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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Schlussrechnung Ingenieuvertrag
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stasee77
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 07.09.2006
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icon Schlussrechnung Ingenieuvertrag

Planungs- und Bauleitungsarbeiten wurden für eine kleine, ebene Straße in Ortsrandlage (Straßenentwässerung per Rigole) auf der Grundlage eines Ingenieurvertrages geleistet (vollständig?) und berechnet.
Dabei betragen lt. Schlussrechnung die anrechenbaren Kosten (auf der Grundlage einer Kostenschätzung) für die LP 1-3 (4 nicht beauftragt) Euro 200.000,-- (Grundgebühr nach HOAI § 56 Zone II Mitte)
Die Schlußrechnung der einen ausführenden Firma - und damit Grundlage für die Berechnung der LP 5-9 - belief sich auf EURO 119.300,35.
Dazu wurde örtliche Bauleitung mit 3,5% auf die 119.300,35 berechnet und noch weitere zusätzliche Vermessungen (Absteckung der Grundstücksgrenzen, der Straßenachsen sowie der Schächte der Straße und der Hausanschlüsse) mit 25,0 Ingenieur und Mitarbeiterstunden zu insgesamt Euro 1415,00.
Am Ende der Rechnung stehen Euro 18.605,95 zzgl MwSt bei Baukosten von 119.300,35. Also ein Planungsanteil von 16%!
Fragen: Ist das nicht a bisserl viel für 550 qm Straße?
Darf die Kostenschätzung soweit abweichen? (Das sind ja > 60%)
Sind Vermessungsleistungen nicht Bestandteil der LP?
Sind weitere 3,5% örtliche Bauleitung angemessen?
Mit bestem Dank für jede Aufklärung!

07.09.2006 at 19:53 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Schlussrechnung Ingenieuvertrag

Lieber Bauherr (Sie sind doch einer, oder?),

in Ihren Ausführungen stecken eine Fülle offener und ungeklärter Fragen, die Sie für detailliertere Antworten erst einmal klären müssten.

1. Handelt es sich nur um eine Straße mit Straßenentwässerung (Verkehrsanlagen nach Teil IX) oder auch um Kanalisation (Ingenieurbauwerke nach Teil IX). Sie sprechen nämlich von Hausanschlüssen - für Schmutzwasser oder Regenwasser oder Mischwasser? Häusliches Abwasser hat ja i.d.R in der öffentlichen Abwasseranlage nichts zu suchen. Wenn Sie aber einen Kanal zusätzlich haben, erklärt das evtl. die hohen aK und bedingt evtl. 2 Objekte nach Teil VII.

1a. Was hat denn die andere Firma gebaut?

2. Sie sollten mit der Vorplanung (Lph. 2) eine Kostenschätzung und mit der Entwurfsplanung (Lph. 3) eine Kostenberechnung erhalten haben, ferner mit der Auswertung der Angbote (Lph. 7) eine Fortschreibung der Kostenberechnung (entspricht der Zusammenstellung der Angebote) und nach Abschluss der Lph. 8 eine Kostenfeststellung.

3. Basis der Honorarberechnung ist im Regelfall für Lph. 1-4 die Kostenberechnung und für Lph. 5-8 und Örtl. Bauberwachung die Kostenfeststellung. Bei Auftragserteilung (schauen Sie in Ihren Ingenieurvertrag!) können die Parteien vereinbaren, auch Lph. 5-9 und ÖBÜ nach Kostenberechnung abzurechnen.

4. Wenn die Ausschreibung für eine vergleichbare Leistung (!) bei 60% der Kostenschätzung/berechnung lag, bitten Sie den Planer um Angabe zu Referenzprojekten, aus denen er die Einheitspreise hatte. Scheint mir etwas hoch. 200.000 / 550 = 363 € /m², 119.300 / 550 = 217 € / m². Erfahrungen im (nicht gerade billigen) Raum München liegen um 50-80 € / m² für den reinen Straßenbau ohne besondere Entwässerung, da scheint mir der höhere Wert doch etwas überzogen.

5. Wenn Örtliche BÜ nach § 57 erbracht wurde, liegen die Prozentsätze zwischen 2,1 und 3,2 v.H. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt 2,1 v.H. als vereinbart. Schauen Sie in die HOAI und in Ihren Ingenieurvertrag!

