fdoell
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Re: Umplanung nach erstellter Ausschreibung
Guten Tag Herr/Frau Thom... (ist das Ihr Name?),
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie die Umplanungen bereits vollzogen haben, evtl. ohne Ihren Auftraggeber zu informieren, und nun nachträglich Ihr verdientes Honorar dazu wollen.
zu 3:
Zunächst einmal: wenn der Architekt Sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragt hat (also im Unterauftrag), ist Ihr Ansprechpartner für alle Honorarfragen der Architekt. Wenn Sie einen Auftrag vom Bauherrn haben, ist es dieser.
Wenn der Architekt als - genau wie Sie - vom Bauherrn Beauftragter Dritter nach Lph. 6 auf die Idee kommt, etwas zu verbessern, stellt sich die Frage, ob die bisherige Planung ein Fehler war, ob es ein Verbesserungsvorschlag des Architekten zur Wertsteigerung des Gebäudes war oder ein Bauherrenwunsch. In jedem Fall müssen Sie als objektgebundener Fachplaner, wenn Sie davon hören, den Bauherrn davon in Kenntnis setzen, dass die von Ihnen (in Abhängigkeit des bisherigen Gebäudekonzeptes) geplanten technischen Ausrüstungen geändert werden müssen, was zu Mehr- oder Minderkosten in der Bauausführung, auf jeden Fall aber zu Umplanungskosten bei Ihnen führt. Ob der Bauherr dann angesichts der möglicherweise insgesamt anfallenden Kosten für alle Gewerke immer noch bei der "neuen" Lösung bleiben möchte, ist dann seine Entscheidung. Auf keinen Fall sollten Sie einfach das Umplanen beginnen, weil der Objektplaner "einen Gedanken" hat, sondern immer erst den fragen, der die Konsequenzen finanziell zu tragen hat!
Zu Ihren weiteren Fragen:
zu 1:
Wenn Sie Ihre Planungen gem. Ingenieurvertrag jeweils nach den Vorgaben des Bauherren erbracht haben (auch wenn der Architekt Ihnen Pläne oder Dateien direkt zuschickt, müssen Sie mit Ihrem Auftraggeber klären, ob das eine verbindliche Vorgabe an Sie ist!), haben Sie i.d.R. die Leistungen erbracht, die zu einer einmaligen Zahlung des HOAI-Honorars führen. Wenn Sie Varianten untersuchen, ist dies eine Grundleistung in Lph. 2, sofern gleiche Anforderungen bestehen. Ob das bei Ihrer Beleuchtung eine "gleiche Anforderung" ist, kann ich fachlich nicht beurteilen. Nach der Vorplanung ist i.d.R. jedoch Schluß mit Varianten; der Entwurf heißt immer "vollständige konstruktive Lösung" in Bezug auf die Variante, die der Bauherr nach der Voplanungsvariantenuntersuchung wollte.
Ihrer Beschrebung nach haben Sie teilweise Leistungen der Lph. 3 nochmals erbracht (fachtechnische Berechnungen) sowie Zeichnungsänderungen ggf. in Lph. 3 (einphasige Stromlaufpläne), auf jeden Fall aber in Lph. 5 (3-phasige Stromlaufpläne mit Stücklisten, Einbau- uind Montagezeichnungen etc.) und in Lph. 6 und 7 (Ausschreibung geänderter Leistungen, Prüfen und Wertung der Angebote, Vergabevorschlag zum Nachtrag). Da diese Leistungen (zumindest teilweise) mehrfach erbracht wurden aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, besteht grundsätzlich eine Vergütungsanspruch für diese Mehrleistungen.
zu 2:
Der Bauherr hat nach Lph. 6 das Planungskonzept geändert. Da in Lph. 3 das "Durcharbeiten des Planungskonzeptes...bis zum vollständigen Entwurf" geschuldet wird, haben Sie Entwurfsleistungen teilweise doppelt erbracht. (Lesen Sie § 73 (3) durch und kaufen Sie ggf. einen HOAI-Kommentar, den Sie wie ein Handbuch lesen können, was wann zu leisten ist!) Weiterhin haben Sie Lph. 5 und 6-7 teiweise neu erbracht, wie bereits beschrieben.
Nach § 69 (7) gilt: "Die §§ 20 bis 23, 27 und 32 gelten sinngemäß." Nach § 20 würde ich das Honorar wie folgt berechnen:
- für die teurere der beiden Beleuchtungsvarianten (vor und nach der Umplanung) das volle Honorar für Lph. 3 und 5-7.
- für die preisgünstigere der beiden Beleuchtungsvarianten ein Honorar nur für die anrechenbaren Kosten der von der Umplanung betrofffenen Teile mit dem halben Honorar.
- Alternativ auf Zeithonorarbasis.
Wenn noch Fragen bestehen, bitte einfach wieder hier einstellen!
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
www.doellconsult.de
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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