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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : 1D-Wasserspiegellagenberechnung Grundleistung?
Beitrag von Nachricht
ElKe
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 18.05.2006
IP: Logged
icon 1D-Wasserspiegellagenberechnung Grundleistung?

Hallo,

unser Büro wurde mit der Vorplanung verschiedener Maßnahmen aus einem Hochwasserschutzkonzept beauftragt. Für die Planung liegt eine hydraulische Berechnung des HWSK vor. Während der Planung stellte sich heraus, dass verlässliche Aussagen nur in Verbindung mit einer verdichtetenden 1D-Wasserspiellagenberechnung möglich sind.

Daraufhin wurden wir seitens des Auftraggebers über den Projektsteuerer zur Abgabe eines Nachtragsangebotes aufgefordert. Dieses haben wir nach bestem Wissen und Gewissen am unteren auskömmlichen Limit kalkuliert. AG und Projektsteuerer war das Angebot jedoch trotzdem zu teuer und sie vertreten nunmehr die Auffassung, dass diese verdichtende 1D-WSP-Berechnung Grundleistung der Leistungsphase 3 wäre und somit nicht gesondert beauftragt werden müsste, sondern als vorgeszogene Leistung der Entwurfsplanung von uns ohne gesonderte Vergütung zu erbringen wäre.

Wir sehen uns außerstande den Umfang der Leistung kostendeckend im Rahmen der Grundleistungen zu erbringen und verteten überdies die Meinung, dass diese Art hydraulischer Berechnungen nicht zu den Grundleistungen der Objektplanung gehört, sondern als Besondere Leistung abzurechnen wäre.

Wir wären deswegen erfreut zu erfahren, ob wir mit unserer Auffassung richtig liegen oder ob wir tatsächlich verpflichtet sind, die zusätzlichen Leistungen im Rahmen der Objektplanung zu erbringen.

Gruß und Dank

ElKe

18.05.2006 at 07:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: 1D-Wasserspiegellagenberechnung Grundleistung?

Hallo Elke,

offensichtlich sieht Ihr Auftraggeber die hydraulischen Berechnungen als fachspezifische Berechnungen im Rahmen der Grundleistungen des § 55 Abs. 2 Nr. 3 an.

Fachspezifische Berechnungen brauchen Sie, um ein Bauwerk oder Bauteil bemessen zu können. Es kommt also darauf an, welche Anlagen von Ihnen denn genau zu planen sind und ob die Berechnung zur Bemessung erforderlich sind oder wofür. Die Abschätzung der Folgen des Bauwerks, beispielsweise der Aufstau in einem Fluß durch Brückenpfeiler, wäre m.E. eine fachspezifische Berechnung, die noch zur Bauwerksplanung gehört; die Rückstauberechnung, d.h. die Beantowrtung der Frage, bis zu welchem Fluß-km sich der Aufstau oberhalb auswirkt, evtl. schon nicht mehr (höchstens kulanzhalber).

Benennen Sie doch mal näher, welche Objekte von Ihnen zu planen sind und wofür die Berechnungen gebraucht werden. Ggf. lassen Sie Ihren Bauherren oder Projektsteuerer begründen, warum diese Berechnungen für die Bemessung Ihrer Objekte erforderlich sind.

Abhilfe könnte z.B. § 55 Abs. 2 Nr. 1 Besondere Leistungen in Lph. 1 bringen: die Ermittlung von bemessungsrelevanten Wasserständen könnte man durchaus als das "Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen" definieren.

Ggf. können Sie auch honoratechnisch etwas über § 10 Nr. 3a bewirken, indem Sie etwas anrechenbare Bausubstanz der berechneten Flußflächen zu den aK addieren dürfen. Einfacher wäre dann aber eine Vergütung nach Anzahl berechneter Profile o.ä., die aber der Bauherr ja nicht will.

Also, lassen Sie mal was genaues von sich hören, dann sehen wir weiter...

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

18.05.2006 at 12:00 Uhr
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