6. Die Absteckung der Hauptpunkte ist dann Bestandteil der ÖBÜ, wenn sie mit einfachem Gerät hinreichend genau durchgeführt werden kann, sprich Maßband, Winkelprisma und Nivelliergerät. Wenn Vermessungsgeräte erforderlich werden, handelt es sich um eine Bauabsteckung nach Teil VIII HOAI. Nach § 98 (3) HOAI sind die aK der Verkehrsanlagen 80% von 119.300 = 95.440 €.Bei angenommener mittlerer Schwierigkeit gilt HZ III unten, das Grundhonorar beträgt hier ca. 3.750 €. Die Absteckung für die Bauausführung ist als Lph. 2 nach § 98 b mit 14 v.H. bewertet, sprich 525 €. Mehr als dies zuzügl. Nebenkosten und Ust. würde ich da nicht bezahlen. Dass der Bauleiter offensichtlich mehrfach abgesteckt hat und dies sehr umständlich (bei z.B. 5,5 m Straßenbreite reden wir von 100 m Straßenlänge! Was hat der da 3 Tage lang gemacht?), bleibt für einen reinen Straßennbau unverständlich.

7. Fazit: wer lesen kann, ist anderen überlegen... Lesen Sie die HOAI und Ihren Vertrag und verlangen Sie von Ihrem Ingenieur eine HOAI-gemäße Abrechnung mit Begründung jeglicher Abweichung vom Vertrag und einschlägigen HOAI-Vorschriften unter Hinweis auf die offensichtlich zu hohen anrechenbaren Kosten in der Entwurfsplanung (notfalls kürzen Sie auf z.B. 150.000 € aK).

Viel Erolg bei der Durchführung Ihrer allfälligen Bauherrenaufgaben!

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.09.2006 at 12:33 Uhr
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stasee77
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 07.09.2006
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icon Re: Re: Schlussrechnung Ingenieuvertrag

quote:
fdoell wrote:
Lieber Bauherr (Sie sind doch einer, oder?),


Ja, in der Tat. Aber hier geht es ausschließlich um die Erschliessungskosten Straße. Die genauer Verteilung wird recht irreführend ausgewiesen, auch der Ingenieuvertrag liegt mir noch nicht en detail vor, nur die knappe Schlussrechnung des Planers. Demnach fielen auf die Straßenbaukosten (ohne Erwerb und Straßenbeleuchtung, aber einschließlich Straßenentwässerung) Euro 77.286,86 (ohne Schmutzwasserkanal) und für die Planung 11.940,06 (21.582,90 weniger Schmutzwasserkanal). Die Straßenfläche (auch hier muss ich mich korrigieren) beläuft sich auf 817 qm. Bleibt ein Planungsaufwand auf die Baukosten von 15,45%. Diese Nachbesserung durch erfolgreichen Widerspruch. (Schmutzwasser und Ausbesserung eines Straßenabschnittes, der nicht zum Erschließungsbereich gehörte, waren einfach mit umgelegt worden). Offen bleibt die Frage nach der Angemessenheit der Ingenieursrechnung und der Frage, ob alle Leistungen erbracht wurden.

quote:
in Ihren Ausführungen stecken eine Fülle offener und ungeklärter Fragen, die Sie für detailliertere Antworten erst einmal klären müssten.

1. Handelt es sich nur um eine Straße mit Straßenentwässerung (Verkehrsanlagen nach Teil IX) oder auch um Kanalisation (Ingenieurbauwerke nach Teil IX).


Straße mit Straßenentwässerung. In der Schlußrechnung taucht aber als zusätzlicheVermessung (nach Stundenaufwand abgerechnet) auf: Absteckung der Straßenachse, Straßen- und HAUSANSCHLUSSSCHÄCHTE, Grenzen sowie deren Einrechnung im Büro, insgesamt 15 Std. à Eur 67,00 (Ingenieursstd.) und 10 Std à Eur 41,00 (Mitarbeiterstunden).

quote:

1a. Was hat denn die andere Firma gebaut?


Eine Firma (Tiefbau, Aussenanlagen) hat die komplette Straße samt Entwässerung als auch die Hausanschlüsse samt Kanal gebaut. Beides wurde im Übrigen durch das gleiche Planungsbüro geleitet. Wasser und Kanal wurden natürlich nach Herstellungssätzen beschieden.
quote:

2. Sie sollten mit der Vorplanung (Lph. 2) eine Kostenschätzung und mit der Entwurfsplanung (Lph. 3) eine Kostenberechnung erhalten haben, ferner mit der Auswertung der Angbote (Lph. 7) eine Fortschreibung der Kostenberechnung (entspricht der Zusammenstellung der Angebote) und nach Abschluss der Lph. 8 eine Kostenfeststellung.

