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duebelmax
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.07.2006
IP: Logged
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Dienstfahrt Leistungsphase 8
Hallo,
unser Büro soll ein LV Leistungsphase 5-8 erarbeiten.
Sind für die Phase 8( Objekt-überwachung) die notwendigen Fahrten mit enthalten, auf diesem Standpunkt steht jedenfalls der AG. Eine Fahrt Hin+Rück betragen gesamt 340km.
Wir vertreten die Meinung, daß die Objektüberwachung von uns zwar übernommen wird, aber das jede Anfahrt separat honoriert werden muß über eine entsprechende Pauschale.
Ich möchte mich im Voraus für eure Antworten bedanken.
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03.07.2006 at 12:34 Uhr |
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heyne
Level: Sr. Member
Beiträge: 54
Registriert seit: 15.04.2004
IP: Logged
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Re: Dienstfahrt Leistungsphase 8
Hallo "duebelmax",
siehe § 7 HOAI, hier steht unter anderem folgendes: "Zu den Nebenkosten gehören insbesondere: ... (4) Fahrkosten für Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 Kilometer vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, ..."
Was resultiert hieraus? Entweder die Nebenkosten entsprechen ansetzten oder den Weg des Nachweises gehen.
Viel Glück beim Verhandeln.
Grüße aus Berlin,
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Johannes Heyne, Dipl.-Ing. Architekt, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
GH Architekten Ingenieure
www.gh-ai.de
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03.07.2006 at 14:47 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Dienstfahrt Leistungsphase 8
Lieber Kollege,
die Frage der Fahrtkosten im Sinne der Nebenkosten (Reisekosten) hat Herr Heyne ja schon klar beantwortet. Ich verstehe die Frage darüber hinaus aber noch so, dass die (u.U. deutlich höhere) Vergütung des Zeitaufwandes für die Fahrtzeit im Raum steht.
Ich habe mal bei einem früheren Arbeitgeber vor 20 Jahren ein Vertragsformular gesehen, wonach die Fahrtzeit zur Baustelle nach definierten Stundensätzen abgerechnet wurde. Das war allerdings das erste und letzte Mal.
Üblich ist heute - in Zeiten knapper Kassen - eher die Auffassung, dass die Fahrtzeit zur Bauleitungszeit zählt und mit dem Tabellenhonorar abgegolten ist.
Ein Tipp zur Vorgehensweise: die Honorarzone der Planung stimmt sicherlich bis Lph. 7, da Planungsabstimmungen i.d.R. nicht so häufig wie Bauleitungstermine in der Bauzeit erforderlich sind oder der Mehraufwand hierzu bei dem Gesamtzeitaufwand der Lph. 1-7 gegenüber einem Projekt in Ihrer Stadt nicht so sehr ins Gewicht fällt.
Zur Abgeltung Ihres Bauleitungsaufwandes gibt es - sofern Sie darauf bestehen (kommt darauf an, ob Sie weiter für diesen Auftraggeber arbeiten wollen...) - mehrere Möglichkeiten. Die von Ihnen genannte Pauschale pro Anfahrt ist eine, aber bei Ihrem Auftraggeber offensichtlich schlecht durchsetzbar.
Besser wäre der Versuch, die Honorarzone heraufzuschrauben, um dem tatsächlichen Aufwand gerecht zu werden. Oder Sie holen sich einen Subunternehmer vor Ort, der die "örtliche Bauüberwachung" macht und kommen nur einmal die Woche als "Bauoberleitung".
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, die Regelung des § 57 (2) Satz 2 in analoger Weise versuchen auf Teil II anzuwenden. "Die Vertragsparteien können .. ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren". Wenn Sie da Ihre tatsächlichen Fahrtaufwendungen einkalkulieren und der Bauherr sich darauf einlassen kann, sind Sie aus dem Schneider. Für diesen Fall empfehle ich auch gleich, einen Monatsbetrag für jeden angefangenen Monat nach Ablauf der vereinbarten Bauleitungszeit zu vereinbaren und die Ereignisse zu definieren, die die Bauzeit definieren (z.B. die erste Anfahrt einer Baustelleinrichtung und der Abnahmetermin).
Viel Glück!
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.07.2006 at 14:45 Uhr |
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