sie sind deshalb voll anrechenbar.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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30.09.2010 at 09:27 Uhr |
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