3. Basis der Honorarberechnung ist im Regelfall für Lph. 1-4 die Kostenberechnung und für Lph. 5-8 und Örtl. Bauberwachung die Kostenfeststellung. Bei Auftragserteilung (schauen Sie in Ihren Ingenieurvertrag!) können die Parteien vereinbaren, auch Lph. 5-9 und ÖBÜ nach Kostenberechnung abzurechnen.

4. Wenn die Ausschreibung für eine vergleichbare Leistung (!) bei 60% der Kostenschätzung/berechnung lag, bitten Sie den Planer um Angabe zu Referenzprojekten, aus denen er die Einheitspreise hatte.


Danke, diese Informationen werden mir bei der Prüfung des Ingenieurvertrages sehr dienlich sein.
quote:

Scheint mir etwas hoch. 200.000 / 550 = 363 € /m², 119.300 / 550 = 217 € / m². Erfahrungen im (nicht gerade billigen) Raum München liegen um 50-80 € / m² für den reinen Straßenbau ohne besondere Entwässerung, da scheint mir der höhere Wert doch etwas überzogen.


Ich korrigiere auf 77.300 / 817 = 95,00
und 11.940 / 817 = 14,60
quote:

5. Wenn Örtliche BÜ nach § 57 erbracht wurde, liegen die Prozentsätze zwischen 2,1 und 3,2 v.H. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt 2,1 v.H. als vereinbart. Schauen Sie in die HOAI und in Ihren Ingenieurvertrag!

6. Die Absteckung der Hauptpunkte ist dann Bestandteil der ÖBÜ, wenn sie mit einfachem Gerät hinreichend genau durchgeführt werden kann, sprich Maßband, Winkelprisma und Nivelliergerät. Wenn Vermessungsgeräte erforderlich werden, handelt es sich um eine Bauabsteckung nach Teil VIII HOAI. Nach § 98 (3) HOAI sind die aK der Verkehrsanlagen 80% von 119.300 = 95.440 €.Bei angenommener mittlerer Schwierigkeit gilt HZ III unten, das Grundhonorar beträgt hier ca. 3.750 €. Die Absteckung für die Bauausführung ist als Lph. 2 nach § 98 b mit 14 v.H. bewertet, sprich 525 €. Mehr als dies zuzügl. Nebenkosten und Ust. würde ich da nicht bezahlen. Dass der Bauleiter offensichtlich mehrfach abgesteckt hat und dies sehr umständlich (bei z.B. 5,5 m Straßenbreite reden wir von 100 m Straßenlänge! Was hat der da 3 Tage lang gemacht?), bleibt für einen reinen Straßennbau unverständlich.


Vielen Dank für Ihr sehr verständliche und ausführliche Antwort. Ich habe schon feuchte Augen. Weiß noch nicht recht, ob Ihres subkutanen Humors oder ob des Umstandes, dass sich da ein Ingenieur (Sie kennen die Zahlen vor erfolgtem Widerspruch) über Jahrzehnte dank der Schildbürgermentalität einer kleinen Gemeinde die Nase vergoldete ...
quote:

7. Fazit: wer lesen kann, ist anderen überlegen... Lesen Sie die HOAI und Ihren Vertrag und verlangen Sie von Ihrem Ingenieur eine HOAI-gemäße Abrechnung mit Begründung jeglicher Abweichung vom Vertrag und einschlägigen HOAI-Vorschriften unter Hinweis auf die offensichtlich zu hohen anrechenbaren Kosten in der Entwurfsplanung (notfalls kürzen Sie auf z.B. 150.000 € aK).


Zielen Sie auf die DIN 276?

Mit ganz herzlichem Dank,
Ihr
Johannes F.
08.09.2006 at 19:48 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Re: Schlussrechnung Ingenieuvertrag

Hallo Johannes F.,

Ihr Fall klingt nach einer öffentlichen Bauverwaltung mit Ihnen als Nichttechniker, der eine Honorarrechnung prüfen soll und vom Vorgänger den Akt nicht findet und darüber hinaus zwar mit der Umlage von Erschließungsbeiträgen Erfahrung hat, aber nicht mit deren Ermittlung. Nun denn, hier ein paar allgemeinde Hinweise dazu:


quote:
auch der Ingenieuvertrag liegt mir noch nicht en detail vor, nur die knappe Schlussrechnung des Planers.


Nun, das meinte ich oben.

quote:
Demnach fielen auf die Straßenbaukosten (ohne Erwerb und Straßenbeleuchtung, aber einschließlich Straßenentwässerung) Euro 77.286,86 (ohne Schmutzwasserkanal) und für die Planung 11.940,06 (21.582,90 weniger Schmutzwasserkanal).


Die von Ihnen im ersten Beitrag genannten Kosten beinhalteten also wohl auch Grunderwerb und Straßenbeleuchtung sowie einen Schmutzwasserkanal. Hier gibt es wohl die größte "Durchmischung" von Begriffen, auch zwischen Bauausführung und Ingenieurleistungen.

Also: der gemeinhin benutzte Begriff "Straße" bedeutet für unterschiedliche Fachleute jeweils etwas völlig verschiedenes. Für den Vermesser ist es das Flurstück, für den der sie unterhalten muss die Fahrbahn, die Schutzplanken, die Böschungen und Gräben etc., für die Polizei die Fahrbahn und die Schutzeinrichtungen sowei die Verkehrsbeschilderung und für den Erschließungsbeitragsermittler kommen noch alle anderen Einrichtungen, die sich auf dem Grundstück befinden hinzu, also Beleuchtung, Kanäle, Wasserleitungen, sonstige Verlegesparten u.a.m.

Bau- und honorartechnisch sind zunächst einmal die Ingenieurleistungen von den Bauleistungen zu trennen. Für die Honorarberechnung der Ingenieurleistungen gibt es die HOAI, für die Berechnung von Kosten des Baus die VOB, VOL, diverse Vergabehandbücher, Bauverträge usw.

Bei den Ingenieurleistungen sind verschiedene Objektgruppen zu unterscheiden, die in unterscheidlichen Hauptteilen der HOAI aufgeführt sind. Also bei der Straße z.B.

- Verkehrsanlagen nach Teil VII (z.B. Straßenoberbau und Erdbau, Niederschlagswasserfassung und Versickerung direkt an der Straße, Schutzeinrichtungen, Markierung, Beschilderung)

- Ingenieurbauwerke nach Teil VII (z.B. Brücken, Stützwände, Durchlässe für Fußgänger oder Wasser, Schilderbrücken, Regenrückhaltebecken, Anlagen zum Schadstoffrückhalt bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Kanäle für Niederschlags- und Schmutzwasser, Wasserleitungen, Gasleitungen)

- Technische Ausrüstungen nach Teil IX (z.B. elektrische Einrichtungen der Beleuchtung der Straße, von Ingenieurbauwerken, von Verkehrsbeschilderungen, Pumpwerke im Zusammenhang mit der Straßenentwässerung, Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen, Kabel und Verteilerkästen für Strom und Telekommunikation)

- Vermessungsleistungen nach Teil XIII (z.B. Entwurfsvermessung, Bauvermessung, Bestandsdokumentationen, auch mit Hilfe von alphanumerischen oder grafischen Datenbanken)

Für jedes der Objekte lt. den genannten Objektgruppe wird ein eigenes Honorar berechnet, dessen Randparameter i.d.R. die anrechenbaren Kosten des Objekts, die Honorarzone und die erbrachten Teilleistungen darstellen. Dazu kommen Nebenkosten nach § 7 HOAI und die Umsatzsteuer.

Für Ihre Fragestellung nach einem angemessenen Honorar sind bei der Prüfung der Rechnung also zu untersuchen: sind die Objekte benannt, ist die Herkunft der anrechenbaren Kosten benannt, stimmt diese mit den vereinbarten Vertragsgrundlagen überein (teilweise können verschiedene Kostenermittlungsmethoden maßgeblich für die Honorarberechnung sein), ist die Honorarzone benannt und stimmt mit dem Vertrag überein, sind die erbrachten Teilleistungen nachvollziehbar erbracht, sind ggf. vertraglich Umbau- oder Modernisierungszuschläge oder mitverarbeitete Bausubstanz (§ 10) zu berücksichtigen, ist die Ermittlung (Interpolation) des Grundhonorars und die Ausrechnung des Honorars richtig, stimmt der Ust-Satz, sind die geleisteten Anzahlungen richtig aufgeführt und der Restbetrag richtig ermittelt? Das meiste ist mit den 4 Grundrechnungsarten zu erledigen... natürlich nur, wenn der Vertrag auch vorliegt (sollte schnellstens bei Ihnen gefunden werden!).

quote:
Die Straßenfläche (auch hier muss ich mich korrigieren) beläuft sich auf 817 qm.


Irren ist menschlich.

quote:
Bleibt ein Planungsaufwand auf die Baukosten von 15,45%.


Mag sein, ergibt sich rechnerisch. Wenn viele Ingenieurleistungen bei relativ geringen anrechenbaren Kosten zu erbringen waren, kann das so aussehen. Maßgeblich ist nicht die Prozentzahl, sondern die HOAI-Konformität der Honorarherleitung.

quote:
Diese Nachbesserung durch erfolgreichen Widerspruch. (Schmutzwasser und Ausbesserung eines Straßenabschnittes, der nicht zum Erschließungsbereich gehörte, waren einfach mit umgelegt worden).


In diesem Satz fehlt das Verb, so dass sich mir der Sinn Ihrer Frage nicht erschließt. (Das ganze Thema hat übrigens viel mit Sorgfalt zu tun, nicht nur beim Ingenieur!)

quote:
Offen bleibt die Frage nach der Angemessenheit der Ingenieursrechnung und der Frage, ob alle Leistungen erbracht wurden.


Das müssen Sie als Bauherr wissen. Gibt es denn eine förmliche Abnahme mit Niederschrift? Wenn nicht, verlangen Sie eine. Oder ist eine stillschweigende Abnahme durch Benutzung entstanden? Mit einer förmlichen Abnahme werden die Restmängel aufgelistet, um die sich der Bauleiter zu kümmern hat, ausserdem geht Gefahr und Eigentum (und damit die Unterhalts- und Verkehrssicherungspflicht) an den Bauherrn über. Dies ist der wichtigste Termin beim Bau für den Bauherrn!

quote:
1. Handelt es sich nur um eine Straße mit Straßenentwässerung (Verkehrsanlagen nach Teil IX) oder auch um Kanalisation (Ingenieurbauwerke nach Teil IX).

Straße mit Straßenentwässerung. In der Schlußrechnung taucht aber als zusätzlicheVermessung (nach Stundenaufwand abgerechnet) auf: Absteckung der Straßenachse, Straßen- und HAUSANSCHLUSSSCHÄCHTE, Grenzen sowie deren Einrechnung im Büro, insgesamt 15 Std. à Eur 67,00 (Ingenieursstd.) und 10 Std à Eur 41,00 (Mitarbeiterstunden).


Es wurde also neben den Leistungen nech Teil VII Verkehrsanlagen eine Bauvemessung durchgeführt, oder mehr? BItten Sie doch den Ingenieur um Angaben, welche HOAI-(Teil-)Leistungen er erbracht hat und warum diese nach Stunden abgerechnet wurden und nicht nach HOAI-Tabellen.

quote:
1a. Was hat denn die andere Firma gebaut?

Eine Firma (Tiefbau, Aussenanlagen) hat die komplette Straße samt Entwässerung als auch die Hausanschlüsse samt Kanal gebaut.


Ok, aber wenn Sie "eine Firma" schreiben, gibt es doch wohl auch noch eine "andere", oder meinten Sie damit das Planungsbüro? Ansonsten gab es wohl neben den Verkehrsanlagen noch einen Schmutzwasserkanal mit Hausanschlüssen als eigenes Objekt. Sollte auch so in der Rechnung auftauchen.

quote:
Beides wurde im Übrigen durch das gleiche Planungsbüro geleitet.


Gibt ja auch Sinn und ist üblich, vor allem bei so kleinen Anlagen.

quote:
Wasser und Kanal wurden natürlich nach Herstellungssätzen beschieden.



Aha! Es gibt also auch eine Waserleitung in der Straße! Wenn die der Ingenieur auch geplant / überwacht hat, ist damit mindestens ein drittes Objekt (Wasserleitung = Ingenieurbauwerk nach Teil VII) begündet, für das es eine eigene Honorarberechnung gibt. Wenn die allerdings komplett von einem Versorgungsträger geplant und gebaut wurde, ist beim Ingenieur allenfalls ein gewisser Koordinationsaufwand angefallen, der nach § 55 (2) Nr. 8 Satz 1 HOAI evtl. nicht zu einem gesonderten Honorar führt.

quote:
Vielen Dank für Ihr sehr verständliche und ausführliche Antwort. Ich habe schon feuchte Augen. Weiß noch nicht recht, ob Ihres subkutanen Humors oder ob des Umstandes, dass sich da ein Ingenieur (Sie kennen die Zahlen vor erfolgtem Widerspruch) über Jahrzehnte dank der Schildbürgermentalität einer kleinen Gemeinde die Nase vergoldete ...


Danke für die Blumen. Ob der Ingenieur da wirklich eine goldene Nase von bekommen hat, wird nach den peu à peu zu Tage tretenden Zusatzinformationen aus meiner Sicht allerdings eher wieder unwahrscheinlicher.

quote:
7. Fazit: wer lesen kann, ist anderen überlegen... Lesen Sie die HOAI und Ihren Vertrag und verlangen Sie von Ihrem Ingenieur eine HOAI-gemäße Abrechnung mit Begründung jeglicher Abweichung vom Vertrag und einschlägigen HOAI-Vorschriften unter Hinweis auf die offensichtlich zu hohen anrechenbaren Kosten in der Entwurfsplanung (notfalls kürzen Sie auf z.B. 150.000 € aK).

Zielen Sie auf die DIN 276?


Nein, ich ziele darauf, dass Sie ganz dringend eine HOAI-Grundschulung besuchen sollten. In der DIN 276 (gilt nicht für Straßen!) ist geregelt, wie die Kosten eines Hochbauvorhabens in einer Kostenermittlung zu gliedern sind, aber nicht, wie sich Honorare zusammensetzen.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de

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Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
13.09.2006 at 12:18 Uhr
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stasee77
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icon Re: Schlussrechnung Ingenieuvertrag

Lieber Herr Doell,

Sie haben sich wirklich mit viel Geduld mit meinem Thema auseinandergesetzt. Zu meiner Rolle: ich habe in einem Neubaugebiet ein Doppelhaus gebaut und bin ob der Bescheide Erschliessungskosten und Herstellungsbeiträge schier vom Glauben abgefallen. Vor dem Kauf des Grundstückes waren mit Kosten von ca. Euro 14,00 / qm Grundstücksfläche bescheinigt und avisiert worden. Die ursprünglichen Forderungen d. Kommune beliefen sich dann auf Euro 35,50/qm. Meine Widersprüche waren recht erfolgreich: Euro 28,90/qm sind's noch. Hahnebüchen aber die wirre Rechnung des Ingenieurbüros, das weder Kanal noch Straße sauber trennt und zudem Leistungen abrechnet, die nachweislich außerhalb des Erschliessungsbereichs anfielen. Nachhilfe in HOAI, Bau- und Architektenrecht habe ich dringend nötig. Schlimm genug, dass das erforderlich scheint. Ich verwiese Sie zu gerne an die Kommune, die recht schnell und unbedarft in der Vergabe der Planungsleistungen und der Freigabe der damit verbundenen Schlußrechnungen handelte. Sie trägt 10%, die Anwohner 90% dessen, was mit größerer Sorgfalt so nicht entstanden wäre.
Welche Handhabe bleibt dem einfachen Nichttechniker oder Nichtjuristen? Da werden Ansprüche verwaltungsrechtlich mit Berufung auf Kommunalabgabengesetz geltend gemacht. 30 Tage Zahlungsziel. Mir bleibt ein Wisch, den ich zivilrechtlich in der Pfeife rauchen kann.
In der ursprünglichen Schlußrechnung des Planungsbüros stehen 19.420 bei abgerechneten Baukosten von 119.300 (jeweils netto). Ohne Straßenerwerb und Straßenbeleuchtung aber inkl. Schmutzwasserkanal). Und das wird den Anliegern zu 90% durchgereicht, obwohl Kanal längst beschieden ist und hier Bauleistungen (in der Planung und dem Straßen- und Kanalbau) außerhalb des Erscließungsgebietes drin sind.
Da gehen auch bei einem tumben Anlieger wie mir die Lichter an (oder aus!)

Ihnen von Herzen Dank für das Licht, dass Sie in die Sache brachten. Ingenieursvertrag ist bei der Kommune angefordert. Bin gespannt auf die Unterlage.
Mit besten Grüßen
Johannes F.

13.09.2006 at 19:23 Uhr
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fdoell
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icon Re: Schlussrechnung Ingenieuvertrag

Guten Tag Herr Johannes F.,

wenn Sie Beschiedener sind, treffen manche meiner Ausführungen natürlich eigentlich jemanden bei der Gemeinde, der die Rechnung zu prüfen hatte.

Wenn Ihnen der Vertrag vorliegt, kann ich Ihnen evtl. mit einer Durchsicht und Vorschlägen zur Vorgehensweise helfen, aber vielleicht besser nicht öffentlich in diesem Forum. Kontaktieren Sie mich bei Bedarf doch einfach direkt; Kontaktdaten gibt' s auf meiner Homepage.

Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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